Wissen und Gewissen erfüllen(man- datum ex bono & aequo adimplere).
§. 553.
Weil der Bevollmächtigte in unsermWas vor Verbind- lichkeiten sich der Bevoll- mächtig- te zu- zieht. Nahmen handelt (§. 551.); so ist, was er nach der gehabten Vollmacht thut, eben so anzusehen, als ob wir es selbst gethan hätten. Und da ein anderer von unserm Willen nichts wissen kann, als was in der offenbahren Vollmacht enthalten (§. 552); so nimmt er auch mit Recht an, als von uns geschehen, was der Be- vollmächtigte nach dem Jnhalt der of- fenbahren Vollmacht thut (§. 318.); de- rowegen, wenn er etwas verspricht, macht er uns dem andern durch sein Versprechen verbindlich, und den an- dern uns durch Annehmung dessen, was er verspricht (§. 380. 381.). Es erhellet also, daß der Gevollmächtigte eine Mittelsperson ist Verbindlichkei- ten zu machen (§. 426.), und daß eine offenbahre Vollmacht erfordert wird, wenn er mit einem andern in unserm Nahmen gültig contrahiren soll. Wenn also einer nach der geheimen Vollmacht handelt, da solchergestalt der andere nicht weiß, daß er in einem fremden Nahmen mit ihm handelt (§. 552.); so ist er ihm in seinem eigenen Nahmen ver- bunden, er kann aber sein Recht dem, von welchem er Vollmacht hat, auch
wider
Contracten.
Wiſſen und Gewiſſen erfuͤllen(man- datum ex bono & æquo adimplere).
§. 553.
Weil der Bevollmaͤchtigte in unſermWas vor Verbind- lichkeiten ſich der Bevoll- maͤchtig- te zu- zieht. Nahmen handelt (§. 551.); ſo iſt, was er nach der gehabten Vollmacht thut, eben ſo anzuſehen, als ob wir es ſelbſt gethan haͤtten. Und da ein anderer von unſerm Willen nichts wiſſen kann, als was in der offenbahren Vollmacht enthalten (§. 552); ſo nimmt er auch mit Recht an, als von uns geſchehen, was der Be- vollmaͤchtigte nach dem Jnhalt der of- fenbahren Vollmacht thut (§. 318.); de- rowegen, wenn er etwas verſpricht, macht er uns dem andern durch ſein Verſprechen verbindlich, und den an- dern uns durch Annehmung deſſen, was er verſpricht (§. 380. 381.). Es erhellet alſo, daß der Gevollmaͤchtigte eine Mittelsperſon iſt Verbindlichkei- ten zu machen (§. 426.), und daß eine offenbahre Vollmacht erfordert wird, wenn er mit einem andern in unſerm Nahmen guͤltig contrahiren ſoll. Wenn alſo einer nach der geheimen Vollmacht handelt, da ſolchergeſtalt der andere nicht weiß, daß er in einem fremden Nahmen mit ihm handelt (§. 552.); ſo iſt er ihm in ſeinem eigenen Nahmen ver- bunden, er kann aber ſein Recht dem, von welchem er Vollmacht hat, auch
wider
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Contracten.
Wiſſen und Gewiſſen erfuͤllen (man-
datum ex bono & æquo adimplere).
§. 553.
Weil der Bevollmaͤchtigte in unſerm
Nahmen handelt (§. 551.); ſo iſt, was er
nach der gehabten Vollmacht thut,
eben ſo anzuſehen, als ob wir es ſelbſt
gethan haͤtten. Und da ein anderer von
unſerm Willen nichts wiſſen kann, als was
in der offenbahren Vollmacht enthalten (§.
552); ſo nimmt er auch mit Recht an,
als von uns geſchehen, was der Be-
vollmaͤchtigte nach dem Jnhalt der of-
fenbahren Vollmacht thut (§. 318.); de-
rowegen, wenn er etwas verſpricht,
macht er uns dem andern durch ſein
Verſprechen verbindlich, und den an-
dern uns durch Annehmung deſſen,
was er verſpricht (§. 380. 381.). Es
erhellet alſo, daß der Gevollmaͤchtigte
eine Mittelsperſon iſt Verbindlichkei-
ten zu machen (§. 426.), und daß eine
offenbahre Vollmacht erfordert wird,
wenn er mit einem andern in unſerm
Nahmen guͤltig contrahiren ſoll.
Wenn alſo einer nach der geheimen
Vollmacht handelt, da ſolchergeſtalt der
andere nicht weiß, daß er in einem fremden
Nahmen mit ihm handelt (§. 552.); ſo iſt
er ihm in ſeinem eigenen Nahmen ver-
bunden, er kann aber ſein Recht dem,
von welchem er Vollmacht hat, auch
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Was vor
Verbind-
lichkeiten
ſich der
Bevoll-
maͤchtig-
te zu-
zieht.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 347. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/383>, abgerufen am 24.11.2024.
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