wider den Willen des andern abtreten (§. 338. 342.); ja, da er vermöge der gehei- men Vollmacht dem, der sie ihm ertheilet, verbunden ist (§. 551.); so ist er es auch zu thun schuldig. Und da der, welcher die Vollmacht ertheilet, dem Gevollmächtigten gleichfalls verbunden ist; so muß er ge- nehm halten, was dieser nach der ge- heimen Vollmacht gethan hat (§. 551.). Aus dem, was gesagt worden, folget fer- ner, daß, wenn die geheime Vollmacht anders lautet, als die offenbahre, und es nicht erlaubt ist die geheime bekannt zu machen, man entweder unter der Hoffnung, daß es werde genehm ge- halten werden, oder gleichsam in sei- nem eigenen Nahmen, nach dem Jn- halt der geheimen Vollmacht, mit dem andern handeln muß.
§. 554.
Wenn das, wo- zu man Voll- macht hat, ent- weder gar nicht, oder nicht zu gehöri- ger Zeit, ausge- richtet worden.
Weil der Gevollmächtigte sich dem ver- bindet, der ihm Vollmacht ertheilet, was ihm aufgetragen wird, auszurichten (§. 551.); so ist er, wenn er, was ihm aufgetragen worden, nicht ausrichtet, dem, wel- cher ihm die Vollmacht ertheilet, da- vor zu stehen schuldig, daß er es nicht ausgerichtet (§. 415.); er darf auch zum Vortheil eines dritten dieses zu thun nicht unterlassen. Weil er gleich- wohl nichts thun darf, als wozu er Voll- macht hat (§. 551.); so kann er in seinem
eige-
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
wider den Willen des andern abtreten (§. 338. 342.); ja, da er vermoͤge der gehei- men Vollmacht dem, der ſie ihm ertheilet, verbunden iſt (§. 551.); ſo iſt er es auch zu thun ſchuldig. Und da der, welcher die Vollmacht ertheilet, dem Gevollmaͤchtigten gleichfalls verbunden iſt; ſo muß er ge- nehm halten, was dieſer nach der ge- heimen Vollmacht gethan hat (§. 551.). Aus dem, was geſagt worden, folget fer- ner, daß, wenn die geheime Vollmacht anders lautet, als die offenbahre, und es nicht erlaubt iſt die geheime bekannt zu machen, man entweder unter der Hoffnung, daß es werde genehm ge- halten werden, oder gleichſam in ſei- nem eigenen Nahmen, nach dem Jn- halt der geheimen Vollmacht, mit dem andern handeln muß.
§. 554.
Wenn das, wo- zu man Voll- macht hat, ent- weder gar nicht, oder nicht zu gehoͤri- ger Zeit, ausge- richtet worden.
Weil der Gevollmaͤchtigte ſich dem ver- bindet, der ihm Vollmacht ertheilet, was ihm aufgetragen wird, auszurichten (§. 551.); ſo iſt er, wenn er, was ihm aufgetragen worden, nicht ausrichtet, dem, wel- cher ihm die Vollmacht ertheilet, da- vor zu ſtehen ſchuldig, daß er es nicht ausgerichtet (§. 415.); er darf auch zum Vortheil eines dritten dieſes zu thun nicht unterlaſſen. Weil er gleich- wohl nichts thun darf, als wozu er Voll- macht hat (§. 551.); ſo kann er in ſeinem
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
wider den Willen des andern abtreten
(§. 338. 342.); ja, da er vermoͤge der gehei-
men Vollmacht dem, der ſie ihm ertheilet,
verbunden iſt (§. 551.); ſo iſt er es auch
zu thun ſchuldig. Und da der, welcher die
Vollmacht ertheilet, dem Gevollmaͤchtigten
gleichfalls verbunden iſt; ſo muß er ge-
nehm halten, was dieſer nach der ge-
heimen Vollmacht gethan hat (§. 551.).
Aus dem, was geſagt worden, folget fer-
ner, daß, wenn die geheime Vollmacht
anders lautet, als die offenbahre, und
es nicht erlaubt iſt die geheime bekannt
zu machen, man entweder unter der
Hoffnung, daß es werde genehm ge-
halten werden, oder gleichſam in ſei-
nem eigenen Nahmen, nach dem Jn-
halt der geheimen Vollmacht, mit dem
andern handeln muß.
§. 554.
Weil der Gevollmaͤchtigte ſich dem ver-
bindet, der ihm Vollmacht ertheilet, was ihm
aufgetragen wird, auszurichten (§. 551.); ſo
iſt er, wenn er, was ihm aufgetragen
worden, nicht ausrichtet, dem, wel-
cher ihm die Vollmacht ertheilet, da-
vor zu ſtehen ſchuldig, daß er es nicht
ausgerichtet (§. 415.); er darf auch
zum Vortheil eines dritten dieſes zu
thun nicht unterlaſſen. Weil er gleich-
wohl nichts thun darf, als wozu er Voll-
macht hat (§. 551.); ſo kann er in ſeinem
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/384>, abgerufen am 24.11.2024.
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