bekannt werden muß, da- mit das Verspre- chen gül- tig sey.halten (§. 317.). Wenn also der, wel- cher einem Abwesenden etwas ver- spricht, will, daß das Versprechen al- sobald gültig sey, wenn es angenom- men wird; so ist es alsobald gültig, als es angenommen worden, obgleich die Annehmung desselben dem Versprecher noch nicht bekannt worden: Wenn er aber nicht will, daß das Versprechen gelten soll, als nur wenn ihm die An- nehmung desselben bekannt worden; so gilt es nicht eher, als bis ihm die Annehmung bekannt ist. Wenn also der Versprecher stirbt, ehe die Anneh- mung geschehen ist; so ist im ersten Fal- le das Versprechen gültig, im andern aber nicht. Aus eben demselben Grunde kann die Annehmung auch nach dem Tode des Versprechers geschehen, wenn er will daß das Versprechen, oder das, was gegeben wird, auch nach seinem Tode angenommen werden kann (§. 314.). Man fraget aber, was in einem zwei- felhaften Falle zu vermuthen sey, wenn der Versprecher seinen Willen nicht hinlänglich erkläret hat? Da durch das Annehmen ein Versprechen gültig wird (§. 381.); so ist kein Grund da, warum er wollen sollte, daß das Versprechen alsdann erst gültig seyn solle, wenn er die Annehmung desselben erfahren, wofern er dieselbige leicht vermuthen kann. Es ist aber ein Grund da, warum er es so
will,
II.Th. 7. H. Von dem Verſprechen
bekannt werden muß, da- mit das Verſpre- chen guͤl- tig ſey.halten (§. 317.). Wenn alſo der, wel- cher einem Abweſenden etwas ver- ſpricht, will, daß das Verſprechen al- ſobald guͤltig ſey, wenn es angenom- men wird; ſo iſt es alſobald guͤltig, als es angenommen worden, obgleich die Annehmung deſſelben dem Verſprecher noch nicht bekannt worden: Wenn er aber nicht will, daß das Verſprechen gelten ſoll, als nur wenn ihm die An- nehmung deſſelben bekannt worden; ſo gilt es nicht eher, als bis ihm die Annehmung bekannt iſt. Wenn alſo der Verſprecher ſtirbt, ehe die Anneh- mung geſchehen iſt; ſo iſt im erſten Fal- le das Verſprechen guͤltig, im andern aber nicht. Aus eben demſelben Grunde kann die Annehmung auch nach dem Tode des Verſprechers geſchehen, wenn er will daß das Verſprechen, oder das, was gegeben wird, auch nach ſeinem Tode angenommen werden kann (§. 314.). Man fraget aber, was in einem zwei- felhaften Falle zu vermuthen ſey, wenn der Verſprecher ſeinen Willen nicht hinlaͤnglich erklaͤret hat? Da durch das Annehmen ein Verſprechen guͤltig wird (§. 381.); ſo iſt kein Grund da, warum er wollen ſollte, daß das Verſprechen alsdann erſt guͤltig ſeyn ſolle, wenn er die Annehmung deſſelben erfahren, wofern er dieſelbige leicht vermuthen kann. Es iſt aber ein Grund da, warum er es ſo
will,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0296"n="260"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">II.</hi><hirendition="#b">Th. 7. H. Von dem Verſprechen</hi></fw><lb/><noteplace="left">bekannt<lb/>
werden<lb/>
muß, da-<lb/>
mit das<lb/>
Verſpre-<lb/>
chen guͤl-<lb/>
tig ſey.</note>halten (§. 317.). <hirendition="#fr">Wenn</hi> alſo <hirendition="#fr">der, wel-<lb/>
cher einem Abweſenden etwas ver-<lb/>ſpricht, will, daß das Verſprechen al-<lb/>ſobald guͤltig ſey, wenn es angenom-<lb/>
men wird; ſo iſt es alſobald guͤltig, als<lb/>
es angenommen worden, obgleich die<lb/>
Annehmung deſſelben dem Verſprecher<lb/>
noch nicht bekannt worden: Wenn er<lb/>
aber nicht will, daß das Verſprechen<lb/>
gelten ſoll, als nur wenn ihm die An-<lb/>
nehmung deſſelben bekannt worden;<lb/>ſo gilt es nicht eher, als bis ihm die<lb/>
Annehmung bekannt iſt. Wenn</hi> alſo<lb/><hirendition="#fr">der Verſprecher ſtirbt, ehe die Anneh-<lb/>
mung geſchehen iſt; ſo iſt im erſten Fal-<lb/>
le das Verſprechen guͤltig, im andern<lb/>
aber nicht.</hi> Aus eben demſelben Grunde<lb/><hirendition="#fr">kann die Annehmung auch nach dem<lb/>
Tode des Verſprechers geſchehen, wenn<lb/>
er will daß das Verſprechen, oder das,<lb/>
was gegeben wird, auch nach ſeinem<lb/>
Tode angenommen werden kann</hi> (§.<lb/>
314.). Man fraget aber, was in einem zwei-<lb/>
felhaften Falle zu vermuthen ſey, wenn der<lb/>
Verſprecher ſeinen Willen nicht hinlaͤnglich<lb/>
erklaͤret hat? Da durch das Annehmen ein<lb/>
Verſprechen guͤltig wird (§. 381.); ſo iſt<lb/>
kein Grund da, warum er wollen ſollte, daß<lb/>
das Verſprechen alsdann erſt guͤltig ſeyn ſolle,<lb/>
wenn er die Annehmung deſſelben erfahren,<lb/>
wofern er dieſelbige leicht vermuthen kann.<lb/>
Es iſt aber ein Grund da, warum er es ſo<lb/><fwplace="bottom"type="catch">will,</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[260/0296]
II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
halten (§. 317.). Wenn alſo der, wel-
cher einem Abweſenden etwas ver-
ſpricht, will, daß das Verſprechen al-
ſobald guͤltig ſey, wenn es angenom-
men wird; ſo iſt es alſobald guͤltig, als
es angenommen worden, obgleich die
Annehmung deſſelben dem Verſprecher
noch nicht bekannt worden: Wenn er
aber nicht will, daß das Verſprechen
gelten ſoll, als nur wenn ihm die An-
nehmung deſſelben bekannt worden;
ſo gilt es nicht eher, als bis ihm die
Annehmung bekannt iſt. Wenn alſo
der Verſprecher ſtirbt, ehe die Anneh-
mung geſchehen iſt; ſo iſt im erſten Fal-
le das Verſprechen guͤltig, im andern
aber nicht. Aus eben demſelben Grunde
kann die Annehmung auch nach dem
Tode des Verſprechers geſchehen, wenn
er will daß das Verſprechen, oder das,
was gegeben wird, auch nach ſeinem
Tode angenommen werden kann (§.
314.). Man fraget aber, was in einem zwei-
felhaften Falle zu vermuthen ſey, wenn der
Verſprecher ſeinen Willen nicht hinlaͤnglich
erklaͤret hat? Da durch das Annehmen ein
Verſprechen guͤltig wird (§. 381.); ſo iſt
kein Grund da, warum er wollen ſollte, daß
das Verſprechen alsdann erſt guͤltig ſeyn ſolle,
wenn er die Annehmung deſſelben erfahren,
wofern er dieſelbige leicht vermuthen kann.
Es iſt aber ein Grund da, warum er es ſo
will,
bekannt
werden
muß, da-
mit das
Verſpre-
chen guͤl-
tig ſey.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/296>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.