der Gevollmächtigte den Schaden er- setzen, wenn er einigen durch sein Ver- sehn, oder mit Vorsatz verursacht hat (§. 270.).
§. 558.
Wenn vielen zusammen genommenWenn zu einem Geschäf- te vielen zusam- men Voll- macht er- theilet wird. zu einem Geschäfte Vollmacht gege- ben wird. Da alle zusammen genommen ei- ne Person vorstellen, folglich man annimmet, daß alle gethan, was einer ohne Widerspruch der andern gethan hat; so wird den übri- gen das zugerechnet, was aus Nach- läßigkeit des einen geschieht, welche die übrigen verhüten konten, und daher auch sollten (§. 551.). Weil aber die Ur- sache der Zurechnung wegfällt, wenn etwas vorgenommen werden muste, welches die übrigen einem auftragen musten, und diese bey dem Auftragen allen Fleiß angewendet, folglich ihrer Verbind- lichkeit von ihrer Seite ein Genüge gethan (§. cit.); so nehmen sie keinen Theil an dem Versehen, welches bey der Ausführung begangen worden. Nemlich ein jeder steht vor das, was er mit Vorsatz oder aus Versehen gethan, daran die an- dern keinen Theil haben; vor das aber, was gemeinschaftlich geschehen, stehen alle zusammen genommen, und also ein jeder vor seinen Antheil, wenn man nicht ausdrücklich ausgemacht hat, daß ein jeder für alle gehalten seyn
soll
Nat. u. Völckerrecht. Z
Contracten.
der Gevollmaͤchtigte den Schaden er- ſetzen, wenn er einigen durch ſein Ver- ſehn, oder mit Vorſatz verurſacht hat (§. 270.).
§. 558.
Wenn vielen zuſammen genommenWenn zu einem Geſchaͤf- te vielen zuſam- men Voll- macht er- theilet wird. zu einem Geſchaͤfte Vollmacht gege- ben wird. Da alle zuſammen genommen ei- ne Perſon vorſtellen, folglich man annimmet, daß alle gethan, was einer ohne Widerſpruch der andern gethan hat; ſo wird den uͤbri- gen das zugerechnet, was aus Nach- laͤßigkeit des einen geſchieht, welche die uͤbrigen verhuͤten konten, und daher auch ſollten (§. 551.). Weil aber die Ur- ſache der Zurechnung wegfaͤllt, wenn etwas vorgenommen werden muſte, welches die uͤbrigen einem auftragen muſten, und dieſe bey dem Auftragen allen Fleiß angewendet, folglich ihrer Verbind- lichkeit von ihrer Seite ein Genuͤge gethan (§. cit.); ſo nehmen ſie keinen Theil an dem Verſehen, welches bey der Ausfuͤhrung begangen worden. Nemlich ein jeder ſteht vor das, was er mit Vorſatz oder aus Verſehen gethan, daran die an- dern keinen Theil haben; vor das aber, was gemeinſchaftlich geſchehen, ſtehen alle zuſammen genommen, und alſo ein jeder vor ſeinen Antheil, wenn man nicht ausdruͤcklich ausgemacht hat, daß ein jeder fuͤr alle gehalten ſeyn
ſoll
Nat. u. Voͤlckerrecht. Z
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0389"n="353"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Contracten.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">der Gevollmaͤchtigte den Schaden er-<lb/>ſetzen, wenn er einigen durch ſein Ver-<lb/>ſehn, oder mit Vorſatz verurſacht hat</hi><lb/>
(§. 270.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 558.</head><lb/><p><hirendition="#fr">Wenn vielen zuſammen genommen</hi><noteplace="right">Wenn zu<lb/>
einem<lb/>
Geſchaͤf-<lb/>
