aber diejenige, welche auf das zukünftige ge-und der, dem gu- tes ge- schiehet. het, oder da ich mich dem andern etwas zu ge- ben oder zu thun verbindlich mache, ist ein freygebiges Versprechen (§. 425.), oder ein Versprechen einer Wohlthat. Da man sagt einer thue etwas oder gebe etwas umsonst(gratis dare vel facere), der für das, was er giebt oder thut, von dem andern nichts wieder erhält; so werden Wohl- thaten umsonst gegeben. Und weil man dasjenige umsonst geschehen(gratuitum) nennet, was einer umsonst leistet; so sind die bloß wohlthätigen Handlungen umsonst geschehene Handlungen. Wer eine Wohlthat giebt, ist der Wohlthäter (benefactor), wer sie empfängt, wird der Em- pfänger der Wohlthat(beneficiarius) genannt.
§. 471.
Unsere Handlungen können andern nichtWomit man Wohl- thaten erweiset. nützlich seyn, als in so fern sie zu einem Gute der Seele, des Leibes, oder des Glücks et- was beytragen, oder ein Uebel der Seele, des Leibes, oder des Glücks abwenden. Es ist derowegen eine jede Handlung, wo- durch wir zu einem Gute der Seele, des Leibes, oder des Glücks umsonst etwas beytragen, oder einiges Uebel abwenden, oder den andern davon be- freyen, eine Wohlthat (§. 470.).
§. 472.
Weil ein jeder Mensch einem jeden andern,Wer Wohl-
der
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die ſo gleich vollbracht werden.
aber diejenige, welche auf das zukuͤnftige ge-und der, dem gu- tes ge- ſchiehet. het, oder da ich mich dem andern etwas zu ge- ben oder zu thun verbindlich mache, iſt ein freygebiges Verſprechen (§. 425.), oder ein Verſprechen einer Wohlthat. Da man ſagt einer thue etwas oder gebe etwas umſonſt(gratis dare vel facere), der fuͤr das, was er giebt oder thut, von dem andern nichts wieder erhaͤlt; ſo werden Wohl- thaten umſonſt gegeben. Und weil man dasjenige umſonſt geſchehen(gratuitum) nennet, was einer umſonſt leiſtet; ſo ſind die bloß wohlthaͤtigen Handlungen umſonſt geſchehene Handlungen. Wer eine Wohlthat giebt, iſt der Wohlthaͤter (benefactor), wer ſie empfaͤngt, wird der Em- pfaͤnger der Wohlthat(beneficiarius) genannt.
§. 471.
Unſere Handlungen koͤnnen andern nichtWomit man Wohl- thaten erweiſet. nuͤtzlich ſeyn, als in ſo fern ſie zu einem Gute der Seele, des Leibes, oder des Gluͤcks et- was beytragen, oder ein Uebel der Seele, des Leibes, oder des Gluͤcks abwenden. Es iſt derowegen eine jede Handlung, wo- durch wir zu einem Gute der Seele, des Leibes, oder des Gluͤcks umſonſt etwas beytragen, oder einiges Uebel abwenden, oder den andern davon be- freyen, eine Wohlthat (§. 470.).
§. 472.
Weil ein jeder Menſch einem jeden andern,Wer Wohl-
der
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die ſo gleich vollbracht werden.
aber diejenige, welche auf das zukuͤnftige ge-
het, oder da ich mich dem andern etwas zu ge-
ben oder zu thun verbindlich mache, iſt ein
freygebiges Verſprechen (§. 425.), oder
ein Verſprechen einer Wohlthat. Da man
ſagt einer thue etwas oder gebe etwas
umſonſt (gratis dare vel facere), der fuͤr
das, was er giebt oder thut, von dem andern
nichts wieder erhaͤlt; ſo werden Wohl-
thaten umſonſt gegeben. Und weil man
dasjenige umſonſt geſchehen (gratuitum)
nennet, was einer umſonſt leiſtet; ſo ſind
die bloß wohlthaͤtigen Handlungen
umſonſt geſchehene Handlungen. Wer
eine Wohlthat giebt, iſt der Wohlthaͤter
(benefactor), wer ſie empfaͤngt, wird der Em-
pfaͤnger der Wohlthat (beneficiarius)
genannt.
und der,
dem gu-
tes ge-
ſchiehet.
§. 471.
Unſere Handlungen koͤnnen andern nicht
nuͤtzlich ſeyn, als in ſo fern ſie zu einem Gute
der Seele, des Leibes, oder des Gluͤcks et-
was beytragen, oder ein Uebel der Seele, des
Leibes, oder des Gluͤcks abwenden. Es iſt
derowegen eine jede Handlung, wo-
durch wir zu einem Gute der Seele,
des Leibes, oder des Gluͤcks umſonſt
etwas beytragen, oder einiges Uebel
abwenden, oder den andern davon be-
freyen, eine Wohlthat (§. 470.).
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/329>, abgerufen am 21.11.2024.
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