verstehen geben, wie sehr gerne wir wollen, daß der andere etwas thun und es nicht ab- schlagen möge. Da der, welcher etwas em- pfiehlt, oder bittet, keinen Contract mit uns macht; so verbinden wir uns dem an- dern weder durchs Empfehlen, noch durchs Bitten vollkommen, und wir werden ihm auch nicht verbunden. Jm Gegentheil aber verbindet sich der Bevollmächtigte dem, welcher ihm die Vollmacht ertheilet, was ihm auf- getragen worden, mit allem Fleiße auszurichten. Und da er nicht in seinem, sondern im Nahmen des andern, von dem er Vollmacht hat, handelt; folgends sein Recht also nicht nach seinem eigenen Willen, son- dern nach dem Willen dessen, der ihm Voll- macht giebt, zu bestimmen ist; so darf er nichts thun, als wozu er Vollmacht hat; und der ihm die Vollmacht er- theilet, verbindet sich hinwiederum, das gutzuheißen, was nach dem Jn- halt der Vollmacht geschehen.
§. 552.
Eine besondere Vollmacht(manda-Vom Un- terschied der Voll- machten. tum speciale) nennt man, wenn einem ein nahmhaftes Geschäfte aufgetragen wird; als ein Haus, oder Pferde zu kaufen: Eine allgemeine Vollmacht(mandatum ge- nerale) aber, wenn einem gewisse Geschäfte überhaupt aufgetragen werden. Beydes ge- schieht entweder mit freyer Hand(manda-
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Contracten.
verſtehen geben, wie ſehr gerne wir wollen, daß der andere etwas thun und es nicht ab- ſchlagen moͤge. Da der, welcher etwas em- pfiehlt, oder bittet, keinen Contract mit uns macht; ſo verbinden wir uns dem an- dern weder durchs Empfehlen, noch durchs Bitten vollkommen, und wir werden ihm auch nicht verbunden. Jm Gegentheil aber verbindet ſich der Bevollmaͤchtigte dem, welcher ihm die Vollmacht ertheilet, was ihm auf- getragen worden, mit allem Fleiße auszurichten. Und da er nicht in ſeinem, ſondern im Nahmen des andern, von dem er Vollmacht hat, handelt; folgends ſein Recht alſo nicht nach ſeinem eigenen Willen, ſon- dern nach dem Willen deſſen, der ihm Voll- macht giebt, zu beſtimmen iſt; ſo darf er nichts thun, als wozu er Vollmacht hat; und der ihm die Vollmacht er- theilet, verbindet ſich hinwiederum, das gutzuheißen, was nach dem Jn- halt der Vollmacht geſchehen.
§. 552.
Eine beſondere Vollmacht(manda-Vom Un- terſchied der Voll- machten. tum ſpeciale) nennt man, wenn einem ein nahmhaftes Geſchaͤfte aufgetragen wird; als ein Haus, oder Pferde zu kaufen: Eine allgemeine Vollmacht(mandatum ge- nerale) aber, wenn einem gewiſſe Geſchaͤfte uͤberhaupt aufgetragen werden. Beydes ge- ſchieht entweder mit freyer Hand(manda-
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Contracten.
verſtehen geben, wie ſehr gerne wir wollen,
daß der andere etwas thun und es nicht ab-
ſchlagen moͤge. Da der, welcher etwas em-
pfiehlt, oder bittet, keinen Contract mit uns
macht; ſo verbinden wir uns dem an-
dern weder durchs Empfehlen, noch
durchs Bitten vollkommen, und wir
werden ihm auch nicht verbunden.
Jm Gegentheil aber verbindet ſich der
Bevollmaͤchtigte dem, welcher ihm
die Vollmacht ertheilet, was ihm auf-
getragen worden, mit allem Fleiße
auszurichten. Und da er nicht in ſeinem,
ſondern im Nahmen des andern, von dem er
Vollmacht hat, handelt; folgends ſein Recht
alſo nicht nach ſeinem eigenen Willen, ſon-
dern nach dem Willen deſſen, der ihm Voll-
macht giebt, zu beſtimmen iſt; ſo darf er
nichts thun, als wozu er Vollmacht
hat; und der ihm die Vollmacht er-
theilet, verbindet ſich hinwiederum,
das gutzuheißen, was nach dem Jn-
halt der Vollmacht geſchehen.
§. 552.
Eine beſondere Vollmacht (manda-
tum ſpeciale) nennt man, wenn einem ein
nahmhaftes Geſchaͤfte aufgetragen wird; als
ein Haus, oder Pferde zu kaufen: Eine
allgemeine Vollmacht (mandatum ge-
nerale) aber, wenn einem gewiſſe Geſchaͤfte
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/381>, abgerufen am 24.11.2024.
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