Weil sich der Bürge für eines andern Ver-Ob der Bürge zu meh- rern oder zu weni- gern ver- bunden werden kann. bindlichkeit verbürget (§. 569.); so kann er zu nichts mehr, als der Hauptschuld- ner verbunden werden; folglich wenn er mehr versprochen hat, so darf er nur für den Theil haften, welchen der Hauptschuldner schuldig ist. Weil aber auch einer nur für einen Theil Bürge wer- den kann (§. 573.); so kann er auch zu etwas wenigern verbunden werden. Derowegen da es mehr ist, etwas gleich ge- ben, als nach einer gesetzten Zeit; so kann der Bürge nicht vor der gesetzten Zeit (termino)zur Zahlung angehalten wer- den, wenn es gleich offenbahr klar ist, daß der Hauptschuldner nicht bezahlen kann.
§. 578.
Weil ein Eyd keine Handlung, die nichtVon ei- ner be- schwore- nen und schriftli- chen Bürg- schaft. verbindlich ist, verbindlich machen kann (§. 446.); so kann er auch keine ungültige Bürgschaft gültig machen. Und da die Verbindlichkeit aus dem Versprechen ent- springt (§. 380.); so kann die Bürgschaft durch einen Brief, oder durch jemand anders (§. 403.), nämlich durch ei- ne Mittelsperson (§. 429.) geschehen. Und obgleich die Verbürgung, ohne sie aufzuschreiben, und ehe sie aufge- schrieben worden, gilt, wofern man es nicht anders ausdrücklich ausge-
macht
Nat. u. Völckerrecht. A a
Contracten.
§. 577.
Weil ſich der Buͤrge fuͤr eines andern Ver-Ob der Buͤrge zu meh- rern oder zu weni- gern ver- bunden werden kann. bindlichkeit verbuͤrget (§. 569.); ſo kann er zu nichts mehr, als der Hauptſchuld- ner verbunden werden; folglich wenn er mehr verſprochen hat, ſo darf er nur fuͤr den Theil haften, welchen der Hauptſchuldner ſchuldig iſt. Weil aber auch einer nur fuͤr einen Theil Buͤrge wer- den kann (§. 573.); ſo kann er auch zu etwas wenigern verbunden werden. Derowegen da es mehr iſt, etwas gleich ge- ben, als nach einer geſetzten Zeit; ſo kann der Buͤrge nicht vor der geſetzten Zeit (termino)zur Zahlung angehalten wer- den, wenn es gleich offenbahr klar iſt, daß der Hauptſchuldner nicht bezahlen kann.
§. 578.
Weil ein Eyd keine Handlung, die nichtVon ei- ner be- ſchwore- nen und ſchriftli- chen Buͤrg- ſchaft. verbindlich iſt, verbindlich machen kann (§. 446.); ſo kann er auch keine unguͤltige Buͤrgſchaft guͤltig machen. Und da die Verbindlichkeit aus dem Verſprechen ent- ſpringt (§. 380.); ſo kann die Buͤrgſchaft durch einen Brief, oder durch jemand anders (§. 403.), naͤmlich durch ei- ne Mittelsperſon (§. 429.) geſchehen. Und obgleich die Verbuͤrgung, ohne ſie aufzuſchreiben, und ehe ſie aufge- ſchrieben worden, gilt, wofern man es nicht anders ausdruͤcklich ausge-
macht
Nat. u. Voͤlckerrecht. A a
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Contracten.
§. 577.
Weil ſich der Buͤrge fuͤr eines andern Ver-
bindlichkeit verbuͤrget (§. 569.); ſo kann er
zu nichts mehr, als der Hauptſchuld-
ner verbunden werden; folglich wenn
er mehr verſprochen hat, ſo darf er
nur fuͤr den Theil haften, welchen der
Hauptſchuldner ſchuldig iſt. Weil aber
auch einer nur fuͤr einen Theil Buͤrge wer-
den kann (§. 573.); ſo kann er auch zu
etwas wenigern verbunden werden.
Derowegen da es mehr iſt, etwas gleich ge-
ben, als nach einer geſetzten Zeit; ſo kann
der Buͤrge nicht vor der geſetzten Zeit
(termino) zur Zahlung angehalten wer-
den, wenn es gleich offenbahr klar iſt,
daß der Hauptſchuldner nicht bezahlen
kann.
Ob der
Buͤrge
zu meh-
rern oder
zu weni-
gern ver-
bunden
werden
kann.
§. 578.
Weil ein Eyd keine Handlung, die nicht
verbindlich iſt, verbindlich machen kann (§.
446.); ſo kann er auch keine unguͤltige
Buͤrgſchaft guͤltig machen. Und da die
Verbindlichkeit aus dem Verſprechen ent-
ſpringt (§. 380.); ſo kann die Buͤrgſchaft
durch einen Brief, oder durch jemand
anders (§. 403.), naͤmlich durch ei-
ne Mittelsperſon (§. 429.) geſchehen.
Und obgleich die Verbuͤrgung, ohne
ſie aufzuſchreiben, und ehe ſie aufge-
ſchrieben worden, gilt, wofern man
es nicht anders ausdruͤcklich ausge-
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Von ei-
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ſchwore-
nen und
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chen
Buͤrg-
ſchaft.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/405>, abgerufen am 22.11.2024.
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