oder gar sehr arm(egenum) denjenigen,und Bet- telstande. dem es auch an dem nothwendigen fehlet. Wenn jemand so dürftig ist, daß ihm auch das- jenige fehlt, was zur äusersten Nothdurft des Lebens gehört; so ist er ein Bettler, oder bettelarm(mendicus). Wenn diese Armuth nur auf eine zeitlang dauert, als so lange einer kranck ist, oder ihm die Gelegen- heit fehlet, durch seine Arbeit etwas zu ver- dienen, so ist es eine Bettelarmuth auf eine zeitlang(mendicitas temporanea).
§. 488.
Was man einem giebt zu seiner äuserstenVom All- mosen. Nothdurft, wird ein Allmosen(eleemo- syna) genannt; und derjenige bettelt(men- dicat), der um ein Allmosen bittet. Man muß also denenjenigen Allmosen geben, die bettelarm sind (§. 487.). Und weil wir einem andern das nicht zu leisten verbun- den sind, worin er unserer Hülfe nicht bedarf (§. 44.); so ist keinem erlaubt zu bet- teln, als nur denen, welche mit ihrer Arbeit nicht so viel erwerben können, als zur Lebens-Nothdurft hinreicht; es sey, daß dieses aus Mangel der Kräfte, oder aus Mangel der Gele- genheit zu arbeiten, komme; und diesen soll man Allmosen geben. Damit man aber keinem das Allmosen versage, der es be- darf; so muß man in zweifelhaften Fäl- len das Urtheil von der dringenden Noth dem Bettelnden überlassen.
§. 489.
die ſo gleich vollbracht werden.
oder gar ſehr arm(egenum) denjenigen,und Bet- telſtande. dem es auch an dem nothwendigen fehlet. Wenn jemand ſo duͤrftig iſt, daß ihm auch das- jenige fehlt, was zur aͤuſerſten Nothdurft des Lebens gehoͤrt; ſo iſt er ein Bettler, oder bettelarm(mendicus). Wenn dieſe Armuth nur auf eine zeitlang dauert, als ſo lange einer kranck iſt, oder ihm die Gelegen- heit fehlet, durch ſeine Arbeit etwas zu ver- dienen, ſo iſt es eine Bettelarmuth auf eine zeitlang(mendicitas temporanea).
§. 488.
Was man einem giebt zu ſeiner aͤuſerſtenVom All- moſen. Nothdurft, wird ein Allmoſen(eleemo- ſyna) genannt; und derjenige bettelt(men- dicat), der um ein Allmoſen bittet. Man muß alſo denenjenigen Allmoſen geben, die bettelarm ſind (§. 487.). Und weil wir einem andern das nicht zu leiſten verbun- den ſind, worin er unſerer Huͤlfe nicht bedarf (§. 44.); ſo iſt keinem erlaubt zu bet- teln, als nur denen, welche mit ihrer Arbeit nicht ſo viel erwerben koͤnnen, als zur Lebens-Nothdurft hinreicht; es ſey, daß dieſes aus Mangel der Kraͤfte, oder aus Mangel der Gele- genheit zu arbeiten, komme; und dieſen ſoll man Allmoſen geben. Damit man aber keinem das Allmoſen verſage, der es be- darf; ſo muß man in zweifelhaften Faͤl- len das Urtheil von der dringenden Noth dem Bettelnden uͤberlaſſen.
§. 489.
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die ſo gleich vollbracht werden.
oder gar ſehr arm (egenum) denjenigen,
dem es auch an dem nothwendigen fehlet.
Wenn jemand ſo duͤrftig iſt, daß ihm auch das-
jenige fehlt, was zur aͤuſerſten Nothdurft
des Lebens gehoͤrt; ſo iſt er ein Bettler,
oder bettelarm (mendicus). Wenn dieſe
Armuth nur auf eine zeitlang dauert, als ſo
lange einer kranck iſt, oder ihm die Gelegen-
heit fehlet, durch ſeine Arbeit etwas zu ver-
dienen, ſo iſt es eine Bettelarmuth auf
eine zeitlang (mendicitas temporanea).
und Bet-
telſtande.
§. 488.
Was man einem giebt zu ſeiner aͤuſerſten
Nothdurft, wird ein Allmoſen (eleemo-
ſyna) genannt; und derjenige bettelt (men-
dicat), der um ein Allmoſen bittet. Man
muß alſo denenjenigen Allmoſen geben,
die bettelarm ſind (§. 487.). Und weil
wir einem andern das nicht zu leiſten verbun-
den ſind, worin er unſerer Huͤlfe nicht bedarf
(§. 44.); ſo iſt keinem erlaubt zu bet-
teln, als nur denen, welche mit ihrer
Arbeit nicht ſo viel erwerben koͤnnen,
als zur Lebens-Nothdurft hinreicht;
es ſey, daß dieſes aus Mangel der
Kraͤfte, oder aus Mangel der Gele-
genheit zu arbeiten, komme; und dieſen
ſoll man Allmoſen geben. Damit man
aber keinem das Allmoſen verſage, der es be-
darf; ſo muß man in zweifelhaften Faͤl-
len das Urtheil von der dringenden
Noth dem Bettelnden uͤberlaſſen.
Vom All-
moſen.
§. 489.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/339>, abgerufen am 22.11.2024.
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