den kann (§. 200.), noch auch die Zeit die Kraft hat, einen Besitz zu Erlangung des Eigenthums fähig zu machen; so kann durch einen Besitz, wenn er auch noch so lange gedauret hat, natürlicher Weise kein Eigenthum erlangt werden. Da übrigens auch unkörperliche Sachen eigen- thümlich werden können (§. 206.); so kön- nen eben so wohl unkörperliche, folg- lich auch das Recht zu einer Sache (§. 121. 335.), als körperliche Sachen, die man bloß im Besitz hat, des Besitzers eigen, oder ersessen werden.
§. 452.
Die Verjährung(praescriptio) ist derVon der Verjäh- rung. Verlust eines eigenen Rechts, wegen einer vermutheten Einwilligung. Weil demnach derjenige, von welchem man vermuthet, er habe eine Sache verlassen, die Vermuthung wieder sich erreget, daß er das Eigenthum (§. 203.), und folglich das Recht sich die Sache wieder zuzueignen verlohren habe (§. 262.); so wird, wenn eine bloß besesse- ne Sache eigenthümlich oder ersessen wird, sowohl das Eigenthum als auch das Recht die Sache sich wieder zuzu- eignen, dem Eigenthumsherrn ver- jähret. Man pflegt zwar heute zu Tage so wohl die Verjährung, als die Ersitzung eine Verjährung zu nennen: es ist aber rathsamer, daß dieselben in dem Rechte der Natur von einander unterschieden werden; vornämlich da
dieser
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und der Verjaͤhrung.
den kann (§. 200.), noch auch die Zeit die Kraft hat, einen Beſitz zu Erlangung des Eigenthums faͤhig zu machen; ſo kann durch einen Beſitz, wenn er auch noch ſo lange gedauret hat, natuͤrlicher Weiſe kein Eigenthum erlangt werden. Da uͤbrigens auch unkoͤrperliche Sachen eigen- thuͤmlich werden koͤnnen (§. 206.); ſo koͤn- nen eben ſo wohl unkoͤrperliche, folg- lich auch das Recht zu einer Sache (§. 121. 335.), als koͤrperliche Sachen, die man bloß im Beſitz hat, des Beſitzers eigen, oder erſeſſen werden.
§. 452.
Die Verjaͤhrung(præſcriptio) iſt derVon der Verjaͤh- rung. Verluſt eines eigenen Rechts, wegen einer vermutheten Einwilligung. Weil demnach derjenige, von welchem man vermuthet, er habe eine Sache verlaſſen, die Vermuthung wieder ſich erreget, daß er das Eigenthum (§. 203.), und folglich das Recht ſich die Sache wieder zuzueignen verlohren habe (§. 262.); ſo wird, wenn eine bloß beſeſſe- ne Sache eigenthuͤmlich oder erſeſſen wird, ſowohl das Eigenthum als auch das Recht die Sache ſich wieder zuzu- eignen, dem Eigenthumsherrn ver- jaͤhret. Man pflegt zwar heute zu Tage ſo wohl die Verjaͤhrung, als die Erſitzung eine Verjaͤhrung zu nennen: es iſt aber rathſamer, daß dieſelben in dem Rechte der Natur von einander unterſchieden werden; vornaͤmlich da
dieſer
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und der Verjaͤhrung.
den kann (§. 200.), noch auch die Zeit die
Kraft hat, einen Beſitz zu Erlangung des
Eigenthums faͤhig zu machen; ſo kann durch
einen Beſitz, wenn er auch noch ſo
lange gedauret hat, natuͤrlicher Weiſe
kein Eigenthum erlangt werden. Da
uͤbrigens auch unkoͤrperliche Sachen eigen-
thuͤmlich werden koͤnnen (§. 206.); ſo koͤn-
nen eben ſo wohl unkoͤrperliche, folg-
lich auch das Recht zu einer Sache (§.
121. 335.), als koͤrperliche Sachen, die
man bloß im Beſitz hat, des Beſitzers
eigen, oder erſeſſen werden.
§. 452.
Die Verjaͤhrung (præſcriptio) iſt der
Verluſt eines eigenen Rechts, wegen einer
vermutheten Einwilligung. Weil demnach
derjenige, von welchem man vermuthet, er
habe eine Sache verlaſſen, die Vermuthung
wieder ſich erreget, daß er das Eigenthum
(§. 203.), und folglich das Recht ſich die
Sache wieder zuzueignen verlohren habe (§.
262.); ſo wird, wenn eine bloß beſeſſe-
ne Sache eigenthuͤmlich oder erſeſſen
wird, ſowohl das Eigenthum als auch
das Recht die Sache ſich wieder zuzu-
eignen, dem Eigenthumsherrn ver-
jaͤhret. Man pflegt zwar heute zu Tage ſo
wohl die Verjaͤhrung, als die Erſitzung eine
Verjaͤhrung zu nennen: es iſt aber rathſamer,
daß dieſelben in dem Rechte der Natur von
einander unterſchieden werden; vornaͤmlich da
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Von der
Verjaͤh-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/317>, abgerufen am 24.11.2024.
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