fordert wird. Weil aber der, welcher sie nicht wiedergeben will, alsobald am Verzuge schuld ist (§. 417.); so muß er dem, welcher sie in Verwahrung ge- geben, allein vor alles stehen, was ihm vor Nachtheil daraus erwächßt, daß sie nicht gleich wiedergegeben worden (§. 419.).
§. 546.Wer den Scha- den, der aus Ver- sehn, oder mit Vor- satz ge- schieht, ersetzen muß, wenn vie- le die Sache in Verwah- rung ha- ben.
Da derjenige, der den andern aus Ver- sehn oder vorsätzlich in Schaden bringt, ihn ersetzen muß (§. 270.); so muß, wenn ei- ne Sache bey vielen niedergelegt wor- den, ein jeder vor das stehen, was er versehen, oder vorsätzlich gethan; was aber gemeinschaftlich geschehen, davor haftet ein jeder, nachdem er Theil dar- an hat, woferne man es nicht anders ausgemacht hat, z. E. so, daß ein jeder für alle gehalten seyn soll (§. 438. 422.).
§. 547.
Weil der, welcher eine Sache in Ver-Von der Gefahr bey der Zurück- sendung einer nie- dergeleg- ten Sa- che, wie auch von der Zu- rückfen- dung ei- ner gelie- wahrung hat, weiter zu nichts, als zur Ver- wahrung (§. 539.) und zur Wiedergabe, wenn sie gefordert wird, nach dem Contracte ver- bunden ist (§. 541.); so muß der, der die Sache niedergelegt hat, bestimmen, durch wen sie zurücke geschickt werden soll, und dieses muß auf seine Kosten geschehn. Wenn man aber, ohne ihn zu fragen, sie nach seinem Gefallen wiederschickt; da die Sache nicht eher wie-
derge-
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Contracten.
fordert wird. Weil aber der, welcher ſie nicht wiedergeben will, alſobald am Verzuge ſchuld iſt (§. 417.); ſo muß er dem, welcher ſie in Verwahrung ge- geben, allein vor alles ſtehen, was ihm vor Nachtheil daraus erwaͤchßt, daß ſie nicht gleich wiedergegeben worden (§. 419.).
§. 546.Wer den Scha- den, der aus Ver- ſehn, oder mit Vor- ſatz ge- ſchieht, erſetzen muß, wenn vie- le die Sache in Verwah- rung ha- ben.
Da derjenige, der den andern aus Ver- ſehn oder vorſaͤtzlich in Schaden bringt, ihn erſetzen muß (§. 270.); ſo muß, wenn ei- ne Sache bey vielen niedergelegt wor- den, ein jeder vor das ſtehen, was er verſehen, oder vorſaͤtzlich gethan; was aber gemeinſchaftlich geſchehen, davor haftet ein jeder, nachdem er Theil dar- an hat, woferne man es nicht anders ausgemacht hat, z. E. ſo, daß ein jeder fuͤr alle gehalten ſeyn ſoll (§. 438. 422.).
§. 547.
Weil der, welcher eine Sache in Ver-Von der Gefahr bey der Zuruͤck- ſendung einer nie- dergeleg- ten Sa- che, wie auch von der Zu- ruͤckfen- dung ei- ner gelie- wahrung hat, weiter zu nichts, als zur Ver- wahrung (§. 539.) und zur Wiedergabe, wenn ſie gefordert wird, nach dem Contracte ver- bunden iſt (§. 541.); ſo muß der, der die Sache niedergelegt hat, beſtimmen, durch wen ſie zuruͤcke geſchickt werden ſoll, und dieſes muß auf ſeine Koſten geſchehn. Wenn man aber, ohne ihn zu fragen, ſie nach ſeinem Gefallen wiederſchickt; da die Sache nicht eher wie-
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Contracten.
fordert wird. Weil aber der, welcher
ſie nicht wiedergeben will, alſobald am
Verzuge ſchuld iſt (§. 417.); ſo muß er
dem, welcher ſie in Verwahrung ge-
geben, allein vor alles ſtehen, was
ihm vor Nachtheil daraus erwaͤchßt,
daß ſie nicht gleich wiedergegeben
worden (§. 419.).
§. 546.
Da derjenige, der den andern aus Ver-
ſehn oder vorſaͤtzlich in Schaden bringt, ihn
erſetzen muß (§. 270.); ſo muß, wenn ei-
ne Sache bey vielen niedergelegt wor-
den, ein jeder vor das ſtehen, was er
verſehen, oder vorſaͤtzlich gethan; was
aber gemeinſchaftlich geſchehen, davor
haftet ein jeder, nachdem er Theil dar-
an hat, woferne man es nicht anders
ausgemacht hat, z. E. ſo, daß ein jeder fuͤr
alle gehalten ſeyn ſoll (§. 438. 422.).
§. 547.
Weil der, welcher eine Sache in Ver-
wahrung hat, weiter zu nichts, als zur Ver-
wahrung (§. 539.) und zur Wiedergabe, wenn
ſie gefordert wird, nach dem Contracte ver-
bunden iſt (§. 541.); ſo muß der, der die
Sache niedergelegt hat, beſtimmen,
durch wen ſie zuruͤcke geſchickt werden
ſoll, und dieſes muß auf ſeine Koſten
geſchehn. Wenn man aber, ohne ihn
zu fragen, ſie nach ſeinem Gefallen
wiederſchickt; da die Sache nicht eher wie-
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Von der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/377>, abgerufen am 24.11.2024.
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