hellet aber leicht, daß es lediglich auf den Willen dererjenigen, die einen Vertrag gemacht, beruhe, ob sie denselben er- neuren, oder einen neuen machen wol- len (§. 393.). Da diejenigen, die den Ver- trag gemacht, bey der Erneuerung in die Fort- setzung desselben einwilligen müssen (§. 437.); derjenige aber stillschweigend einwilliget, wel- cher leidet, daß nach Endigung eines auf ei- ne zeitlang gemachten Vertrags etwas von dem andern Theile geschiehet, welches doch nicht anders als vermöge des Vertrags ge- schehen kann (§. 27.); so wird ein Ver- trag stillschweigend erneuret, wenn mit Vorwissen des andern und ohne daß er widerspricht, der eine nach En- digung des Vertrags etwas thut, wel- ches nicht anders als vermöge des Ver- trags geschehen konnte, oder auch wenn der andere dergleichen vor ge- nehm hält; z. E. wenn er etwas an- nimmt, welches nicht anders als ver- möge des Vertrags gegeben werden konnte. Weil aber in einer stillschweigen- den Erneurung die Zeit nicht ausdrücklich angezeiget wird, auf welche er erneuret wer- den soll; so verstehet sichs, daß er auf so lange Zeit erneuret worden, als in dem gemachten Vertrage ausdrücklich beniemet worden. Wenn man aber gleich im Anfang mit einander eines wird, daß der Vertrag länger als bis
auf
II.Th. 7. H. Von dem Verſprechen
hellet aber leicht, daß es lediglich auf den Willen dererjenigen, die einen Vertrag gemacht, beruhe, ob ſie denſelben er- neuren, oder einen neuen machen wol- len (§. 393.). Da diejenigen, die den Ver- trag gemacht, bey der Erneuerung in die Fort- ſetzung deſſelben einwilligen muͤſſen (§. 437.); derjenige aber ſtillſchweigend einwilliget, wel- cher leidet, daß nach Endigung eines auf ei- ne zeitlang gemachten Vertrags etwas von dem andern Theile geſchiehet, welches doch nicht anders als vermoͤge des Vertrags ge- ſchehen kann (§. 27.); ſo wird ein Ver- trag ſtillſchweigend erneuret, wenn mit Vorwiſſen des andern und ohne daß er widerſpricht, der eine nach En- digung des Vertrags etwas thut, wel- ches nicht anders als vermoͤge des Ver- trags geſchehen konnte, oder auch wenn der andere dergleichen vor ge- nehm haͤlt; z. E. wenn er etwas an- nimmt, welches nicht anders als ver- moͤge des Vertrags gegeben werden konnte. Weil aber in einer ſtillſchweigen- den Erneurung die Zeit nicht ausdruͤcklich angezeiget wird, auf welche er erneuret wer- den ſoll; ſo verſtehet ſichs, daß er auf ſo lange Zeit erneuret worden, als in dem gemachten Vertrage ausdruͤcklich beniemet worden. Wenn man aber gleich im Anfang mit einander eines wird, daß der Vertrag laͤnger als bis
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II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
hellet aber leicht, daß es lediglich auf den
Willen dererjenigen, die einen Vertrag
gemacht, beruhe, ob ſie denſelben er-
neuren, oder einen neuen machen wol-
len (§. 393.). Da diejenigen, die den Ver-
trag gemacht, bey der Erneuerung in die Fort-
ſetzung deſſelben einwilligen muͤſſen (§. 437.);
derjenige aber ſtillſchweigend einwilliget, wel-
cher leidet, daß nach Endigung eines auf ei-
ne zeitlang gemachten Vertrags etwas von
dem andern Theile geſchiehet, welches doch
nicht anders als vermoͤge des Vertrags ge-
ſchehen kann (§. 27.); ſo wird ein Ver-
trag ſtillſchweigend erneuret, wenn
mit Vorwiſſen des andern und ohne
daß er widerſpricht, der eine nach En-
digung des Vertrags etwas thut, wel-
ches nicht anders als vermoͤge des Ver-
trags geſchehen konnte, oder auch
wenn der andere dergleichen vor ge-
nehm haͤlt; z. E. wenn er etwas an-
nimmt, welches nicht anders als ver-
moͤge des Vertrags gegeben werden
konnte. Weil aber in einer ſtillſchweigen-
den Erneurung die Zeit nicht ausdruͤcklich
angezeiget wird, auf welche er erneuret wer-
den ſoll; ſo verſtehet ſichs, daß er auf
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beniemet worden. Wenn man aber
gleich im Anfang mit einander eines
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/308>, abgerufen am 21.11.2024.
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