legte Sache getheilt werden kann, und bey dem Theilen keine besondere Wahl statt findet; folglich wenn Sachen nie- dergelegt worden, deren Stelle eine andere von eben der Art vertreten kann, als von welchen man annimmt, daß sie in der That getheilt sind (§. 527.); so kann einem jeden sein Antheil beson- ders wiedergegeben werden; folglich wenn die übrigen Theile untergehen sollten, so ist der, welcher seinen An- theil bekommen, den übrigen vor nichts zu stehen schuldig. Wenn aber gemeinschaftliche Dinge von verschie- dener Art(species plures)niedergelegt werden, als ein silberner Becher, goldene Ringe mit eingefaßten Edelgesteinen, Klei- der, leinen Zeug, so hat ein jeder an einer jeden Sache als einer solchen, die nicht ge- theilt werden kann, seinen Antheil (§. 196.); und also können sie nicht einem wie- dergegeben werden.
§. 545.
Wenn ei- ne Sache bey vie- len nie- dergelegt worden.
Weil vor sich klar ist, daß eine niederge- legte Sache nur einmahl wiedergegeben wer- den kann, und daß man, nachdem sie wieder- gegeben worden, vermöge des Contracts weiter zu nichts verbunden (§. 539.); so kann eine vielen in Verwahrung gegebene Sache, von einem allein, ohne Vorwissen der andern, wiedergegeben werden; ja er muß es thun, wenn sie von ihm ge-
fordert
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
legte Sache getheilt werden kann, und bey dem Theilen keine beſondere Wahl ſtatt findet; folglich wenn Sachen nie- dergelegt worden, deren Stelle eine andere von eben der Art vertreten kann, als von welchen man annimmt, daß ſie in der That getheilt ſind (§. 527.); ſo kann einem jeden ſein Antheil beſon- ders wiedergegeben werden; folglich wenn die uͤbrigen Theile untergehen ſollten, ſo iſt der, welcher ſeinen An- theil bekommen, den uͤbrigen vor nichts zu ſtehen ſchuldig. Wenn aber gemeinſchaftliche Dinge von verſchie- dener Art(ſpecies plures)niedergelegt werden, als ein ſilberner Becher, goldene Ringe mit eingefaßten Edelgeſteinen, Klei- der, leinen Zeug, ſo hat ein jeder an einer jeden Sache als einer ſolchen, die nicht ge- theilt werden kann, ſeinen Antheil (§. 196.); und alſo koͤnnen ſie nicht einem wie- dergegeben werden.
§. 545.
Wenn ei- ne Sache bey vie- len nie- dergelegt worden.
Weil vor ſich klar iſt, daß eine niederge- legte Sache nur einmahl wiedergegeben wer- den kann, und daß man, nachdem ſie wieder- gegeben worden, vermoͤge des Contracts weiter zu nichts verbunden (§. 539.); ſo kann eine vielen in Verwahrung gegebene Sache, von einem allein, ohne Vorwiſſen der andern, wiedergegeben werden; ja er muß es thun, wenn ſie von ihm ge-
fordert
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
legte Sache getheilt werden kann, und
bey dem Theilen keine beſondere Wahl
ſtatt findet; folglich wenn Sachen nie-
dergelegt worden, deren Stelle eine
andere von eben der Art vertreten
kann, als von welchen man annimmt, daß
ſie in der That getheilt ſind (§. 527.); ſo
kann einem jeden ſein Antheil beſon-
ders wiedergegeben werden; folglich
wenn die uͤbrigen Theile untergehen
ſollten, ſo iſt der, welcher ſeinen An-
theil bekommen, den uͤbrigen vor
nichts zu ſtehen ſchuldig. Wenn aber
gemeinſchaftliche Dinge von verſchie-
dener Art (ſpecies plures) niedergelegt
werden, als ein ſilberner Becher, goldene
Ringe mit eingefaßten Edelgeſteinen, Klei-
der, leinen Zeug, ſo hat ein jeder an einer
jeden Sache als einer ſolchen, die nicht ge-
theilt werden kann, ſeinen Antheil (§. 196.);
und alſo koͤnnen ſie nicht einem wie-
dergegeben werden.
§. 545.
Weil vor ſich klar iſt, daß eine niederge-
legte Sache nur einmahl wiedergegeben wer-
den kann, und daß man, nachdem ſie wieder-
gegeben worden, vermoͤge des Contracts weiter
zu nichts verbunden (§. 539.); ſo kann eine
vielen in Verwahrung gegebene Sache,
von einem allein, ohne Vorwiſſen der
andern, wiedergegeben werden; ja er
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/376>, abgerufen am 24.11.2024.
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