soll (§. 438.). Allein wenn ein Geschäf- te vielen dergestalt aufgetragen wird, daß ein jeder einen gewissen Theil des- selben auszurichten hat, da in der That so viele verschiedene Vollmachten ertheilet worden, als bevollmächtigte Personen sind, und ein jeder von ihnen nicht weiter verbun- den ist, als seine Vollmacht gehet (§. 551.); so muß ein jeder vor sein Versehen ste- hen.
§. 559.
Von der Rechen- schaft, die einer we- gen eines geführten Geschäf- tes zu ge- ben schul- dig.
Man sagt, daß derjenige Rechen- schaft von einem geführten Geschäfte giebt(rationem negotii gesti reddere), welcher deutlich anzeigt, wie er jedes, was zu Verwaltung des Geschäftes erfordert wird, ausgerichtet hat. Daher erhellet, daß wer eines andern Geschäfte verwaltet, dem andern Rechenschaft geben müsse, wie er es verwaltet. Derowegen weil der Ge- vollmächtigte ein Geschäfte dessen verwal- tet, der ihm Vollmacht dazu giebet (§. 551.); so muß er auch demjenigen, der ihm die Vollmacht gegeben hat, von sei- nen Verrichtungen Rechenschaft ge- ben.
§. 560.
Was man das nützliche in den Contra- cten nen- net.
Nützlich in den Contracten(utile in contractu) nennt man nichts anders, als was entweder im Gelde bestehet, oder Geldes werth ist. Deswegen siehet man in den Contracten auf keinen andern Ge-
winn,
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
ſoll (§. 438.). Allein wenn ein Geſchaͤf- te vielen dergeſtalt aufgetragen wird, daß ein jeder einen gewiſſen Theil deſ- ſelben auszurichten hat, da in der That ſo viele verſchiedene Vollmachten ertheilet worden, als bevollmaͤchtigte Perſonen ſind, und ein jeder von ihnen nicht weiter verbun- den iſt, als ſeine Vollmacht gehet (§. 551.); ſo muß ein jeder vor ſein Verſehen ſte- hen.
§. 559.
Von der Rechen- ſchaft, die einer we- gen eines gefuͤhrten Geſchaͤf- tes zu ge- ben ſchul- dig.
Man ſagt, daß derjenige Rechen- ſchaft von einem gefuͤhrten Geſchaͤfte giebt(rationem negotii geſti reddere), welcher deutlich anzeigt, wie er jedes, was zu Verwaltung des Geſchaͤftes erfordert wird, ausgerichtet hat. Daher erhellet, daß wer eines andern Geſchaͤfte verwaltet, dem andern Rechenſchaft geben muͤſſe, wie er es verwaltet. Derowegen weil der Ge- vollmaͤchtigte ein Geſchaͤfte deſſen verwal- tet, der ihm Vollmacht dazu giebet (§. 551.); ſo muß er auch demjenigen, der ihm die Vollmacht gegeben hat, von ſei- nen Verrichtungen Rechenſchaft ge- ben.
§. 560.
Was man das nuͤtzliche in den Contra- cten nen- net.
Nuͤtzlich in den Contracten(utile in contractu) nennt man nichts anders, als was entweder im Gelde beſtehet, oder Geldes werth iſt. Deswegen ſiehet man in den Contracten auf keinen andern Ge-
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
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te vielen dergeſtalt aufgetragen wird,
daß ein jeder einen gewiſſen Theil deſ-
ſelben auszurichten hat, da in der That
ſo viele verſchiedene Vollmachten ertheilet
worden, als bevollmaͤchtigte Perſonen ſind,
und ein jeder von ihnen nicht weiter verbun-
den iſt, als ſeine Vollmacht gehet (§. 551.);
ſo muß ein jeder vor ſein Verſehen ſte-
hen.
§. 559.
Man ſagt, daß derjenige Rechen-
ſchaft von einem gefuͤhrten Geſchaͤfte
giebt (rationem negotii geſti reddere),
welcher deutlich anzeigt, wie er jedes, was zu
Verwaltung des Geſchaͤftes erfordert wird,
ausgerichtet hat. Daher erhellet, daß wer
eines andern Geſchaͤfte verwaltet, dem
andern Rechenſchaft geben muͤſſe, wie
er es verwaltet. Derowegen weil der Ge-
vollmaͤchtigte ein Geſchaͤfte deſſen verwal-
tet, der ihm Vollmacht dazu giebet (§. 551.);
ſo muß er auch demjenigen, der ihm
die Vollmacht gegeben hat, von ſei-
nen Verrichtungen Rechenſchaft ge-
ben.
§. 560.
Nuͤtzlich in den Contracten (utile in
contractu) nennt man nichts anders, als was
entweder im Gelde beſtehet, oder Geldes
werth iſt. Deswegen ſiehet man in den
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/390>, abgerufen am 24.11.2024.
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