tum cum libera), wann nur überhaupt be- stimmt wird, was der Bevollmächtigte thun soll, uud das übrige seinem Gutbefinden über- lassen; oder ohne freye Hand(mandatum sine libera), wenn nämlich alles, was der Bevollmächtigte thun soll, so genau bestimmt wird, daß nichts dem Gutbefinden des Be- vollmächtigten überlassen wird. Man theilet die Vollmacht auch ein in eine offenbahre (mandatum manifestum), wenn dieselbe dem, mit welchem der Bevollmächtigte zu thun hat, kund gemacht wird; und in eine geheime(arcanum), welche der Bevoll- mächtigte bloß vor sich behält. Der Bevoll- mächtigte muß also nach der gehei- men verfahren, sie aber dem nicht be- kannt machen, mit welchem er zu thun hat (§. 551.); und man siehet auf die geheime Vollmacht nur in der Ver- bindlichkeit, welche der Bevollmäch- tigte und der die Vollmacht ertheilet, unter einander haben. Gleichfalls erhel- let, daß wenn eine Vollmacht ohne freye Hand ertheilet worden, der Be- vollmächtigte nichts thun darf, als was ausdrücklich bestimmt worden; im entgegengesetzten Falle ihm zu thun erlaubet sey, was ihm gut oder besser zu seyn düncket, und der Billigkeit nicht zuwider ist, oder wie man gemei- niglich zu sagen pflegt: Er muß das, was ihm aufgetragen worden, nach bestem
Wissen
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
tum cum libera), wann nur uͤberhaupt be- ſtimmt wird, was der Bevollmaͤchtigte thun ſoll, uud das uͤbrige ſeinem Gutbefinden uͤber- laſſen; oder ohne freye Hand(mandatum ſine libera), wenn naͤmlich alles, was der Bevollmaͤchtigte thun ſoll, ſo genau beſtimmt wird, daß nichts dem Gutbefinden des Be- vollmaͤchtigten uͤberlaſſen wird. Man theilet die Vollmacht auch ein in eine offenbahre (mandatum manifeſtum), wenn dieſelbe dem, mit welchem der Bevollmaͤchtigte zu thun hat, kund gemacht wird; und in eine geheime(arcanum), welche der Bevoll- maͤchtigte bloß vor ſich behaͤlt. Der Bevoll- maͤchtigte muß alſo nach der gehei- men verfahren, ſie aber dem nicht be- kannt machen, mit welchem er zu thun hat (§. 551.); und man ſiehet auf die geheime Vollmacht nur in der Ver- bindlichkeit, welche der Bevollmaͤch- tigte und der die Vollmacht ertheilet, unter einander haben. Gleichfalls erhel- let, daß wenn eine Vollmacht ohne freye Hand ertheilet worden, der Be- vollmaͤchtigte nichts thun darf, als was ausdruͤcklich beſtimmt worden; im entgegengeſetzten Falle ihm zu thun erlaubet ſey, was ihm gut oder beſſer zu ſeyn duͤncket, und der Billigkeit nicht zuwider iſt, oder wie man gemei- niglich zu ſagen pflegt: Er muß das, was ihm aufgetragen worden, nach beſtem
Wiſſen
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
tum cum libera), wann nur uͤberhaupt be-
ſtimmt wird, was der Bevollmaͤchtigte thun
ſoll, uud das uͤbrige ſeinem Gutbefinden uͤber-
laſſen; oder ohne freye Hand (mandatum
ſine libera), wenn naͤmlich alles, was der
Bevollmaͤchtigte thun ſoll, ſo genau beſtimmt
wird, daß nichts dem Gutbefinden des Be-
vollmaͤchtigten uͤberlaſſen wird. Man theilet
die Vollmacht auch ein in eine offenbahre
(mandatum manifeſtum), wenn dieſelbe
dem, mit welchem der Bevollmaͤchtigte zu
thun hat, kund gemacht wird; und in eine
geheime (arcanum), welche der Bevoll-
maͤchtigte bloß vor ſich behaͤlt. Der Bevoll-
maͤchtigte muß alſo nach der gehei-
men verfahren, ſie aber dem nicht be-
kannt machen, mit welchem er zu thun
hat (§. 551.); und man ſiehet auf die
geheime Vollmacht nur in der Ver-
bindlichkeit, welche der Bevollmaͤch-
tigte und der die Vollmacht ertheilet,
unter einander haben. Gleichfalls erhel-
let, daß wenn eine Vollmacht ohne
freye Hand ertheilet worden, der Be-
vollmaͤchtigte nichts thun darf, als
was ausdruͤcklich beſtimmt worden;
im entgegengeſetzten Falle ihm zu thun
erlaubet ſey, was ihm gut oder beſſer
zu ſeyn duͤncket, und der Billigkeit
nicht zuwider iſt, oder wie man gemei-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/382>, abgerufen am 24.11.2024.
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