folglich entspringt auch keine Verbind- lichkeit, wenn bloß in des Gevollmäch- tigten Angelegenheit ihm etwas auf- getragen wird. Allein wenn jemand durch einen schlauen Rath vorsätzli- cher Weise, oder durch betrügeri- schen einen dahin bringt, daß er thut, was übel ablauft, da er solchergestalt den andern vorsätzlicher Weise in Schaden bringt (§. 269.); so ist er den Schaden zu er- setzen schuldig (§. 270).
§. 562.
Wenn eine Voll- macht in einer fremden Angele- genheit ertheilet wird.
Weil man ein fremdes Geschäfte als sein eigenes ansiehet, wenn man in einer frem- den Angelegenheit einem eine Vollmacht er- theilet; folglich mit dem Gevollmächtigten contrahiret (§. 551.); so ist, der die Voll- macht ertheilet, dem Gevollmächtig- ten, und dieser hinwiederum jenem nach der Vollmacht verbunden, wenn sie in einer fremden Angelegenheit ge- geben worden. Und deswegen ist die Gefahr dessen, der die Vollmacht er- theilet, wenn in des Gevollmächtig- ten und einer fremden Angelegenheit Vollmacht ertheilet wird; als daß er dem Titius Geld leihen soll: eben als wenn in Angelegenheiten dessen, der die Voll- macht ertheilet, und des Gevollmäch- tigten, dieselbe gegeben wird; als daß du dem Titius Geld leihen sollst, welches er in meinen Nutzen verwenden soll (§. 561.).
§. 563.
II Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
folglich entſpringt auch keine Verbind- lichkeit, wenn bloß in des Gevollmaͤch- tigten Angelegenheit ihm etwas auf- getragen wird. Allein wenn jemand durch einen ſchlauen Rath vorſaͤtzli- cher Weiſe, oder durch betruͤgeri- ſchen einen dahin bringt, daß er thut, was uͤbel ablauft, da er ſolchergeſtalt den andern vorſaͤtzlicher Weiſe in Schaden bringt (§. 269.); ſo iſt er den Schaden zu er- ſetzen ſchuldig (§. 270).
§. 562.
Wenn eine Voll- macht in einer fremden Angele- genheit ertheilet wird.
Weil man ein fremdes Geſchaͤfte als ſein eigenes anſiehet, wenn man in einer frem- den Angelegenheit einem eine Vollmacht er- theilet; folglich mit dem Gevollmaͤchtigten contrahiret (§. 551.); ſo iſt, der die Voll- macht ertheilet, dem Gevollmaͤchtig- ten, und dieſer hinwiederum jenem nach der Vollmacht verbunden, wenn ſie in einer fremden Angelegenheit ge- geben worden. Und deswegen iſt die Gefahr deſſen, der die Vollmacht er- theilet, wenn in des Gevollmaͤchtig- ten und einer fremden Angelegenheit Vollmacht ertheilet wird; als daß er dem Titius Geld leihen ſoll: eben als wenn in Angelegenheiten deſſen, der die Voll- macht ertheilet, und des Gevollmaͤch- tigten, dieſelbe gegeben wird; als daß du dem Titius Geld leihen ſollſt, welches er in meinen Nutzen verwenden ſoll (§. 561.).
§. 563.
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II Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
folglich entſpringt auch keine Verbind-
lichkeit, wenn bloß in des Gevollmaͤch-
tigten Angelegenheit ihm etwas auf-
getragen wird. Allein wenn jemand
durch einen ſchlauen Rath vorſaͤtzli-
cher Weiſe, oder durch betruͤgeri-
ſchen einen dahin bringt, daß er thut,
was uͤbel ablauft, da er ſolchergeſtalt den
andern vorſaͤtzlicher Weiſe in Schaden bringt
(§. 269.); ſo iſt er den Schaden zu er-
ſetzen ſchuldig (§. 270).
§. 562.
Weil man ein fremdes Geſchaͤfte als ſein
eigenes anſiehet, wenn man in einer frem-
den Angelegenheit einem eine Vollmacht er-
theilet; folglich mit dem Gevollmaͤchtigten
contrahiret (§. 551.); ſo iſt, der die Voll-
macht ertheilet, dem Gevollmaͤchtig-
ten, und dieſer hinwiederum jenem
nach der Vollmacht verbunden, wenn
ſie in einer fremden Angelegenheit ge-
geben worden. Und deswegen iſt die
Gefahr deſſen, der die Vollmacht er-
theilet, wenn in des Gevollmaͤchtig-
ten und einer fremden Angelegenheit
Vollmacht ertheilet wird; als daß er
dem Titius Geld leihen ſoll: eben als wenn
in Angelegenheiten deſſen, der die Voll-
macht ertheilet, und des Gevollmaͤch-
tigten, dieſelbe gegeben wird; als daß
du dem Titius Geld leihen ſollſt, welches er
in meinen Nutzen verwenden ſoll (§. 561.).
§. 563.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/392>, abgerufen am 24.11.2024.
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