Vollmacht nicht überschritten, ver- bunden. Und da er sich nicht mit dem Schaden des Bevollmächtigten bereichern kann (§. 271.); so folget, daß, wenn der Be- vollmächtigte die Vollmacht über- schritten, als wenn er Pferde vor 170. Thlr. gekauft, ihm aber nur Pferde vor 150. Thlr. zu kaufen aufgetragen worden, und der ihm die Vollmacht ertheilet, nichts weiter, als dieselbe gehet, genehm hal- ten will, indem er zu mehrerem nicht ver- bunden (§. 551.), jener aber lieber in seinem Nahmen gehandelt haben will, wofern dieser, was er gethan, nicht gantz genehm halten will, es eben so viel ist, als wenn er nicht verrichtet hätte, wozu ihm Vollmacht ertheilet worden; folglich ist der Bevollmächtig- te gehalten davor zu stehen, was dem andern daran gelegen ist, daß nach der ihm ertheilten Vollmacht nicht ver- fahren worden, in so weit nach Jnhalt derselben hätte verfahren werden kön- nen (§. 554.). Und weil der Bevollmächtig- te zu nichts mehr verbunden werden kann, als ihm möglich ist (§. 37.); so muß derjenige welcher ihm die Vollmacht ertheilet, nichts destoweniger ihn schadlos halten, wenn er ohne seine Schuld das Ge- schäfte nicht hat zu Ende bringen kön- nen, oder dasselbe einen widrigen Aus- gang gehabt. Jm Gegentheil aber muß
der
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
Vollmacht nicht uͤberſchritten, ver- bunden. Und da er ſich nicht mit dem Schaden des Bevollmaͤchtigten bereichern kann (§. 271.); ſo folget, daß, wenn der Be- vollmaͤchtigte die Vollmacht uͤber- ſchritten, als wenn er Pferde vor 170. Thlr. gekauft, ihm aber nur Pferde vor 150. Thlr. zu kaufen aufgetragen worden, und der ihm die Vollmacht ertheilet, nichts weiter, als dieſelbe gehet, genehm hal- ten will, indem er zu mehrerem nicht ver- bunden (§. 551.), jener aber lieber in ſeinem Nahmen gehandelt haben will, wofern dieſer, was er gethan, nicht gantz genehm halten will, es eben ſo viel iſt, als wenn er nicht verrichtet haͤtte, wozu ihm Vollmacht ertheilet worden; folglich iſt der Bevollmaͤchtig- te gehalten davor zu ſtehen, was dem andern daran gelegen iſt, daß nach der ihm ertheilten Vollmacht nicht ver- fahren worden, in ſo weit nach Jnhalt derſelben haͤtte verfahren werden koͤn- nen (§. 554.). Und weil der Bevollmaͤchtig- te zu nichts mehr verbunden werden kann, als ihm moͤglich iſt (§. 37.); ſo muß derjenige welcher ihm die Vollmacht ertheilet, nichts deſtoweniger ihn ſchadlos halten, wenn er ohne ſeine Schuld das Ge- ſchaͤfte nicht hat zu Ende bringen koͤn- nen, oder daſſelbe einen widrigen Aus- gang gehabt. Jm Gegentheil aber muß
der
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
Vollmacht nicht uͤberſchritten, ver-
bunden. Und da er ſich nicht mit dem
Schaden des Bevollmaͤchtigten bereichern kann
(§. 271.); ſo folget, daß, wenn der Be-
vollmaͤchtigte die Vollmacht uͤber-
ſchritten, als wenn er Pferde vor 170.
Thlr. gekauft, ihm aber nur Pferde vor 150.
Thlr. zu kaufen aufgetragen worden, und
der ihm die Vollmacht ertheilet, nichts
weiter, als dieſelbe gehet, genehm hal-
ten will, indem er zu mehrerem nicht ver-
bunden (§. 551.), jener aber lieber in
ſeinem Nahmen gehandelt haben will,
wofern dieſer, was er gethan, nicht
gantz genehm halten will, es eben ſo
viel iſt, als wenn er nicht verrichtet
haͤtte, wozu ihm Vollmacht ertheilet
worden; folglich iſt der Bevollmaͤchtig-
te gehalten davor zu ſtehen, was dem
andern daran gelegen iſt, daß nach der
ihm ertheilten Vollmacht nicht ver-
fahren worden, in ſo weit nach Jnhalt
derſelben haͤtte verfahren werden koͤn-
nen (§. 554.). Und weil der Bevollmaͤchtig-
te zu nichts mehr verbunden werden kann, als
ihm moͤglich iſt (§. 37.); ſo muß derjenige
welcher ihm die Vollmacht ertheilet,
nichts deſtoweniger ihn ſchadlos halten,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/388>, abgerufen am 24.11.2024.
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