eigenen Nahmen und zu seinem Vor- theil mit dem andern handeln, wenn er innerhalb den Schrancken der Voll- macht nichts ausrichten kann. Da er aber am Verzuge schuld ist, wenn er, was ihm aufgetragen worden, nicht zu ge- höriger Zeit thut (§. 417.); so ist er dem- jenigen, der ihm Vollmacht gegeben, davor zu stehen schuldig, was ihm dar- an gelegen, daß er, was ihm aufge- tragen worden, nicht zu rechter Zeit ausgerichtet (§. 551. 419.).
§. 555.
Weil der Gevollmächtigte, was ihm auf-Von dem, was in der Voll- macht still- schwei- gens ent- halten ist. getragen worden, ausrichten muß (§. 551.); so muß man auch annehmen, daß ihm aufgetragen worden sey, ohne welches er das ihm aufgetragene nicht ausrich- ten kann; z. E. eine Reise, wenn er ohne Reise das aufgetragene nicht ausrichten kann. Weil sich auch von selbst versteht, daß der, welcher einem andern Vollmacht giebt, das wolle, was mit dem, was er ausdrücklich sagt, nothwendig verbunden ist, als daß die gekauften Waaren ihm auch überbracht wer- den müssen; so nimmt man an, man habe auch dazu Vollmacht, was mit dem, was einem aufgetragen, verbun- den ist; als zu Ueberbringung der gekauften Waaren.
§. 556.
Da der Gevollmächtigte das Geschäfte des-Von dem, was
sen,
Contracten.
eigenen Nahmen und zu ſeinem Vor- theil mit dem andern handeln, wenn er innerhalb den Schrancken der Voll- macht nichts ausrichten kann. Da er aber am Verzuge ſchuld iſt, wenn er, was ihm aufgetragen worden, nicht zu ge- hoͤriger Zeit thut (§. 417.); ſo iſt er dem- jenigen, der ihm Vollmacht gegeben, davor zu ſtehen ſchuldig, was ihm dar- an gelegen, daß er, was ihm aufge- tragen worden, nicht zu rechter Zeit ausgerichtet (§. 551. 419.).
§. 555.
Weil der Gevollmaͤchtigte, was ihm auf-Von dem, was in der Voll- macht ſtill- ſchwei- gens ent- halten iſt. getragen worden, ausrichten muß (§. 551.); ſo muß man auch annehmen, daß ihm aufgetragen worden ſey, ohne welches er das ihm aufgetragene nicht ausrich- ten kann; z. E. eine Reiſe, wenn er ohne Reiſe das aufgetragene nicht ausrichten kann. Weil ſich auch von ſelbſt verſteht, daß der, welcher einem andern Vollmacht giebt, das wolle, was mit dem, was er ausdruͤcklich ſagt, nothwendig verbunden iſt, als daß die gekauften Waaren ihm auch uͤberbracht wer- den muͤſſen; ſo nimmt man an, man habe auch dazu Vollmacht, was mit dem, was einem aufgetragen, verbun- den iſt; als zu Ueberbringung der gekauften Waaren.
§. 556.
Da der Gevollmaͤchtigte das Geſchaͤfte deſ-Von dem, was
ſen,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0385"n="349"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Contracten.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">eigenen Nahmen und zu ſeinem Vor-<lb/>
theil mit dem andern handeln, wenn<lb/>
er innerhalb den Schrancken der Voll-<lb/>
macht nichts ausrichten kann.</hi> Da er<lb/>
aber am Verzuge ſchuld iſt, <hirendition="#fr">wenn er, was<lb/>
ihm aufgetragen worden, nicht zu ge-<lb/>
hoͤriger Zeit thut (§. 417.); ſo iſt er dem-<lb/>
jenigen, der ihm Vollmacht gegeben,<lb/>
davor zu ſtehen ſchuldig, was ihm dar-<lb/>
an gelegen, daß er, was ihm aufge-<lb/>
tragen worden, nicht zu rechter Zeit<lb/>
ausgerichtet</hi> (§. 551. 419.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 555.</head><lb/><p>Weil der Gevollmaͤchtigte, was ihm auf-<noteplace="right">Von<lb/>
dem,<lb/>
was in<lb/>
der Voll-<lb/>
macht<lb/>ſtill-<lb/>ſchwei-<lb/>
gens ent-<lb/>
halten<lb/>
iſt.</note><lb/>
getragen worden, ausrichten muß (§. 551.);<lb/><hirendition="#fr">ſo muß man auch annehmen, daß ihm<lb/>
aufgetragen worden ſey, ohne welches<lb/>
er das ihm aufgetragene nicht ausrich-<lb/>
ten kann;</hi> z. E. eine Reiſe, wenn er ohne<lb/>
Reiſe das aufgetragene nicht ausrichten kann.<lb/>
Weil ſich auch von ſelbſt verſteht, daß der,<lb/>
welcher einem andern Vollmacht giebt, das<lb/>
wolle, was mit dem, was er ausdruͤcklich<lb/>ſagt, nothwendig verbunden iſt, als daß die<lb/>
gekauften Waaren ihm auch uͤberbracht wer-<lb/>
den muͤſſen; <hirendition="#fr">ſo nimmt man an, man<lb/>
habe auch dazu Vollmacht, was mit<lb/>
dem, was einem aufgetragen, verbun-<lb/>
den iſt;</hi> als zu Ueberbringung der gekauften<lb/>
Waaren.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 556.</head><lb/><p>Da der Gevollmaͤchtigte das Geſchaͤfte deſ-<noteplace="right">Von<lb/>
dem, was</note><lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſen,</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[349/0385]
Contracten.
eigenen Nahmen und zu ſeinem Vor-
theil mit dem andern handeln, wenn
er innerhalb den Schrancken der Voll-
macht nichts ausrichten kann. Da er
aber am Verzuge ſchuld iſt, wenn er, was
ihm aufgetragen worden, nicht zu ge-
hoͤriger Zeit thut (§. 417.); ſo iſt er dem-
jenigen, der ihm Vollmacht gegeben,
davor zu ſtehen ſchuldig, was ihm dar-
an gelegen, daß er, was ihm aufge-
tragen worden, nicht zu rechter Zeit
ausgerichtet (§. 551. 419.).
§. 555.
Weil der Gevollmaͤchtigte, was ihm auf-
getragen worden, ausrichten muß (§. 551.);
ſo muß man auch annehmen, daß ihm
aufgetragen worden ſey, ohne welches
er das ihm aufgetragene nicht ausrich-
ten kann; z. E. eine Reiſe, wenn er ohne
Reiſe das aufgetragene nicht ausrichten kann.
Weil ſich auch von ſelbſt verſteht, daß der,
welcher einem andern Vollmacht giebt, das
wolle, was mit dem, was er ausdruͤcklich
ſagt, nothwendig verbunden iſt, als daß die
gekauften Waaren ihm auch uͤberbracht wer-
den muͤſſen; ſo nimmt man an, man
habe auch dazu Vollmacht, was mit
dem, was einem aufgetragen, verbun-
den iſt; als zu Ueberbringung der gekauften
Waaren.
Von
dem,
was in
der Voll-
macht
ſtill-
ſchwei-
gens ent-
halten
iſt.
§. 556.
Da der Gevollmaͤchtigte das Geſchaͤfte deſ-
ſen,
Von
dem, was
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/385>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.