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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 11. H. Von wohlthätigen
Recht behalten (§. 549.): Der andere
aber, der sie in Verwahrung gehabt,
zieht die darauf gewandte Kosten und
den Lohn vor die Arbeit und seine
Bemühung ab, ohne welchen die
Früchte nicht hätten können erhalten
werden.
Und da es rathsam ist, um
Streitigkeit zu vermeiden, daß man wegen
des Lohnes eins wird, wenn man die Sache
in Verwahrung giebt; so ist die Conven-
tion wegen des Lohns, der Arbeit und
Bemühung ein Vertrag, welcher dem
Seqvestriren beygefügt wird
(§. 438.).

§. 551.
Von der
Voll-
macht.

Die Vollmacht (mandatum) nennt man
den wohlthätigen Contract, in welchem man
einem andern etwas in unserm Nahmen zu
thun aufträgt, und er solches zu verrichten
ohne Entgelt übernimmt. Wer einem an-
dern etwas aufträgt wird der Bevollmäch-
tigende
(mandans); der andere aber, dem
es aufgetragen wird, der Bevollmächtig-
te
(mandatarius, procurator) genannt.
Auftragen (committere) aber ist nichts an-
ders, als sich den andern, etwas in seinem
Nahmen zu thun, vollkommen verbindlich
machen. Es ist also dasselbe vom empfeh-
len
(commendare) unterschieden, wenn wir
dem andern anzeigen, es werde uns ange-
nehm seyn, wenn er thun will, was wir ha-
ben wollen; wie auch vom bitten (rogare),
wenn wir nehmlich hinlänglich dem andern zu

verste-

II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
Recht behalten (§. 549.): Der andere
aber, der ſie in Verwahrung gehabt,
zieht die darauf gewandte Koſten und
den Lohn vor die Arbeit und ſeine
Bemuͤhung ab, ohne welchen die
Fruͤchte nicht haͤtten koͤnnen erhalten
werden.
Und da es rathſam iſt, um
Streitigkeit zu vermeiden, daß man wegen
des Lohnes eins wird, wenn man die Sache
in Verwahrung giebt; ſo iſt die Conven-
tion wegen des Lohns, der Arbeit und
Bemuͤhung ein Vertrag, welcher dem
Seqveſtriren beygefuͤgt wird
(§. 438.).

§. 551.
Von der
Voll-
macht.

Die Vollmacht (mandatum) nennt man
den wohlthaͤtigen Contract, in welchem man
einem andern etwas in unſerm Nahmen zu
thun auftraͤgt, und er ſolches zu verrichten
ohne Entgelt uͤbernimmt. Wer einem an-
dern etwas auftraͤgt wird der Bevollmaͤch-
tigende
(mandans); der andere aber, dem
es aufgetragen wird, der Bevollmaͤchtig-
te
(mandatarius, procurator) genannt.
Auftragen (committere) aber iſt nichts an-
ders, als ſich den andern, etwas in ſeinem
Nahmen zu thun, vollkommen verbindlich
machen. Es iſt alſo daſſelbe vom empfeh-
len
(commendare) unterſchieden, wenn wir
dem andern anzeigen, es werde uns ange-
nehm ſeyn, wenn er thun will, was wir ha-
ben wollen; wie auch vom bitten (rogare),
wenn wir nehmlich hinlaͤnglich dem andern zu

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[344/0380] II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen Recht behalten (§. 549.): Der andere aber, der ſie in Verwahrung gehabt, zieht die darauf gewandte Koſten und den Lohn vor die Arbeit und ſeine Bemuͤhung ab, ohne welchen die Fruͤchte nicht haͤtten koͤnnen erhalten werden. Und da es rathſam iſt, um Streitigkeit zu vermeiden, daß man wegen des Lohnes eins wird, wenn man die Sache in Verwahrung giebt; ſo iſt die Conven- tion wegen des Lohns, der Arbeit und Bemuͤhung ein Vertrag, welcher dem Seqveſtriren beygefuͤgt wird (§. 438.). §. 551. Die Vollmacht (mandatum) nennt man den wohlthaͤtigen Contract, in welchem man einem andern etwas in unſerm Nahmen zu thun auftraͤgt, und er ſolches zu verrichten ohne Entgelt uͤbernimmt. Wer einem an- dern etwas auftraͤgt wird der Bevollmaͤch- tigende (mandans); der andere aber, dem es aufgetragen wird, der Bevollmaͤchtig- te (mandatarius, procurator) genannt. Auftragen (committere) aber iſt nichts an- ders, als ſich den andern, etwas in ſeinem Nahmen zu thun, vollkommen verbindlich machen. Es iſt alſo daſſelbe vom empfeh- len (commendare) unterſchieden, wenn wir dem andern anzeigen, es werde uns ange- nehm ſeyn, wenn er thun will, was wir ha- ben wollen; wie auch vom bitten (rogare), wenn wir nehmlich hinlaͤnglich dem andern zu verſte-

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/380>, abgerufen am 24.11.2024.