te vielen<lb/>
zuſam-<lb/>
men Voll-<lb/>
macht er-<lb/>
theilet<lb/>
wird.</note><lb/><hirendition="#fr">zu einem Geſchaͤfte Vollmacht gege-<lb/>
ben wird.</hi> Da alle zuſammen genommen ei-<lb/>
ne Perſon vorſtellen, folglich man annimmet,<lb/>
daß alle gethan, was einer ohne Widerſpruch<lb/>
der andern gethan hat; <hirendition="#fr">ſo wird den uͤbri-<lb/>
gen das zugerechnet, was aus Nach-<lb/>
laͤßigkeit des einen geſchieht, welche<lb/>
die uͤbrigen verhuͤten konten,</hi> und daher<lb/>
auch ſollten (§. 551.). Weil aber die Ur-<lb/>ſache der Zurechnung wegfaͤllt, <hirendition="#fr">wenn etwas<lb/>
vorgenommen werden muſte, welches<lb/>
die uͤbrigen einem auftragen muſten,<lb/>
und dieſe bey dem Auftragen allen<lb/>
Fleiß angewendet,</hi> folglich ihrer Verbind-<lb/>
lichkeit von ihrer Seite ein Genuͤge gethan (§.<lb/><hirendition="#aq">cit.</hi>); ſo <hirendition="#fr">nehmen ſie keinen Theil an dem<lb/>
Verſehen, welches bey der Ausfuͤhrung<lb/>
begangen worden.</hi> Nemlich <hirendition="#fr">ein jeder<lb/>ſteht vor das, was er mit Vorſatz oder<lb/>
aus Verſehen gethan, daran die an-<lb/>
dern keinen Theil haben; vor das aber,<lb/>
was gemeinſchaftlich geſchehen, ſtehen<lb/>
alle zuſammen genommen, und</hi> alſo <hirendition="#fr">ein<lb/>
jeder vor ſeinen Antheil, wenn man<lb/>
nicht ausdruͤcklich ausgemacht hat,<lb/>
daß ein jeder fuͤr alle gehalten ſeyn</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#fr">Nat. u. Voͤlckerrecht.</hi> Z</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">ſoll</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[353/0389]
Contracten.
der Gevollmaͤchtigte den Schaden er-
ſetzen, wenn er einigen durch ſein Ver-
ſehn, oder mit Vorſatz verurſacht hat
(§. 270.).
§. 558.
Wenn vielen zuſammen genommen
zu einem Geſchaͤfte Vollmacht gege-
ben wird. Da alle zuſammen genommen ei-
ne Perſon vorſtellen, folglich man annimmet,
daß alle gethan, was einer ohne Widerſpruch
der andern gethan hat; ſo wird den uͤbri-
gen das zugerechnet, was aus Nach-
laͤßigkeit des einen geſchieht, welche
die uͤbrigen verhuͤten konten, und daher
auch ſollten (§. 551.). Weil aber die Ur-
ſache der Zurechnung wegfaͤllt, wenn etwas
vorgenommen werden muſte, welches
die uͤbrigen einem auftragen muſten,
und dieſe bey dem Auftragen allen
Fleiß angewendet, folglich ihrer Verbind-
lichkeit von ihrer Seite ein Genuͤge gethan (§.
cit.); ſo nehmen ſie keinen Theil an dem
Verſehen, welches bey der Ausfuͤhrung
begangen worden. Nemlich ein jeder
ſteht vor das, was er mit Vorſatz oder
aus Verſehen gethan, daran die an-
dern keinen Theil haben; vor das aber,
was gemeinſchaftlich geſchehen, ſtehen
alle zuſammen genommen, und alſo ein
jeder vor ſeinen Antheil, wenn man
nicht ausdruͤcklich ausgemacht hat,
daß ein jeder fuͤr alle gehalten ſeyn
ſoll
Wenn zu
einem
Geſchaͤf-
te vielen
zuſam-
men Voll-
macht er-
theilet
wird.
Nat. u. Voͤlckerrecht. Z
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 353. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/389>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.