ruflich wird; und wenn etwas von dem Verschenckten veräussert wird, die Schenckung desselben in der That wiederrufen wird.
§. 480.
Der Schenckung um sterbens willen wirdVon der Schen- ckung un- ter Le- bendi- gen. die Schenckung unter Lebendigen(do- natio inter vivos) entgegen gesetzt, welche auch schlechtweg eine Schenckung genennt wird, wodurch etwas unwiederruflich ge- schenckt wird.
§. 481.
Weil die Schenckung unter LebendigenWenn der Be- schenckte eher stirbt, als der Schen- ckende. gleich gültig ist (§. 480.), die Schenckung aber um Sterbens willen vor dem Tode des Schenckenden wiederruflich ist, und also erst nach seinem Tode kräftig wird (§. 479.); so bestehet die Schenckung um Ster- bens willen nicht, wenn der Beschenck- te vor dem Schenckenden stirbt; hinge- gen eine Schenckung unter Lebendi- gen behält ihre Gültigkeit, wenn gleich die Sache noch nicht würcklich übergeben worden.
§. 482.
Eine Vergeltungs-Schenckung(do-Von der Vergel- tungs- Schen- ckung. natio remuneratoria) nennet man, wel- che wegen der Verdienste gegen den Schen- ckenden geschieht, oder wegen der Wohltha- ten, die der Schenckende von dem andern em- pfangen. Man sagt aber, einer habe sich wohl verdient um den andern gemacht
(bene
die ſo gleich vollbracht werden.
ruflich wird; und wenn etwas von dem Verſchenckten veraͤuſſert wird, die Schenckung deſſelben in der That wiederrufen wird.
§. 480.
Der Schenckung um ſterbens willen wirdVon der Schen- ckung un- ter Le- bendi- gen. die Schenckung unter Lebendigen(do- natio inter vivos) entgegen geſetzt, welche auch ſchlechtweg eine Schenckung genennt wird, wodurch etwas unwiederruflich ge- ſchenckt wird.
§. 481.
Weil die Schenckung unter LebendigenWenn der Be- ſchenckte eher ſtirbt, als der Schen- ckende. gleich guͤltig iſt (§. 480.), die Schenckung aber um Sterbens willen vor dem Tode des Schenckenden wiederruflich iſt, und alſo erſt nach ſeinem Tode kraͤftig wird (§. 479.); ſo beſtehet die Schenckung um Ster- bens willen nicht, wenn der Beſchenck- te vor dem Schenckenden ſtirbt; hinge- gen eine Schenckung unter Lebendi- gen behaͤlt ihre Guͤltigkeit, wenn gleich die Sache noch nicht wuͤrcklich uͤbergeben worden.
§. 482.
Eine Vergeltungs-Schenckung(do-Von der Vergel- tungs- Schen- ckung. natio remuneratoria) nennet man, wel- che wegen der Verdienſte gegen den Schen- ckenden geſchieht, oder wegen der Wohltha- ten, die der Schenckende von dem andern em- pfangen. Man ſagt aber, einer habe ſich wohl verdient um den andern gemacht
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die ſo gleich vollbracht werden.
ruflich wird; und wenn etwas von
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wiederrufen wird.
§. 480.
Der Schenckung um ſterbens willen wird
die Schenckung unter Lebendigen (do-
natio inter vivos) entgegen geſetzt, welche
auch ſchlechtweg eine Schenckung genennt
wird, wodurch etwas unwiederruflich ge-
ſchenckt wird.
Von der
Schen-
ckung un-
ter Le-
bendi-
gen.
§. 481.
Weil die Schenckung unter Lebendigen
gleich guͤltig iſt (§. 480.), die Schenckung
aber um Sterbens willen vor dem Tode des
Schenckenden wiederruflich iſt, und alſo erſt
nach ſeinem Tode kraͤftig wird (§. 479.); ſo
beſtehet die Schenckung um Ster-
bens willen nicht, wenn der Beſchenck-
te vor dem Schenckenden ſtirbt; hinge-
gen eine Schenckung unter Lebendi-
gen behaͤlt ihre Guͤltigkeit, wenn
gleich die Sache noch nicht wuͤrcklich
uͤbergeben worden.
Wenn
der Be-
ſchenckte
eher
ſtirbt, als
der
Schen-
ckende.
§. 482.
Eine Vergeltungs-Schenckung (do-
natio remuneratoria) nennet man, wel-
che wegen der Verdienſte gegen den Schen-
ckenden geſchieht, oder wegen der Wohltha-
ten, die der Schenckende von dem andern em-
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(bene
Von der
Vergel-
tungs-
Schen-
ckung.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/335>, abgerufen am 22.11.2024.
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