nen so grossen Mangel an dem noth- wendigen haben, daß sie sich nichts ohne Verletzung der Pflichten gegen sich selbst und die Jhrigen entziehen können, sind mäßige Allmosen zu ge- ben schuldig. Ja wenn ein Bettler mehr durch sein Betteln bekommt, als zur gegenwärtigen Nothdurft erfor- dert wird, und er sieht einen andern darben; so ist er schuldig ihm einiges Allmosen zu geben. Da nach der Ein- führung des Eigenthums den Allmosen gleich zu achten, was einer ohne Entgeld thut, um dem andern die äuserste Nothdurft zu erleich- tern (§. 327. 488.); so müssen auch die Armen und Dürftigen, ja selbst die Bettler, was sie zur Erleichterung der äusersten Nothdurft anderer thun können, umsonst thun. Wer aber selbst nichts hat, als was zur äusersten Nothdurft erfordert wird, der ist nicht verbunden Allmosen zu geben (§. 133.). Und weil das Allmosen eine Wohlthat ist (§. 470. 488.), niemand aber eine Wohlthat zu geben mit Gewalt angehalten werden kann (§. 473.); so kann auch ein Bettler kei- nen mit Gewalt anhalten ihm Allmo- sen zu geben; folglich wenn er bittet, ja mit Bitten anhält, und es wird ihm abgeschlagen; so muß er es erdulden und andere um ein Allmosen bitten.
§. 491.
Nat. u. Völckerrecht. U
die ſo gleich vollbracht werden.
nen ſo groſſen Mangel an dem noth- wendigen haben, daß ſie ſich nichts ohne Verletzung der Pflichten gegen ſich ſelbſt und die Jhrigen entziehen koͤnnen, ſind maͤßige Allmoſen zu ge- ben ſchuldig. Ja wenn ein Bettler mehr durch ſein Betteln bekommt, als zur gegenwaͤrtigen Nothdurft erfor- dert wird, und er ſieht einen andern darben; ſo iſt er ſchuldig ihm einiges Allmoſen zu geben. Da nach der Ein- fuͤhrung des Eigenthums den Allmoſen gleich zu achten, was einer ohne Entgeld thut, um dem andern die aͤuſerſte Nothdurft zu erleich- tern (§. 327. 488.); ſo muͤſſen auch die Armen und Duͤrftigen, ja ſelbſt die Bettler, was ſie zur Erleichterung der aͤuſerſten Nothdurft anderer thun koͤnnen, umſonſt thun. Wer aber ſelbſt nichts hat, als was zur aͤuſerſten Nothdurft erfordert wird, der iſt nicht verbunden Allmoſen zu geben (§. 133.). Und weil das Allmoſen eine Wohlthat iſt (§. 470. 488.), niemand aber eine Wohlthat zu geben mit Gewalt angehalten werden kann (§. 473.); ſo kann auch ein Bettler kei- nen mit Gewalt anhalten ihm Allmo- ſen zu geben; folglich wenn er bittet, ja mit Bitten anhaͤlt, und es wird ihm abgeſchlagen; ſo muß er es erdulden und andere um ein Allmoſen bitten.
§. 491.
Nat. u. Voͤlckerrecht. U
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die ſo gleich vollbracht werden.
nen ſo groſſen Mangel an dem noth-
wendigen haben, daß ſie ſich nichts
ohne Verletzung der Pflichten gegen
ſich ſelbſt und die Jhrigen entziehen
koͤnnen, ſind maͤßige Allmoſen zu ge-
ben ſchuldig. Ja wenn ein Bettler
mehr durch ſein Betteln bekommt, als
zur gegenwaͤrtigen Nothdurft erfor-
dert wird, und er ſieht einen andern
darben; ſo iſt er ſchuldig ihm einiges
Allmoſen zu geben. Da nach der Ein-
fuͤhrung des Eigenthums den Allmoſen gleich
zu achten, was einer ohne Entgeld thut, um
dem andern die aͤuſerſte Nothdurft zu erleich-
tern (§. 327. 488.); ſo muͤſſen auch die
Armen und Duͤrftigen, ja ſelbſt die
Bettler, was ſie zur Erleichterung der
aͤuſerſten Nothdurft anderer thun
koͤnnen, umſonſt thun. Wer aber ſelbſt
nichts hat, als was zur aͤuſerſten
Nothdurft erfordert wird, der iſt nicht
verbunden Allmoſen zu geben (§. 133.).
Und weil das Allmoſen eine Wohlthat iſt (§.
470. 488.), niemand aber eine Wohlthat
zu geben mit Gewalt angehalten werden kann
(§. 473.); ſo kann auch ein Bettler kei-
nen mit Gewalt anhalten ihm Allmo-
ſen zu geben; folglich wenn er bittet, ja
mit Bitten anhaͤlt, und es wird ihm
abgeſchlagen; ſo muß er es erdulden
und andere um ein Allmoſen bitten.
§. 491.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/341>, abgerufen am 21.11.2024.
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