Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Th. 11. H. Von wohlthätigen
legte Sache getheilt werden kann, und
bey dem Theilen keine besondere Wahl
statt findet;
folglich wenn Sachen nie-
dergelegt worden, deren Stelle eine
andere von eben der Art vertreten
kann,
als von welchen man annimmt, daß
sie in der That getheilt sind (§. 527.); so
kann einem jeden sein Antheil beson-
ders wiedergegeben werden;
folglich
wenn die übrigen Theile untergehen
sollten, so ist der, welcher seinen An-
theil bekommen, den übrigen vor
nichts zu stehen schuldig. Wenn
aber
gemeinschaftliche Dinge von verschie-
dener Art
(species plures) niedergelegt
werden,
als ein silberner Becher, goldene
Ringe mit eingefaßten Edelgesteinen, Klei-
der, leinen Zeug, so hat ein jeder an einer
jeden Sache als einer solchen, die nicht ge-
theilt werden kann, seinen Antheil (§. 196.);
und also können sie nicht einem wie-
dergegeben werden.

§. 545.
Wenn ei-
ne Sache
bey vie-
len nie-
dergelegt
worden.

Weil vor sich klar ist, daß eine niederge-
legte Sache nur einmahl wiedergegeben wer-
den kann, und daß man, nachdem sie wieder-
gegeben worden, vermöge des Contracts weiter
zu nichts verbunden (§. 539.); so kann eine
vielen in Verwahrung gegebene Sache,
von einem allein, ohne Vorwissen der
andern, wiedergegeben werden; ja er
muß es thun, wenn sie von ihm ge-

fordert

II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
legte Sache getheilt werden kann, und
bey dem Theilen keine beſondere Wahl
ſtatt findet;
folglich wenn Sachen nie-
dergelegt worden, deren Stelle eine
andere von eben der Art vertreten
kann,
als von welchen man annimmt, daß
ſie in der That getheilt ſind (§. 527.); ſo
kann einem jeden ſein Antheil beſon-
ders wiedergegeben werden;
folglich
wenn die uͤbrigen Theile untergehen
ſollten, ſo iſt der, welcher ſeinen An-
theil bekommen, den uͤbrigen vor
nichts zu ſtehen ſchuldig. Wenn
aber
gemeinſchaftliche Dinge von verſchie-
dener Art
(ſpecies plures) niedergelegt
werden,
als ein ſilberner Becher, goldene
Ringe mit eingefaßten Edelgeſteinen, Klei-
der, leinen Zeug, ſo hat ein jeder an einer
jeden Sache als einer ſolchen, die nicht ge-
theilt werden kann, ſeinen Antheil (§. 196.);
und alſo koͤnnen ſie nicht einem wie-
dergegeben werden.

§. 545.
Wenn ei-
ne Sache
bey vie-
len nie-
dergelegt
worden.

Weil vor ſich klar iſt, daß eine niederge-
legte Sache nur einmahl wiedergegeben wer-
den kann, und daß man, nachdem ſie wieder-
gegeben worden, vermoͤge des Contracts weiter
zu nichts verbunden (§. 539.); ſo kann eine
vielen in Verwahrung gegebene Sache,
von einem allein, ohne Vorwiſſen der
andern, wiedergegeben werden; ja er
muß es thun, wenn ſie von ihm ge-

