gen, dessen Dauer auf eine gewisse Zeit ein-der auf eine zeit- lang und auf ewig geschlos- sen wor- den. geschräncket wird. Ein ewiger Vertrag (pactum aeternum) ist derjenige, dessen Dauer niemahls aufhören soll, das ist, so lange Per- sonen vorhanden sind, welche durch denselben ein gewisses Recht erlangt. Weil es wieder- sprechend ist, sowohl die Verträge auf ei- ne zeitlang, als die ewigen auf die Per- sonen, die den Vertrag machen, einzuschrän- cken; so sind beyde nicht persönliche Verträge, sondern Verträge, welche die Sache angehen (§. 401.). Die auf eine zeitlang gemachte Verträge aber verbinden nicht mehr, wenn die Zeit verflossen, auf welche sie gemacht worden (§. 317.).
§. 441.
Ein Vertrag wird erneuret(pactumVon der Erneu- rung ei- nes Ver- trages. renovatur), wenn die, so ihn gemacht, mit einander eines werden, daß er über die Zeit, auf welche er gemacht worden, noch bis auf eine gewisse Zeit fortdauren solle. Wenn also ein Vertrag, der auf eine zeitlang gemachet worden, nicht aufhören soll, so bald die Zeit geendiget (§. 440.); so muß er erneuret werden. Weil aber nicht mehr der vorige Vertrag verbleibet, wenn etwas in dem, was geleistet werden soll, verändert wird, sondern man einen neuen macht; so muß in der Erneurung eines Vertrages nichts geändert werden in dem, was geleistet werden soll. Es er-
hellet
und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
gen, deſſen Dauer auf eine gewiſſe Zeit ein-der auf eine zeit- lang und auf ewig geſchloſ- ſen wor- den. geſchraͤncket wird. Ein ewiger Vertrag (pactum æternum) iſt derjenige, deſſen Dauer niemahls aufhoͤren ſoll, das iſt, ſo lange Per- ſonen vorhanden ſind, welche durch denſelben ein gewiſſes Recht erlangt. Weil es wieder- ſprechend iſt, ſowohl die Vertraͤge auf ei- ne zeitlang, als die ewigen auf die Per- ſonen, die den Vertrag machen, einzuſchraͤn- cken; ſo ſind beyde nicht perſoͤnliche Vertraͤge, ſondern Vertraͤge, welche die Sache angehen (§. 401.). Die auf eine zeitlang gemachte Vertraͤge aber verbinden nicht mehr, wenn die Zeit verfloſſen, auf welche ſie gemacht worden (§. 317.).
§. 441.
Ein Vertrag wird erneuret(pactumVon der Erneu- rung ei- nes Ver- trages. renovatur), wenn die, ſo ihn gemacht, mit einander eines werden, daß er uͤber die Zeit, auf welche er gemacht worden, noch bis auf eine gewiſſe Zeit fortdauren ſolle. Wenn alſo ein Vertrag, der auf eine zeitlang gemachet worden, nicht aufhoͤren ſoll, ſo bald die Zeit geendiget (§. 440.); ſo muß er erneuret werden. Weil aber nicht mehr der vorige Vertrag verbleibet, wenn etwas in dem, was geleiſtet werden ſoll, veraͤndert wird, ſondern man einen neuen macht; ſo muß in der Erneurung eines Vertrages nichts geaͤndert werden in dem, was geleiſtet werden ſoll. Es er-
hellet
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
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geſchraͤncket wird. Ein ewiger Vertrag
(pactum æternum) iſt derjenige, deſſen Dauer
niemahls aufhoͤren ſoll, das iſt, ſo lange Per-
ſonen vorhanden ſind, welche durch denſelben
ein gewiſſes Recht erlangt. Weil es wieder-
ſprechend iſt, ſowohl die Vertraͤge auf ei-
ne zeitlang, als die ewigen auf die Per-
ſonen, die den Vertrag machen, einzuſchraͤn-
cken; ſo ſind beyde nicht perſoͤnliche
Vertraͤge, ſondern Vertraͤge, welche
die Sache angehen (§. 401.). Die auf
eine zeitlang gemachte Vertraͤge aber
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verfloſſen, auf welche ſie gemacht
worden (§. 317.).
der auf
eine zeit-
lang und
auf ewig
geſchloſ-
ſen wor-
den.
§. 441.
Ein Vertrag wird erneuret (pactum
renovatur), wenn die, ſo ihn gemacht, mit
einander eines werden, daß er uͤber die Zeit,
auf welche er gemacht worden, noch bis auf
eine gewiſſe Zeit fortdauren ſolle. Wenn
alſo ein Vertrag, der auf eine zeitlang
gemachet worden, nicht aufhoͤren ſoll,
ſo bald die Zeit geendiget (§. 440.); ſo
muß er erneuret werden. Weil aber
nicht mehr der vorige Vertrag verbleibet,
wenn etwas in dem, was geleiſtet werden
ſoll, veraͤndert wird, ſondern man einen neuen
macht; ſo muß in der Erneurung eines
Vertrages nichts geaͤndert werden in
dem, was geleiſtet werden ſoll. Es er-
hellet
Von der
Erneu-
rung ei-
nes Ver-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/307>, abgerufen am 24.11.2024.
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