ut facias), oder ich thue etwas, daß der andere etwas thue(facio ut facias); denn es macht das, daß ich etwas thue, damit der andere etwas gebe (facio ut des), an sich keinen Unterschied von der Handlung, da ich gebe, daß der andere etwas thue (do ut fa- cias). Weil man aber so wohl körperliche, als unkörperliche Sachen geben kann; so kann man auch sowohl den blossen Gebrauch, als auch den Gebrauch zugleich mit den Früchten geben. Und da das Geld, wie wir an gehöri- gem Orte beweisen werden, die Stelle aller Sachen vertritt; so gilt dieses auch vom Gelde.
§. 469.
Vom Unter- schiede der ge- mein- schaftli- chen Tausch- handlun- gen.
Weil man saget, daß Sachen und Thun unter einander gemeinschaftlich ge- macht werden(facta & res inter se com- municantur), wenn dieselben zum gemein- schaftlichen Nutzen beygetragen werden; so werden in den gemeinschaftlichen Handlungen entweder Sachen, oder Thun, oder auch Geld gemeinschaft- lich gemacht, oder es geschiehet der Beytrag von einem Theile an Sa- chen, oder Gelde, von dem andern durch Thun.
§. 470.
Die Wohl- that, der Wohl- thäter
Eine bloß wohlthätige Handlung, welche gleich in einem zu Ende gebracht wird, oder wo ich jemand gleich etwas gebe oder thue, wird eine Wohlthat(beneficium) genannt;
aber
II.Th. 9. H. Von bloß milden Handl.
ut facias), oder ich thue etwas, daß der andere etwas thue(facio ut facias); denn es macht das, daß ich etwas thue, damit der andere etwas gebe (facio ut des), an ſich keinen Unterſchied von der Handlung, da ich gebe, daß der andere etwas thue (do ut fa- cias). Weil man aber ſo wohl koͤrperliche, als unkoͤrperliche Sachen geben kann; ſo kann man auch ſowohl den bloſſen Gebrauch, als auch den Gebrauch zugleich mit den Fruͤchten geben. Und da das Geld, wie wir an gehoͤri- gem Orte beweiſen werden, die Stelle aller Sachen vertritt; ſo gilt dieſes auch vom Gelde.
§. 469.
Vom Unter- ſchiede der ge- mein- ſchaftli- chen Tauſch- handlun- gen.
Weil man ſaget, daß Sachen und Thun unter einander gemeinſchaftlich ge- macht werden(facta & res inter ſe com- municantur), wenn dieſelben zum gemein- ſchaftlichen Nutzen beygetragen werden; ſo werden in den gemeinſchaftlichen Handlungen entweder Sachen, oder Thun, oder auch Geld gemeinſchaft- lich gemacht, oder es geſchiehet der Beytrag von einem Theile an Sa- chen, oder Gelde, von dem andern durch Thun.
§. 470.
Die Wohl- that, der Wohl- thaͤter
Eine bloß wohlthaͤtige Handlung, welche gleich in einem zu Ende gebracht wird, oder wo ich jemand gleich etwas gebe oder thue, wird eine Wohlthat(beneficium) genannt;
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II. Th. 9. H. Von bloß milden Handl.
ut facias), oder ich thue etwas, daß der
andere etwas thue (facio ut facias); denn
es macht das, daß ich etwas thue, damit der
andere etwas gebe (facio ut des), an ſich
keinen Unterſchied von der Handlung, da ich
gebe, daß der andere etwas thue (do ut fa-
cias). Weil man aber ſo wohl koͤrperliche,
als unkoͤrperliche Sachen geben kann; ſo kann
man auch ſowohl den bloſſen Gebrauch, als
auch den Gebrauch zugleich mit den Fruͤchten
geben. Und da das Geld, wie wir an gehoͤri-
gem Orte beweiſen werden, die Stelle aller
Sachen vertritt; ſo gilt dieſes auch vom
Gelde.
§. 469.
Weil man ſaget, daß Sachen und Thun
unter einander gemeinſchaftlich ge-
macht werden (facta & res inter ſe com-
municantur), wenn dieſelben zum gemein-
ſchaftlichen Nutzen beygetragen werden; ſo
werden in den gemeinſchaftlichen
Handlungen entweder Sachen, oder
Thun, oder auch Geld gemeinſchaft-
lich gemacht, oder es geſchiehet der
Beytrag von einem Theile an Sa-
chen, oder Gelde, von dem andern
durch Thun.
§. 470.
Eine bloß wohlthaͤtige Handlung, welche
gleich in einem zu Ende gebracht wird, oder
wo ich jemand gleich etwas gebe oder thue,
wird eine Wohlthat (beneficium) genannt;
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/328>, abgerufen am 22.11.2024.
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