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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 7. H. Von dem Versprechen
hat, den übrigen ihren Antheil zu ge-
ben schuldig.
Und weil er verbunden ist,
es einem gantz zu geben; so kann ein jeder
von denjenigen, welchen es zusammen
versprochen worden, das Versproche-
ne ohne Vorwissen der andern, ja auch
wieder ihren Willen eintreiben.

§. 424.
Von
zweyen
oder
mehrern
Schul-
digen.

Wenn zwey oder mehrere mit einander ei-
nem oder mehrern zusammen eine Sache ver-
sprechen, so daß ein jeder für das Gantze
haften will, so werden sie Mitschuldige
des Versprechens
(correi promittendi);
und in so weit sie einem oder mehreren zu-
sammen vor das Versprochene gantz haften
müssen, Mitschuldige der Schuld (cor-
rei debendi)
genannt. Gleichergestalt, wenn
mehreren zusammen eine Sache versprochen
wird, so daß der Versprecher einem jeden für
das Gantze hasten will, so nennt man die, wel-
che also stipuliret haben, oder von dem an-
dern verlangt, daß ihnen etwas auf diese
Art versprochen werde, die Mitschuldigen
des Stipulirens
(correos stipulandi); oder
wenn auf diese Weise mehrern zusammen von
freyen Stücken eben dieselbe Sache verspro-
chen worden, oder man ihnen dieselbige aus
einer andern Ursache schuldig ist, so werden
sie mitschuldige Gläubiger (correi cre-
dendi)
genannt. Da man eine versprochene
Sache nur einmahl zu geben schuldig ist; so
werden dadurch, daß einer von den

Mit-

II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
hat, den uͤbrigen ihren Antheil zu ge-
ben ſchuldig.
Und weil er verbunden iſt,
es einem gantz zu geben; ſo kann ein jeder
von denjenigen, welchen es zuſammen
verſprochen worden, das Verſproche-
ne ohne Vorwiſſen der andern, ja auch
wieder ihren Willen eintreiben.

§. 424.
Von
zweyen
oder
mehrern
Schul-
digen.

Wenn zwey oder mehrere mit einander ei-
nem oder mehrern zuſammen eine Sache ver-
ſprechen, ſo daß ein jeder fuͤr das Gantze
haften will, ſo werden ſie Mitſchuldige
des Verſprechens
(correi promittendi);
und in ſo weit ſie einem oder mehreren zu-
ſammen vor das Verſprochene gantz haften
muͤſſen, Mitſchuldige der Schuld (cor-
rei debendi)
genannt. Gleichergeſtalt, wenn
mehreren zuſammen eine Sache verſprochen
wird, ſo daß der Verſprecher einem jeden fuͤr
das Gantze haſten will, ſo nennt man die, wel-
che alſo ſtipuliret haben, oder von dem an-
dern verlangt, daß ihnen etwas auf dieſe
Art verſprochen werde, die Mitſchuldigen
des Stipulirens
(correos ſtipulandi); oder
wenn auf dieſe Weiſe mehrern zuſammen von
freyen Stuͤcken eben dieſelbe Sache verſpro-
chen worden, oder man ihnen dieſelbige aus
einer andern Urſache ſchuldig iſt, ſo werden
ſie mitſchuldige Glaͤubiger (correi cre-
dendi)
genannt. Da man eine verſprochene
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werden dadurch, daß einer von den

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[258/0294] II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen hat, den uͤbrigen ihren Antheil zu ge- ben ſchuldig. Und weil er verbunden iſt, es einem gantz zu geben; ſo kann ein jeder von denjenigen, welchen es zuſammen verſprochen worden, das Verſproche- ne ohne Vorwiſſen der andern, ja auch wieder ihren Willen eintreiben. §. 424. Wenn zwey oder mehrere mit einander ei- nem oder mehrern zuſammen eine Sache ver- ſprechen, ſo daß ein jeder fuͤr das Gantze haften will, ſo werden ſie Mitſchuldige des Verſprechens (correi promittendi); und in ſo weit ſie einem oder mehreren zu- ſammen vor das Verſprochene gantz haften muͤſſen, Mitſchuldige der Schuld (cor- rei debendi) genannt. Gleichergeſtalt, wenn mehreren zuſammen eine Sache verſprochen wird, ſo daß der Verſprecher einem jeden fuͤr das Gantze haſten will, ſo nennt man die, wel- che alſo ſtipuliret haben, oder von dem an- dern verlangt, daß ihnen etwas auf dieſe Art verſprochen werde, die Mitſchuldigen des Stipulirens (correos ſtipulandi); oder wenn auf dieſe Weiſe mehrern zuſammen von freyen Stuͤcken eben dieſelbe Sache verſpro- chen worden, oder man ihnen dieſelbige aus einer andern Urſache ſchuldig iſt, ſo werden ſie mitſchuldige Glaͤubiger (correi cre- dendi) genannt. Da man eine verſprochene Sache nur einmahl zu geben ſchuldig iſt; ſo werden dadurch, daß einer von den Mit-

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/294>, abgerufen am 21.11.2024.