Mitschuldigen das Versprechen erfüllt, oder die Schuld abträgt, alle Mit- schuldigen von ihrer Verbindlichkeit befreyet. Eben aus dieser Ursache wird der Versprecher, oder ein jeder von denen, der etwas mit den andern zusammen vielen zusammen versprochen hat, von seiner Ver- bindlichkeit frey, wenn einer von diesen das Versprochene gantz erhalten hat, nemlich auf den Fall, da sie Mitschuldige des Stipuli- rens sind. Ja weil ein jeder von den Mit- schuldigen die Sache, die nur einmahl gege- ben werden darf, gantz zu geben verbunden ist (§. 422.); so kan man von einem je- den der Mitschuldigen nach seinem Ge- fallen die versprochene Sache gantz fordern, wodurch, wie wir schon gesehen haben, die übrigen insgesamt befreyet werden. Weil aber alle zusammen die Sa- che, welche nur einmahl gegeben werden darf, schuldig sind; so kann man, wenn diesel- be von einem nicht gantz zu erhalten stehet, den übrigen Theil von den an- dern fordern; indem derselbe nicht eher von der Schuld befreyet ist, als bis, was verspro- chen worden, gantz gegeben worden; wie wir schon vorher erwiesen haben.
§. 425.
Der Versprechende kann versprechen, aufOb das Anneh- men dem Verspre- chenden was für Art und Weise er will (§. 393.), und mehr Recht, als er will, kann der an- dere, dem etwas versprochen wird, nicht er-
halten
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
Mitſchuldigen das Verſprechen erfuͤllt, oder die Schuld abtraͤgt, alle Mit- ſchuldigen von ihrer Verbindlichkeit befreyet. Eben aus dieſer Urſache wird der Verſprecher, oder ein jeder von denen, der etwas mit den andern zuſammen vielen zuſammen verſprochen hat, von ſeiner Ver- bindlichkeit frey, wenn einer von dieſen das Verſprochene gantz erhalten hat, nemlich auf den Fall, da ſie Mitſchuldige des Stipuli- rens ſind. Ja weil ein jeder von den Mit- ſchuldigen die Sache, die nur einmahl gege- ben werden darf, gantz zu geben verbunden iſt (§. 422.); ſo kan man von einem je- den der Mitſchuldigen nach ſeinem Ge- fallen die verſprochene Sache gantz fordern, wodurch, wie wir ſchon geſehen haben, die uͤbrigen insgeſamt befreyet werden. Weil aber alle zuſammen die Sa- che, welche nur einmahl gegeben werden darf, ſchuldig ſind; ſo kann man, wenn dieſel- be von einem nicht gantz zu erhalten ſtehet, den uͤbrigen Theil von den an- dern fordern; indem derſelbe nicht eher von der Schuld befreyet iſt, als bis, was verſpro- chen worden, gantz gegeben worden; wie wir ſchon vorher erwieſen haben.
§. 425.
Der Verſprechende kann verſprechen, aufOb das Anneh- men dem Verſpre- chenden was fuͤr Art und Weiſe er will (§. 393.), und mehr Recht, als er will, kann der an- dere, dem etwas verſprochen wird, nicht er-
halten
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
Mitſchuldigen das Verſprechen erfuͤllt,
oder die Schuld abtraͤgt, alle Mit-
ſchuldigen von ihrer Verbindlichkeit
befreyet. Eben aus dieſer Urſache wird
der Verſprecher, oder ein jeder von denen,
der etwas mit den andern zuſammen vielen
zuſammen verſprochen hat, von ſeiner Ver-
bindlichkeit frey, wenn einer von dieſen das
Verſprochene gantz erhalten hat, nemlich auf
den Fall, da ſie Mitſchuldige des Stipuli-
rens ſind. Ja weil ein jeder von den Mit-
ſchuldigen die Sache, die nur einmahl gege-
ben werden darf, gantz zu geben verbunden
iſt (§. 422.); ſo kan man von einem je-
den der Mitſchuldigen nach ſeinem Ge-
fallen die verſprochene Sache gantz
fordern, wodurch, wie wir ſchon geſehen
haben, die uͤbrigen insgeſamt befreyet
werden. Weil aber alle zuſammen die Sa-
che, welche nur einmahl gegeben werden darf,
ſchuldig ſind; ſo kann man, wenn dieſel-
be von einem nicht gantz zu erhalten
ſtehet, den uͤbrigen Theil von den an-
dern fordern; indem derſelbe nicht eher von
der Schuld befreyet iſt, als bis, was verſpro-
chen worden, gantz gegeben worden; wie wir
ſchon vorher erwieſen haben.
§. 425.
Der Verſprechende kann verſprechen, auf
was fuͤr Art und Weiſe er will (§. 393.),
und mehr Recht, als er will, kann der an-
dere, dem etwas verſprochen wird, nicht er-
halten
Ob das
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men dem
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/295>, abgerufen am 21.11.2024.
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