will, wenn er nicht ohne Grund an der An- nehmung zweifelt. Wenn also der Verspre- cher die Annehmung vermuthet; so nimmt man an, er habe gewollt, sie solle gültig seyn, wofern sie angenom- men wird: im entgegen gesetzten Falle aber, wenn er erfahren, daß sie ange- nommen worden. Deswegen nimmt man ein Versprechen, welches bloß von der Freygebigkeit herrühret, nach der er- sten Entscheidung an; nach der letzten aber dasjenige, welches beschweret ist. Man nennet es aber ein Versprechen, welches von der Freygebigkeit herrüh- ret(promissionem mere liberalem), wenn derjenige, dem etwas versprochen worden, nichts wieder leisten darf: Jm entgegen ge- setzten Falle wird es ein beschwertes Ver- sprechen(promissio onerosa) genannt.
§. 426.
Eine Mittels-Person(minister) wirdVon Mittels- personen im Ver- sprechen und im Anneh- men. derjenige genannt, durch den wir unsern Willen einem andern zu verstehen geben. Da- her nennet man eine Mittels-Person im Versprechen(ministrum promittendi) den- jenigen, durch welchen wir einem andern et- was versprechen, oder ein von uns geschehe- nes Versprechen anzeigen lassen. Ueberhaupt heißt eine Mittels-Person im verbind- lich machen(minister obligationis contra- hendae) derjenige, durch welchen wir entwe- der auf unserer, oder auf des andern Seite
eine
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und den Vertraͤgen uͤberbaupt.
will, wenn er nicht ohne Grund an der An- nehmung zweifelt. Wenn alſo der Verſpre- cher die Annehmung vermuthet; ſo nimmt man an, er habe gewollt, ſie ſolle guͤltig ſeyn, wofern ſie angenom- men wird: im entgegen geſetzten Falle aber, wenn er erfahren, daß ſie ange- nommen worden. Deswegen nimmt man ein Verſprechen, welches bloß von der Freygebigkeit herruͤhret, nach der er- ſten Entſcheidung an; nach der letzten aber dasjenige, welches beſchweret iſt. Man nennet es aber ein Verſprechen, welches von der Freygebigkeit herruͤh- ret(promiſſionem mere liberalem), wenn derjenige, dem etwas verſprochen worden, nichts wieder leiſten darf: Jm entgegen ge- ſetzten Falle wird es ein beſchwertes Ver- ſprechen(promiſſio oneroſa) genannt.
§. 426.
Eine Mittels-Perſon(miniſter) wirdVon Mittels- perſonen im Ver- ſprechen und im Anneh- men. derjenige genannt, durch den wir unſern Willen einem andern zu verſtehen geben. Da- her nennet man eine Mittels-Perſon im Verſprechen(miniſtrum promittendi) den- jenigen, durch welchen wir einem andern et- was verſprechen, oder ein von uns geſchehe- nes Verſprechen anzeigen laſſen. Ueberhaupt heißt eine Mittels-Perſon im verbind- lich machen(miniſter obligationis contra- hendæ) derjenige, durch welchen wir entwe- der auf unſerer, oder auf des andern Seite
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und den Vertraͤgen uͤberbaupt.
will, wenn er nicht ohne Grund an der An-
nehmung zweifelt. Wenn alſo der Verſpre-
cher die Annehmung vermuthet; ſo
nimmt man an, er habe gewollt, ſie
ſolle guͤltig ſeyn, wofern ſie angenom-
men wird: im entgegen geſetzten Falle
aber, wenn er erfahren, daß ſie ange-
nommen worden. Deswegen nimmt man
ein Verſprechen, welches bloß von der
Freygebigkeit herruͤhret, nach der er-
ſten Entſcheidung an; nach der letzten
aber dasjenige, welches beſchweret iſt.
Man nennet es aber ein Verſprechen,
welches von der Freygebigkeit herruͤh-
ret (promiſſionem mere liberalem), wenn
derjenige, dem etwas verſprochen worden,
nichts wieder leiſten darf: Jm entgegen ge-
ſetzten Falle wird es ein beſchwertes Ver-
ſprechen (promiſſio oneroſa) genannt.
§. 426.
Eine Mittels-Perſon (miniſter) wird
derjenige genannt, durch den wir unſern
Willen einem andern zu verſtehen geben. Da-
her nennet man eine Mittels-Perſon im
Verſprechen (miniſtrum promittendi) den-
jenigen, durch welchen wir einem andern et-
was verſprechen, oder ein von uns geſchehe-
nes Verſprechen anzeigen laſſen. Ueberhaupt
heißt eine Mittels-Perſon im verbind-
lich machen (miniſter obligationis contra-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/297>, abgerufen am 21.11.2024.
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