(bene mereri de aliqvo), wenn er sich be- müht, dem andern, es sey auf was Art und und Weise es wolle, nützlich zu erzeigen, oder wenn er thut, was zum Nutzen und Ver- gnügen des andern gereichet. Wenn Ver- geltungs-Schenckungen in unserem Vermögen stehen, so sind wir dazu natürlicher Weise verbunden; massen sie aus einem danckbaren Gemüth geschehen (§. 477.); insonderheit aber wenn sie um Sterbens willen geschehen (§. 479.), und diese soll man nicht wiederrufen, als wenn man die geschenckte Sache selbst nöthig hat, entweder zu seiner oder der Seinigen Nothdurft, unerachtet der andere in diesem Stücke sich muß gefallen lassen, was wir thun (§. 479.).
§. 483.
Von Ge- genschen- ckungen.
Eine Gegenschenckung(donatio reciproca) nennt man, welche unter der Bedin- gung geschieht, daß uns der andere wieder etwas schenckt. Es kommt also dieselbe mit einer beschwerten Schenckung ü- berein (§. 409.). Weil aber beyde Schen- ckungen umsonst geschehen (§. 475.); so sie- het man in Gegenschenckungen nicht auf den Werth der beyderseits ge- schenckten Sachen.
§. 484.
Von dem, was man we- gen eines
Man sagt, daß man wegen eines To- desfalls etwas bekommt(mortis causa capionem), wenn man von jemanden eine
Sache
II.Th. 9. H. Von bloß milden Handl.
(bene mereri de aliqvo), wenn er ſich be- muͤht, dem andern, es ſey auf was Art und und Weiſe es wolle, nuͤtzlich zu erzeigen, oder wenn er thut, was zum Nutzen und Ver- gnuͤgen des andern gereichet. Wenn Ver- geltungs-Schenckungen in unſerem Vermoͤgen ſtehen, ſo ſind wir dazu natuͤrlicher Weiſe verbunden; maſſen ſie aus einem danckbaren Gemuͤth geſchehen (§. 477.); inſonderheit aber wenn ſie um Sterbens willen geſchehen (§. 479.), und dieſe ſoll man nicht wiederrufen, als wenn man die geſchenckte Sache ſelbſt noͤthig hat, entweder zu ſeiner oder der Seinigen Nothdurft, unerachtet der andere in dieſem Stuͤcke ſich muß gefallen laſſen, was wir thun (§. 479.).
§. 483.
Von Ge- genſchen- ckungen.
Eine Gegenſchenckung(donatio reciproca) nennt man, welche unter der Bedin- gung geſchieht, daß uns der andere wieder etwas ſchenckt. Es kommt alſo dieſelbe mit einer beſchwerten Schenckung uͤ- berein (§. 409.). Weil aber beyde Schen- ckungen umſonſt geſchehen (§. 475.); ſo ſie- het man in Gegenſchenckungen nicht auf den Werth der beyderſeits ge- ſchenckten Sachen.
§. 484.
Von dem, was man we- gen eines
Man ſagt, daß man wegen eines To- desfalls etwas bekommt(mortis cauſa capionem), wenn man von jemanden eine
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II. Th. 9. H. Von bloß milden Handl.
(bene mereri de aliqvo), wenn er ſich be-
muͤht, dem andern, es ſey auf was Art und
und Weiſe es wolle, nuͤtzlich zu erzeigen, oder
wenn er thut, was zum Nutzen und Ver-
gnuͤgen des andern gereichet. Wenn Ver-
geltungs-Schenckungen in unſerem
Vermoͤgen ſtehen, ſo ſind wir dazu
natuͤrlicher Weiſe verbunden; maſſen
ſie aus einem danckbaren Gemuͤth geſchehen
(§. 477.); inſonderheit aber wenn ſie um
Sterbens willen geſchehen (§. 479.), und
dieſe ſoll man nicht wiederrufen, als
wenn man die geſchenckte Sache ſelbſt
noͤthig hat, entweder zu ſeiner oder
der Seinigen Nothdurft, unerachtet
der andere in dieſem Stuͤcke ſich muß
gefallen laſſen, was wir thun (§. 479.).
§. 483.
Eine Gegenſchenckung (donatio
reciproca) nennt man, welche unter der Bedin-
gung geſchieht, daß uns der andere wieder
etwas ſchenckt. Es kommt alſo dieſelbe
mit einer beſchwerten Schenckung uͤ-
berein (§. 409.). Weil aber beyde Schen-
ckungen umſonſt geſchehen (§. 475.); ſo ſie-
het man in Gegenſchenckungen nicht
auf den Werth der beyderſeits ge-
ſchenckten Sachen.
§. 484.
Man ſagt, daß man wegen eines To-
desfalls etwas bekommt (mortis cauſa
capionem), wenn man von jemanden eine
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/336>, abgerufen am 22.11.2024.
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