macht hat (§. 445.); so ist es doch rath- sam daß dieselbe schriftlich abgefaßt wird; weil die Verbindlichkeit sich nicht weiter erstreckt, als auf das, was gesagt worden (§. 318.); und wofern der Bür- ge die Kunstwörter, welche dabey ge- braucht werden, nicht verstehen solte, so müssen ihm dieselben hinlänglich er- klärt werden.
§. 579.
Von dem Selbst- schuld- ner.
Ein Selbstschuldner(expromissor) wird genannt, welcher die Verbindlichkeit eines andern auf sich nimmt, oder für einen an- dern, welcher schon verbunden ist, oder ver- bunden werden soll, sich dergestalt verbindlich macht, daß er selbst in seinem Nahmen als der Hauptschuldner leisten will, wozu der an- dere verbunden war. Der Selbstschuld- ner tritt also in die Stelle des Haupt- schuldners, und der Hauptschuldner ist dem Gläubiger nicht mehr ver- bunden; folglich wenn dieser nicht be- zahlen kann, so kann der Gläubiger nicht den Hauptschuldner angreifen, wenn er auch gleich bezahlen könte. Und da sich zum Selbstschuldner machen ein Geschäfte ist, welches zwischen dem Gläubi- ger und dem, welcher die Schuld eines an- dern übernimmt, allein vorgenommen wird; so kann der Selbstschuldner nicht vom Hauptschuldner wiederfordern, was er für ihn bezahlt, wofern es nicht an-
ders
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
macht hat (§. 445.); ſo iſt es doch rath- ſam daß dieſelbe ſchriftlich abgefaßt wird; weil die Verbindlichkeit ſich nicht weiter erſtreckt, als auf das, was geſagt worden (§. 318.); und wofern der Buͤr- ge die Kunſtwoͤrter, welche dabey ge- braucht werden, nicht verſtehen ſolte, ſo muͤſſen ihm dieſelben hinlaͤnglich er- klaͤrt werden.
§. 579.
Von dem Selbſt- ſchuld- ner.
Ein Selbſtſchuldner(expromiſſor) wird genannt, welcher die Verbindlichkeit eines andern auf ſich nimmt, oder fuͤr einen an- dern, welcher ſchon verbunden iſt, oder ver- bunden werden ſoll, ſich dergeſtalt verbindlich macht, daß er ſelbſt in ſeinem Nahmen als der Hauptſchuldner leiſten will, wozu der an- dere verbunden war. Der Selbſtſchuld- ner tritt alſo in die Stelle des Haupt- ſchuldners, und der Hauptſchuldner iſt dem Glaͤubiger nicht mehr ver- bunden; folglich wenn dieſer nicht be- zahlen kann, ſo kann der Glaͤubiger nicht den Hauptſchuldner angreifen, wenn er auch gleich bezahlen koͤnte. Und da ſich zum Selbſtſchuldner machen ein Geſchaͤfte iſt, welches zwiſchen dem Glaͤubi- ger und dem, welcher die Schuld eines an- dern uͤbernimmt, allein vorgenommen wird; ſo kann der Selbſtſchuldner nicht vom Hauptſchuldner wiederfordern, was er fuͤr ihn bezahlt, wofern es nicht an-
ders
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
macht hat (§. 445.); ſo iſt es doch rath-
ſam daß dieſelbe ſchriftlich abgefaßt
wird; weil die Verbindlichkeit ſich nicht
weiter erſtreckt, als auf das, was geſagt
worden (§. 318.); und wofern der Buͤr-
ge die Kunſtwoͤrter, welche dabey ge-
braucht werden, nicht verſtehen ſolte, ſo
muͤſſen ihm dieſelben hinlaͤnglich er-
klaͤrt werden.
§. 579.
Ein Selbſtſchuldner (expromiſſor) wird
genannt, welcher die Verbindlichkeit eines
andern auf ſich nimmt, oder fuͤr einen an-
dern, welcher ſchon verbunden iſt, oder ver-
bunden werden ſoll, ſich dergeſtalt verbindlich
macht, daß er ſelbſt in ſeinem Nahmen als
der Hauptſchuldner leiſten will, wozu der an-
dere verbunden war. Der Selbſtſchuld-
ner tritt alſo in die Stelle des Haupt-
ſchuldners, und der Hauptſchuldner
iſt dem Glaͤubiger nicht mehr ver-
bunden; folglich wenn dieſer nicht be-
zahlen kann, ſo kann der Glaͤubiger
nicht den Hauptſchuldner angreifen,
wenn er auch gleich bezahlen koͤnte.
Und da ſich zum Selbſtſchuldner machen ein
Geſchaͤfte iſt, welches zwiſchen dem Glaͤubi-
ger und dem, welcher die Schuld eines an-
dern uͤbernimmt, allein vorgenommen wird;
ſo kann der Selbſtſchuldner nicht vom
Hauptſchuldner wiederfordern, was er
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/406>, abgerufen am 22.11.2024.
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