§. 563.Wenn einem zu einer schändli- chen That Voll- macht er- theilet wird.
Weil man eine schändliche That(fa- ctum turpe) nennt, welche im Gesetz der Na- tur verbothen worden; so ist die Vollmacht nichtig, welche zu einer schändlichen That ertheilet wird (§. 42.); folglich ent- stehen daraus keine Verbindlichkeiten.
§. 564.
Man sagt, eine Vollmacht werdeVon der Erfül- lung der Voll- macht durch et- was gleich- gültiges und auf- getrage- ner Mas- sen. durch etwas gleichgültiges erfüllet (mandatum adimpletur per aequipollens), wenn man sie durch etwas anders, das eben so nützlich, oder noch nützlicher ist, als was ei- nem aufgetragen worden, erfüllet. Die Voll- macht aber wird aufgetragener Massen erfüllet(adimpletur in forma specifica), wenn es gantz genau durch dasjenige geschiehet, was einem aufgetragen worden. Wenn zu ei- ner etwas allgemeinen Bedingung Vollmacht ertheilet wird, welches auch auf eine andere Art erhalten werden kann; als wenn einer Vollmacht erhält des Titii Haus vor 4000. Thlr. zu kaufen, weil es an einem beqvemen Orte lieget, wo man Waaren zum Verkaufe auszulegen pflegt. Da in diesem Falle der die Vollmacht erthei- let keine andere Absicht hat, als daß er ein Haus habe, das zum Handel beqvem ist, und nicht mehr als 4000. Thlr. kostet; so ists erlaubt, die Vollmacht durch etwas gleichgültiges zu erfüllen; als daß man in dem gegebenen Exempel ein anderes be-
qvemers
Z 3
Contracten.
§. 563.Wenn einem zu einer ſchaͤndli- chen That Voll- macht er- theilet wird.
Weil man eine ſchaͤndliche That(fa- ctum turpe) nennt, welche im Geſetz der Na- tur verbothen worden; ſo iſt die Vollmacht nichtig, welche zu einer ſchaͤndlichen That ertheilet wird (§. 42.); folglich ent- ſtehen daraus keine Verbindlichkeiten.
§. 564.
Man ſagt, eine Vollmacht werdeVon der Erfuͤl- lung der Voll- macht durch et- was gleich- guͤltiges und auf- getrage- ner Maſ- ſen. durch etwas gleichguͤltiges erfuͤllet (mandatum adimpletur per æquipollens), wenn man ſie durch etwas anders, das eben ſo nuͤtzlich, oder noch nuͤtzlicher iſt, als was ei- nem aufgetragen worden, erfuͤllet. Die Voll- macht aber wird aufgetragener Maſſen erfuͤllet(adimpletur in forma ſpecifica), wenn es gantz genau durch dasjenige geſchiehet, was einem aufgetragen worden. Wenn zu ei- ner etwas allgemeinen Bedingung Vollmacht ertheilet wird, welches auch auf eine andere Art erhalten werden kann; als wenn einer Vollmacht erhaͤlt des Titii Haus vor 4000. Thlr. zu kaufen, weil es an einem beqvemen Orte lieget, wo man Waaren zum Verkaufe auszulegen pflegt. Da in dieſem Falle der die Vollmacht erthei- let keine andere Abſicht hat, als daß er ein Haus habe, das zum Handel beqvem iſt, und nicht mehr als 4000. Thlr. koſtet; ſo iſts erlaubt, die Vollmacht durch etwas gleichguͤltiges zu erfuͤllen; als daß man in dem gegebenen Exempel ein anderes be-
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Contracten.
§. 563.
Weil man eine ſchaͤndliche That (fa-
ctum turpe) nennt, welche im Geſetz der Na-
tur verbothen worden; ſo iſt die Vollmacht
nichtig, welche zu einer ſchaͤndlichen
That ertheilet wird (§. 42.); folglich ent-
ſtehen daraus keine Verbindlichkeiten.
§. 564.
Man ſagt, eine Vollmacht werde
durch etwas gleichguͤltiges erfuͤllet
(mandatum adimpletur per æquipollens),
wenn man ſie durch etwas anders, das eben ſo
nuͤtzlich, oder noch nuͤtzlicher iſt, als was ei-
nem aufgetragen worden, erfuͤllet. Die Voll-
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erfuͤllet (adimpletur in forma ſpecifica), wenn
es gantz genau durch dasjenige geſchiehet, was
einem aufgetragen worden. Wenn zu ei-
ner etwas allgemeinen Bedingung
Vollmacht ertheilet wird, welches auch
auf eine andere Art erhalten werden
kann; als wenn einer Vollmacht erhaͤlt des
Titii Haus vor 4000. Thlr. zu kaufen, weil
es an einem beqvemen Orte lieget, wo man
Waaren zum Verkaufe auszulegen pflegt.
Da in dieſem Falle der die Vollmacht erthei-
let keine andere Abſicht hat, als daß er ein
Haus habe, das zum Handel beqvem iſt, und
nicht mehr als 4000. Thlr. koſtet; ſo iſts
erlaubt, die Vollmacht durch etwas
gleichguͤltiges zu erfuͤllen; als daß man
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Von der
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durch et-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/393>, abgerufen am 24.11.2024.
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