ist die Ungleichheit in beschwerlichensich im Contract befindet. Contracten unerlaubt (§. 51.). Dero- wegen weil durch die Ungleichheit der eine Theil betrogen wird (§. 286.); so muß der, welcher zu viel bekommen, dem andern so viel zurücke geben, als er zu viel hat (§. cit.); und deswegen wird um der Un- gleichheit willen der Contract nicht aufgehoben, oder umgestossen. Man sagt aber ein Contract werde aufgeho- ben, oder umgestossen(contractus rescin- ditur), wenn er vor nichtig erklärt wird, da er nach dem Rechte nicht ungültig ist, sondern besteht.
§. 582.
Ein beschwerlicher Contract, in welchemWas ein Tausch sey, und wie er zu stande ge- bracht wird. eine Sache, sie mag körperlich oder unkörper- lich seyn, für eine andere Sache gegeben wird, heißt der Tausch(permutatio). Weil kei- ner als der Eigenthumsherr einem eine Sache geben kann (§. 258.); so ist der Tausch null und nichtig, wenn einer von den contrahirenden Theilen eine fremde Sache giebt. Da geben so viel ist, als das Eigenthum auf einen andern bringen (§. cit.); dieses aber auf den, der es annimmt, kom- met, bloß durch den hinlänglich erklärten Willen des Eigenthumsherrn (§. 317); so wird der Tausch natürlicher Weise durch beyderseitige Einwilligung zu stande gebracht (§. 27.); so bald nämlich die Einwilligung da ist, daß eine Sa-
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Contracten.
iſt die Ungleichheit in beſchwerlichenſich im Contract befindet. Contracten unerlaubt (§. 51.). Dero- wegen weil durch die Ungleichheit der eine Theil betrogen wird (§. 286.); ſo muß der, welcher zu viel bekommen, dem andern ſo viel zuruͤcke geben, als er zu viel hat (§. cit.); und deswegen wird um der Un- gleichheit willen der Contract nicht aufgehoben, oder umgeſtoſſen. Man ſagt aber ein Contract werde aufgeho- ben, oder umgeſtoſſen(contractus reſcin- ditur), wenn er vor nichtig erklaͤrt wird, da er nach dem Rechte nicht unguͤltig iſt, ſondern beſteht.
§. 582.
Ein beſchwerlicher Contract, in welchemWas ein Tauſch ſey, und wie er zu ſtande ge- bracht wird. eine Sache, ſie mag koͤrperlich oder unkoͤrper- lich ſeyn, fuͤr eine andere Sache gegeben wird, heißt der Tauſch(permutatio). Weil kei- ner als der Eigenthumsherr einem eine Sache geben kann (§. 258.); ſo iſt der Tauſch null und nichtig, wenn einer von den contrahirenden Theilen eine fremde Sache giebt. Da geben ſo viel iſt, als das Eigenthum auf einen andern bringen (§. cit.); dieſes aber auf den, der es annimmt, kom- met, bloß durch den hinlaͤnglich erklaͤrten Willen des Eigenthumsherrn (§. 317); ſo wird der Tauſch natuͤrlicher Weiſe durch beyderſeitige Einwilligung zu ſtande gebracht (§. 27.); ſo bald naͤmlich die Einwilligung da iſt, daß eine Sa-
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Contracten.
iſt die Ungleichheit in beſchwerlichen
Contracten unerlaubt (§. 51.). Dero-
wegen weil durch die Ungleichheit der eine
Theil betrogen wird (§. 286.); ſo muß der,
welcher zu viel bekommen, dem andern
ſo viel zuruͤcke geben, als er zu viel hat
(§. cit.); und deswegen wird um der Un-
gleichheit willen der Contract nicht
aufgehoben, oder umgeſtoſſen. Man
ſagt aber ein Contract werde aufgeho-
ben, oder umgeſtoſſen (contractus reſcin-
ditur), wenn er vor nichtig erklaͤrt wird, da
er nach dem Rechte nicht unguͤltig iſt, ſondern
beſteht.
ſich im
Contract
befindet.
§. 582.
Ein beſchwerlicher Contract, in welchem
eine Sache, ſie mag koͤrperlich oder unkoͤrper-
lich ſeyn, fuͤr eine andere Sache gegeben wird,
heißt der Tauſch (permutatio). Weil kei-
ner als der Eigenthumsherr einem eine Sache
geben kann (§. 258.); ſo iſt der Tauſch
null und nichtig, wenn einer von den
contrahirenden Theilen eine fremde
Sache giebt. Da geben ſo viel iſt, als das
Eigenthum auf einen andern bringen (§. cit.);
dieſes aber auf den, der es annimmt, kom-
met, bloß durch den hinlaͤnglich erklaͤrten
Willen des Eigenthumsherrn (§. 317); ſo
wird der Tauſch natuͤrlicher Weiſe
durch beyderſeitige Einwilligung zu
ſtande gebracht (§. 27.); ſo bald naͤmlich
die Einwilligung da iſt, daß eine Sa-
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ſtande ge-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/409>, abgerufen am 22.11.2024.
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