Weil im Kaufen und Verkaufen man fürWas verkauft werden kann. eine Sache Geld giebt, so viel als sie werth geschätzt wird (§. 587.), der Werth aber al- ler Sachen an Gelde bestimmt wird, und Geld für eine jede Sache gegeben werden kann (§. 494.); so können alle körperli- che, bewegliche und unbewegliche, in- gleichen alle unkörperliche Sachen, das Geld, in so weit man bloß auf die Materie siehet, ingleichen der Besitz seiner eigenen Sache, welchen man verlohren hatte, das Recht in einer und zu einer Sache, sie mag beschaffen seyn, wie sie will, ja auch Sachen, die erst künftig daseyn werden, doch nicht Sachen, welche niemahls in der Na- tur vorhanden, gekauft und verkauft werden. Weil aber niemand eine Sache geben kann, als der Eigenthumsherr (§. 258); so kann auch niemand die Sache ver- kaufen, als der Eigenthumsherr; wer nicht der Eigenthumsherr ist, der kann eine fremde Sache nicht ver- kaufen.
§. 589.
Ein künftiges Eigenthum(dominiumVom künftigen Eigen- thum u. Rechte. futurum) nennt man, welches wir in einer Sache, die künftig würcklich werden wird, so bald sie vorhanden, z. E. in den Früchten zukünftigen Sommers, oder in einer Sache, die wir bekommen sollen, als in dem Gelde,
welches
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Contracten.
§. 588.
Weil im Kaufen und Verkaufen man fuͤrWas verkauft werden kann. eine Sache Geld giebt, ſo viel als ſie werth geſchaͤtzt wird (§. 587.), der Werth aber al- ler Sachen an Gelde beſtimmt wird, und Geld fuͤr eine jede Sache gegeben werden kann (§. 494.); ſo koͤnnen alle koͤrperli- che, bewegliche und unbewegliche, in- gleichen alle unkoͤrperliche Sachen, das Geld, in ſo weit man bloß auf die Materie ſiehet, ingleichen der Beſitz ſeiner eigenen Sache, welchen man verlohren hatte, das Recht in einer und zu einer Sache, ſie mag beſchaffen ſeyn, wie ſie will, ja auch Sachen, die erſt kuͤnftig daſeyn werden, doch nicht Sachen, welche niemahls in der Na- tur vorhanden, gekauft und verkauft werden. Weil aber niemand eine Sache geben kann, als der Eigenthumsherr (§. 258); ſo kann auch niemand die Sache ver- kaufen, als der Eigenthumsherr; wer nicht der Eigenthumsherr iſt, der kann eine fremde Sache nicht ver- kaufen.
§. 589.
Ein kuͤnftiges Eigenthum(dominiumVom kuͤnftigen Eigen- thum u. Rechte. futurum) nennt man, welches wir in einer Sache, die kuͤnftig wuͤrcklich werden wird, ſo bald ſie vorhanden, z. E. in den Fruͤchten zukuͤnftigen Sommers, oder in einer Sache, die wir bekommen ſollen, als in dem Gelde,
welches
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Contracten.
§. 588.
Weil im Kaufen und Verkaufen man fuͤr
eine Sache Geld giebt, ſo viel als ſie werth
geſchaͤtzt wird (§. 587.), der Werth aber al-
ler Sachen an Gelde beſtimmt wird, und
Geld fuͤr eine jede Sache gegeben werden
kann (§. 494.); ſo koͤnnen alle koͤrperli-
che, bewegliche und unbewegliche, in-
gleichen alle unkoͤrperliche Sachen,
das Geld, in ſo weit man bloß auf die
Materie ſiehet, ingleichen der Beſitz
ſeiner eigenen Sache, welchen man
verlohren hatte, das Recht in einer
und zu einer Sache, ſie mag beſchaffen
ſeyn, wie ſie will, ja auch Sachen, die
erſt kuͤnftig daſeyn werden, doch nicht
Sachen, welche niemahls in der Na-
tur vorhanden, gekauft und verkauft
werden. Weil aber niemand eine Sache
geben kann, als der Eigenthumsherr (§. 258);
ſo kann auch niemand die Sache ver-
kaufen, als der Eigenthumsherr; wer
nicht der Eigenthumsherr iſt, der
kann eine fremde Sache nicht ver-
kaufen.
Was
verkauft
werden
kann.
§. 589.
Ein kuͤnftiges Eigenthum (dominium
futurum) nennt man, welches wir in einer
Sache, die kuͤnftig wuͤrcklich werden wird,
ſo bald ſie vorhanden, z. E. in den Fruͤchten
zukuͤnftigen Sommers, oder in einer Sache,
die wir bekommen ſollen, als in dem Gelde,
welches
Vom
kuͤnftigen
Eigen-
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Rechte.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/413>, abgerufen am 22.11.2024.
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