dern zu leisten, was wir ohne Verabsäu- mung einer Pflicht gegen uns selbst nicht lei- sten können, und unsere Verbindlichkeit sich nicht weiter erstreckt (§. 60.); so darf in einer gemeinschaftlichen Gefahr, wel- che nicht durch die Schuld desjenigen, bey dem etwas niedergelegt worden, entsteht, derselbe die niedergelegten Sachen den seinigen nicht vorziehen, wenn beyde zugleich können gerettet werden; wofern er sie aber doch vor- ziehen wollen, weil sie viel kostbarer sind, so muß der andere, dem die ge- rettete Sachen gehören, den Verlust ersetzen (§. 271.). Gleichfalls muß der, welcher etwas niedergelegt hat, dem andern den Schaden ersetzen, welcher ihn durch die niedergelegten Sachen, entweder aus Versehen, oder mit Wis- sen desjenigen, der sie in Verwahrung gegeben, betrift, z. E. wenn einer ein Pferd, das gern ausschlägt, in Verwahrung giebt, und uns nicht gewarnet, so muß er den Schaden, der uns betrift, wieder er- setzen (§. 270.).
§. 543.
Wenn man eine einem an- dern zu- gehörige Sache in Verwah- rung giebt.
Wenn eine einem andern zugehöri- ge Sache in Verwahrung gegeben wird, und wir wissen, wer der Ei- genthumsherr ist; so müssen wir sie ihm wiedergeben (§. 261.). Man setzt nämlich voraus, daß sie ohne Vorwissen des
Eigen-
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
dern zu leiſten, was wir ohne Verabſaͤu- mung einer Pflicht gegen uns ſelbſt nicht lei- ſten koͤnnen, und unſere Verbindlichkeit ſich nicht weiter erſtreckt (§. 60.); ſo darf in einer gemeinſchaftlichen Gefahr, wel- che nicht durch die Schuld desjenigen, bey dem etwas niedergelegt worden, entſteht, derſelbe die niedergelegten Sachen den ſeinigen nicht vorziehen, wenn beyde zugleich koͤnnen gerettet werden; wofern er ſie aber doch vor- ziehen wollen, weil ſie viel koſtbarer ſind, ſo muß der andere, dem die ge- rettete Sachen gehoͤren, den Verluſt erſetzen (§. 271.). Gleichfalls muß der, welcher etwas niedergelegt hat, dem andern den Schaden erſetzen, welcher ihn durch die niedergelegten Sachen, entweder aus Verſehen, oder mit Wiſ- ſen desjenigen, der ſie in Verwahrung gegeben, betrift, z. E. wenn einer ein Pferd, das gern ausſchlaͤgt, in Verwahrung giebt, und uns nicht gewarnet, ſo muß er den Schaden, der uns betrift, wieder er- ſetzen (§. 270.).
§. 543.
Wenn man eine einem an- dern zu- gehoͤrige Sache in Verwah- rung giebt.
Wenn eine einem andern zugehoͤri- ge Sache in Verwahrung gegeben wird, und wir wiſſen, wer der Ei- genthumsherr iſt; ſo muͤſſen wir ſie ihm wiedergeben (§. 261.). Man ſetzt naͤmlich voraus, daß ſie ohne Vorwiſſen des
Eigen-
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
dern zu leiſten, was wir ohne Verabſaͤu-
mung einer Pflicht gegen uns ſelbſt nicht lei-
ſten koͤnnen, und unſere Verbindlichkeit ſich
nicht weiter erſtreckt (§. 60.); ſo darf in
einer gemeinſchaftlichen Gefahr, wel-
che nicht durch die Schuld desjenigen,
bey dem etwas niedergelegt worden,
entſteht, derſelbe die niedergelegten
Sachen den ſeinigen nicht vorziehen,
wenn beyde zugleich koͤnnen gerettet
werden; wofern er ſie aber doch vor-
ziehen wollen, weil ſie viel koſtbarer
ſind, ſo muß der andere, dem die ge-
rettete Sachen gehoͤren, den Verluſt
erſetzen (§. 271.). Gleichfalls muß der,
welcher etwas niedergelegt hat, dem
andern den Schaden erſetzen, welcher
ihn durch die niedergelegten Sachen,
entweder aus Verſehen, oder mit Wiſ-
ſen desjenigen, der ſie in Verwahrung
gegeben, betrift, z. E. wenn einer ein
Pferd, das gern ausſchlaͤgt, in Verwahrung
giebt, und uns nicht gewarnet, ſo muß er
den Schaden, der uns betrift, wieder er-
ſetzen (§. 270.).
§. 543.
Wenn eine einem andern zugehoͤri-
ge Sache in Verwahrung gegeben
wird, und wir wiſſen, wer der Ei-
genthumsherr iſt; ſo muͤſſen wir ſie
ihm wiedergeben (§. 261.). Man ſetzt
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/374>, abgerufen am 24.11.2024.
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