fordert
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0376" n="340"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Th. 11. H. Von wohltha&#x0364;tigen</hi></fw><lb/><hi rendition="#fr">legte Sache getheilt werden kann, und<lb/>
bey dem Theilen keine be&#x017F;ondere Wahl<lb/>
&#x017F;tatt findet;</hi> folglich <hi rendition="#fr">wenn Sachen nie-<lb/>
dergelegt worden, deren Stelle eine<lb/>
andere von eben der Art vertreten<lb/>
kann,</hi> als von welchen man annimmt, daß<lb/>
&#x017F;ie in der That getheilt &#x017F;ind (§. 527.); <hi rendition="#fr">&#x017F;o<lb/>
kann einem jeden &#x017F;ein Antheil be&#x017F;on-<lb/>
ders wiedergegeben werden;</hi> folglich<lb/><hi rendition="#fr">wenn die u&#x0364;brigen Theile untergehen<lb/>
&#x017F;ollten, &#x017F;o i&#x017F;t der, welcher &#x017F;einen An-<lb/>
theil bekommen, den u&#x0364;brigen vor<lb/>
nichts zu &#x017F;tehen &#x017F;chuldig. Wenn</hi> aber<lb/><hi rendition="#fr">gemein&#x017F;chaftliche Dinge von ver&#x017F;chie-<lb/>
dener Art</hi> <hi rendition="#aq">(&#x017F;pecies plures)</hi> <hi rendition="#fr">niedergelegt<lb/>
werden,</hi> als ein &#x017F;ilberner Becher, goldene<lb/>
Ringe mit eingefaßten Edelge&#x017F;teinen, Klei-<lb/>
der, leinen Zeug, &#x017F;o hat ein jeder an einer<lb/>
jeden Sache als einer &#x017F;olchen, die nicht ge-<lb/>
theilt werden kann, &#x017F;einen Antheil (§. 196.);<lb/><hi rendition="#fr">und al&#x017F;o ko&#x0364;nnen &#x017F;ie nicht einem wie-<lb/>
dergegeben werden.</hi></p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 545.</head><lb/>
              <note place="left">Wenn ei-<lb/>
ne Sache<lb/>
bey vie-<lb/>
len nie-<lb/>
dergelegt<lb/>
worden.</note>
              <p>Weil vor &#x017F;ich klar i&#x017F;t, daß eine niederge-<lb/>
legte Sache nur einmahl wiedergegeben wer-<lb/>
den kann, und daß man, nachdem &#x017F;ie wieder-<lb/>
gegeben worden, vermo&#x0364;ge des Contracts weiter<lb/>
zu nichts verbunden (§. 539.); &#x017F;o <hi rendition="#fr">kann eine<lb/>
vielen in Verwahrung gegebene Sache,<lb/>
von einem allein, ohne Vorwi&#x017F;&#x017F;en der<lb/>
andern, wiedergegeben werden; ja er<lb/>
muß es thun, wenn &#x017F;ie von ihm ge-</hi><lb/>
<fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#fr">fordert</hi></fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[340/0376] II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen legte Sache getheilt werden kann, und bey dem Theilen keine beſondere Wahl ſtatt findet; folglich wenn Sachen nie- dergelegt worden, deren Stelle eine andere von eben der Art vertreten kann, als von welchen man annimmt, daß ſie in der That getheilt ſind (§. 527.); ſo kann einem jeden ſein Antheil beſon- ders wiedergegeben werden; folglich wenn die uͤbrigen Theile untergehen ſollten, ſo iſt der, welcher ſeinen An- theil bekommen, den uͤbrigen vor nichts zu ſtehen ſchuldig. Wenn aber gemeinſchaftliche Dinge von verſchie- dener Art (ſpecies plures) niedergelegt werden, als ein ſilberner Becher, goldene Ringe mit eingefaßten Edelgeſteinen, Klei- der, leinen Zeug, ſo hat ein jeder an einer jeden Sache als einer ſolchen, die nicht ge- theilt werden kann, ſeinen Antheil (§. 196.); und alſo koͤnnen ſie nicht einem wie- dergegeben werden. §. 545. Weil vor ſich klar iſt, daß eine niederge- legte Sache nur einmahl wiedergegeben wer- den kann, und daß man, nachdem ſie wieder- gegeben worden, vermoͤge des Contracts weiter zu nichts verbunden (§. 539.); ſo kann eine vielen in Verwahrung gegebene Sache, von einem allein, ohne Vorwiſſen der andern, wiedergegeben werden; ja er muß es thun, wenn ſie von ihm ge- fordert

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/376
Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/376>, abgerufen am 24.11.2024.