dessen, dem man die Sache übergiebt, ver- läßt; so muß er uns vor das Versehn, oder den vorsätzlichen Schaden des an- dern stehen, dem er wider unser Wis- sen die Sache in Verwahrung gege- ben, dieser aber muß ihm davor stehn; massen dieser ihm, als wie er uns, nach dem Contracte dazu verbunden ist. Es kann aber uns der andere, wenn wir wol- len, sein Recht abtreten (§. 338.). Weil er an dem Verzuge schuld ist, wenn er die Sache nicht bald wiedergiebt, wenn sie ge- fordert wird (§. 417.); so muß er uns nicht allein vor den Zufall stehn, durch welchen die Sache bey uns nicht um- kommen wäre, oder verschlimmert worden, weil der Schaden durch sein Ver- sehn geschieht (§. 270.), sondern er muß auch davor stehen, was uns daran ge- legen, daß die Sache nicht gleich wie- dergegeben worden (§. 419.).
§. 542.
Weil derjenige, bey dem etwas nieder-Von der Verbind- lichkeit desjeni- gen, der etwas nieder- legt. gelegt worden, die Sache ohne Entgelt zu verwahren übernimmt (§. 539.), und doch sor- gen muß, daß sie nicht durch seine Schuld verdorben, oder verschlimmert wird (§. 541.); so ist, woferne er Unkosten auf die Sache anwenden muß, damit sie un- versehrt erhalten wird, der andere sie ihm zu ersetzen schuldig (§. 271.). Weil es in unserer Gewalt nicht stehet, einem an-
dern
Nat. u. Völckerrecht. Y
Contracten.
deſſen, dem man die Sache uͤbergiebt, ver- laͤßt; ſo muß er uns vor das Verſehn, oder den vorſaͤtzlichen Schaden des an- dern ſtehen, dem er wider unſer Wiſ- ſen die Sache in Verwahrung gege- ben, dieſer aber muß ihm davor ſtehn; maſſen dieſer ihm, als wie er uns, nach dem Contracte dazu verbunden iſt. Es kann aber uns der andere, wenn wir wol- len, ſein Recht abtreten (§. 338.). Weil er an dem Verzuge ſchuld iſt, wenn er die Sache nicht bald wiedergiebt, wenn ſie ge- fordert wird (§. 417.); ſo muß er uns nicht allein vor den Zufall ſtehn, durch welchen die Sache bey uns nicht um- kommen waͤre, oder verſchlimmert worden, weil der Schaden durch ſein Ver- ſehn geſchieht (§. 270.), ſondern er muß auch davor ſtehen, was uns daran ge- legen, daß die Sache nicht gleich wie- dergegeben worden (§. 419.).
§. 542.
Weil derjenige, bey dem etwas nieder-Von der Verbind- lichkeit desjeni- gen, der etwas nieder- legt. gelegt worden, die Sache ohne Entgelt zu verwahren uͤbernimmt (§. 539.), und doch ſor- gen muß, daß ſie nicht durch ſeine Schuld verdorben, oder verſchlimmert wird (§. 541.); ſo iſt, woferne er Unkoſten auf die Sache anwenden muß, damit ſie un- verſehrt erhalten wird, der andere ſie ihm zu erſetzen ſchuldig (§. 271.). Weil es in unſerer Gewalt nicht ſtehet, einem an-
dern
Nat. u. Voͤlckerrecht. Y
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Contracten.
deſſen, dem man die Sache uͤbergiebt, ver-
laͤßt; ſo muß er uns vor das Verſehn,
oder den vorſaͤtzlichen Schaden des an-
dern ſtehen, dem er wider unſer Wiſ-
ſen die Sache in Verwahrung gege-
ben, dieſer aber muß ihm davor ſtehn;
maſſen dieſer ihm, als wie er uns, nach dem
Contracte dazu verbunden iſt. Es kann
aber uns der andere, wenn wir wol-
len, ſein Recht abtreten (§. 338.). Weil
er an dem Verzuge ſchuld iſt, wenn er die
Sache nicht bald wiedergiebt, wenn ſie ge-
fordert wird (§. 417.); ſo muß er uns
nicht allein vor den Zufall ſtehn, durch
welchen die Sache bey uns nicht um-
kommen waͤre, oder verſchlimmert
worden, weil der Schaden durch ſein Ver-
ſehn geſchieht (§. 270.), ſondern er muß
auch davor ſtehen, was uns daran ge-
legen, daß die Sache nicht gleich wie-
dergegeben worden (§. 419.).
§. 542.
Weil derjenige, bey dem etwas nieder-
gelegt worden, die Sache ohne Entgelt zu
verwahren uͤbernimmt (§. 539.), und doch ſor-
gen muß, daß ſie nicht durch ſeine Schuld
verdorben, oder verſchlimmert wird (§. 541.);
ſo iſt, woferne er Unkoſten auf die
Sache anwenden muß, damit ſie un-
verſehrt erhalten wird, der andere ſie
ihm zu erſetzen ſchuldig (§. 271.). Weil
es in unſerer Gewalt nicht ſtehet, einem an-
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Von der
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lichkeit
desjeni-
gen, der
etwas
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/373>, abgerufen am 24.11.2024.
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