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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 11. H. Von wohlthätigen
biger auf keine Weise verbunden, kann
ihm auch nicht verbunden werden, er
kann sich auch ohne Wissen des Gläu-
bigers und Hauptschuldners verbind-
lich machen.
Es erhellet auch, daß die-
se Bürgschaft nur zur Sicherheit des
Bürgen geschiehet;
folglich wenn der-
selbe nichts bezahlt, so darf er auch vor
nichts stehen;
ja wenn er auch bezahlt,
so darf er nicht eher haften, als bis der
Hauptschuldner angegriffen worden.

§. 576.
Von der
Bürg-
schaft für
eines an-
dern Auf-
führung.

Wenn jemand sich für eines andern
Aufführung verbindlich macht,
daß er
nämlich dieses thun, oder unterlassen werde,
da er sich verbindet, für die Verbindlichkeit,
welche aus dem Thun oder Laßen des andern
entspringt, und also darauf gehet, daß etwas
wiedergegeben, oder ersetzt werden soll; so
muß der vor das, was nicht geschehen
soll, Bürge wird, vor alles stehen, was
daran gelegen ist, daß derjenige,
der die Hauptverbindlichkeit hat, et-
was gethan, was er nicht thun
sollte: Oder, wenn er davor Bür-
ge wird, daß etwas gethan werden
soll, vor alles, was daran gelegen, daß
derjenige, der hauptsächlich verbun-
den war, unterlassen hat, was er thun
sollte;
z. E. wenn jemand sich vor die Treue
eines Bedienten, den er recommendiret, oder
eines Bevollmächtigten verbürget.

§. 577.

II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
biger auf keine Weiſe verbunden, kann
ihm auch nicht verbunden werden, er
kann ſich auch ohne Wiſſen des Glaͤu-
bigers und Hauptſchuldners verbind-
lich machen.
Es erhellet auch, daß die-
ſe Buͤrgſchaft nur zur Sicherheit des
Buͤrgen geſchiehet;
folglich wenn der-
ſelbe nichts bezahlt, ſo darf er auch vor
nichts ſtehen;
ja wenn er auch bezahlt,
ſo darf er nicht eher haften, als bis der
Hauptſchuldner angegriffen worden.

§. 576.
Von der
Buͤrg-
ſchaft fuͤr
eines an-
dern Auf-
fuͤhrung.

Wenn jemand ſich fuͤr eines andern
Auffuͤhrung verbindlich macht,
daß er
naͤmlich dieſes thun, oder unterlaſſen werde,
da er ſich verbindet, fuͤr die Verbindlichkeit,
welche aus dem Thun oder Laßen des andern
entſpringt, und alſo darauf gehet, daß etwas
wiedergegeben, oder erſetzt werden ſoll; ſo
muß der vor das, was nicht geſchehen
ſoll, Buͤrge wird, vor alles ſtehen, was
daran gelegen iſt, daß derjenige,
der die Hauptverbindlichkeit hat, et-
was gethan, was er nicht thun
ſollte: Oder, wenn er davor Buͤr-
ge wird, daß etwas gethan werden
ſoll, vor alles, was daran gelegen, daß
derjenige, der hauptſaͤchlich verbun-
den war, unterlaſſen hat, was er thun
ſollte;
z. E. wenn jemand ſich vor die Treue
eines Bedienten, den er recommendiret, oder
eines Bevollmaͤchtigten verbuͤrget.

§. 577.
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[368/0404] II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen biger auf keine Weiſe verbunden, kann ihm auch nicht verbunden werden, er kann ſich auch ohne Wiſſen des Glaͤu- bigers und Hauptſchuldners verbind- lich machen. Es erhellet auch, daß die- ſe Buͤrgſchaft nur zur Sicherheit des Buͤrgen geſchiehet; folglich wenn der- ſelbe nichts bezahlt, ſo darf er auch vor nichts ſtehen; ja wenn er auch bezahlt, ſo darf er nicht eher haften, als bis der Hauptſchuldner angegriffen worden. §. 576. Wenn jemand ſich fuͤr eines andern Auffuͤhrung verbindlich macht, daß er naͤmlich dieſes thun, oder unterlaſſen werde, da er ſich verbindet, fuͤr die Verbindlichkeit, welche aus dem Thun oder Laßen des andern entſpringt, und alſo darauf gehet, daß etwas wiedergegeben, oder erſetzt werden ſoll; ſo muß der vor das, was nicht geſchehen ſoll, Buͤrge wird, vor alles ſtehen, was daran gelegen iſt, daß derjenige, der die Hauptverbindlichkeit hat, et- was gethan, was er nicht thun ſollte: Oder, wenn er davor Buͤr- ge wird, daß etwas gethan werden ſoll, vor alles, was daran gelegen, daß derjenige, der hauptſaͤchlich verbun- den war, unterlaſſen hat, was er thun ſollte; z. E. wenn jemand ſich vor die Treue eines Bedienten, den er recommendiret, oder eines Bevollmaͤchtigten verbuͤrget. §. 577.

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/404>, abgerufen am 25.11.2024.