zwey- mahl verkauft worden.nicht übergeben worden (§. 587. 320.); so ist, wenn sie einem andern noch ein- mahl verkauft wird, der letzte Verkauf null und nichtig (§. 588.). Allein weil durch das blosse Versprechen, uns eine Sache zu verkaufen, das Eigenthum nicht auf uns gebracht wird, sondern nur ein Recht zu for- dern, daß sie uns und keinem endern verkauft werde (§. 379. 587.); so ist, wenn eine Sache, die man uns zu verkaufen ver- sprochen, einem andern verkauft wird, der Verkauf gültig (§. 257.). Man ist uns aber davor zu stehen schuldig, was uns daran gelegen ist, daß die Sache uns nicht verkauft worden (§. 415.).
§. 595.
Von ei- ner Sa- che, die nach ih- rer Gat- tung ge- kauft worden.
Da selbst aus dem Begriffe des Eigen- thums erhellet, daß es nicht in einer gewissen Gattung der Dinge, sondern nur in eintze- len Dingen von einer gewissen Art statt fin- det (§. 195.); so kann auch, wenn eine Sache nach ihrer Gattung verkauft worden, z. E. wenn ich einem 10. Schfl. Getreide verkaufe, und zwar bloß nach der Gattung, nicht aber als einen Theil des Hau- fens, den ich einem zeige, der Käufer nicht eher das Eigenthum erhalten, als bis ihm die einzelen Sachen gegeben wer- den; z. E. 10. Scheffel Getreide zugemessen werden.
§. 596.
II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
zwey- mahl verkauft worden.nicht uͤbergeben worden (§. 587. 320.); ſo iſt, wenn ſie einem andern noch ein- mahl verkauft wird, der letzte Verkauf null und nichtig (§. 588.). Allein weil durch das bloſſe Verſprechen, uns eine Sache zu verkaufen, das Eigenthum nicht auf uns gebracht wird, ſondern nur ein Recht zu for- dern, daß ſie uns und keinem endern verkauft werde (§. 379. 587.); ſo iſt, wenn eine Sache, die man uns zu verkaufen ver- ſprochen, einem andern verkauft wird, der Verkauf guͤltig (§. 257.). Man iſt uns aber davor zu ſtehen ſchuldig, was uns daran gelegen iſt, daß die Sache uns nicht verkauft worden (§. 415.).
§. 595.
Von ei- ner Sa- che, die nach ih- rer Gat- tung ge- kauft worden.
Da ſelbſt aus dem Begriffe des Eigen- thums erhellet, daß es nicht in einer gewiſſen Gattung der Dinge, ſondern nur in eintze- len Dingen von einer gewiſſen Art ſtatt fin- det (§. 195.); ſo kann auch, wenn eine Sache nach ihrer Gattung verkauft worden, z. E. wenn ich einem 10. Schfl. Getreide verkaufe, und zwar bloß nach der Gattung, nicht aber als einen Theil des Hau- fens, den ich einem zeige, der Kaͤufer nicht eher das Eigenthum erhalten, als bis ihm die einzelen Sachen gegeben wer- den; z. E. 10. Scheffel Getreide zugemeſſen werden.
§. 596.
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
nicht uͤbergeben worden (§. 587. 320.); ſo
iſt, wenn ſie einem andern noch ein-
mahl verkauft wird, der letzte Verkauf
null und nichtig (§. 588.). Allein weil
durch das bloſſe Verſprechen, uns eine Sache
zu verkaufen, das Eigenthum nicht auf uns
gebracht wird, ſondern nur ein Recht zu for-
dern, daß ſie uns und keinem endern verkauft
werde (§. 379. 587.); ſo iſt, wenn eine
Sache, die man uns zu verkaufen ver-
ſprochen, einem andern verkauft wird,
der Verkauf guͤltig (§. 257.). Man iſt
uns aber davor zu ſtehen ſchuldig, was
uns daran gelegen iſt, daß die Sache
uns nicht verkauft worden (§. 415.).
zwey-
mahl
verkauft
worden.
§. 595.
Da ſelbſt aus dem Begriffe des Eigen-
thums erhellet, daß es nicht in einer gewiſſen
Gattung der Dinge, ſondern nur in eintze-
len Dingen von einer gewiſſen Art ſtatt fin-
det (§. 195.); ſo kann auch, wenn eine
Sache nach ihrer Gattung verkauft
worden, z. E. wenn ich einem 10. Schfl.
Getreide verkaufe, und zwar bloß nach der
Gattung, nicht aber als einen Theil des Hau-
fens, den ich einem zeige, der Kaͤufer nicht
eher das Eigenthum erhalten, als bis
ihm die einzelen Sachen gegeben wer-
den; z. E. 10. Scheffel Getreide zugemeſſen
werden.
§. 596.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/418>, abgerufen am 22.11.2024.
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