dere Weise gut gemacht werden; so muß derselbe wenigstens ersetzt werden (§. cit.). Es erhellet leicht, daß die Rechte, welche der dritte in einer gekauften Sa- che hat, zu den Fehlern zu zehlen sind.
§. 619.
Von dem, was drauf ge- geben wird.
Das was auf den Contract gegeben wird(arrha) nennt man das Geld, oder die Sache, welche von einem Theile der Con- trahirenden dem andern zu mehrerer Sicher- heit gegeben wird, um nemlich den Contract beweisen zu können, und ihn zu bestätigen. Es verlangt also, daß ihm etwas drauf gegeben werde, wem am meisten dran gelegen ist, daß vom Contract nicht abgegangen werde; es giebt auch ei- ner freywillig etwas darauf, wenn er besorget, der andere möchte den Con- tract nicht halten wollen, oder wenn er noch nicht völlig seine Richtigkeit hat, nicht zu stande gebracht wer- den. Es erhellet also, daß etwas drauf geben ein besonderer Contract, oder Vertrag ist, und daß derselbe nicht al- lein zum Kaufe und Verkaufe, son- dern zu jedem andern Contract hin- zukommen kann; daß aber dadurch nichts in dem Contract, dazu er kommt, verändert wird. Allein da von dem, was darauf gegeben wird, das gilt, was man mit einander abgeredet hat (§. 318.); so wird das als ein Theil desjenigen gerechnet,
was
II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
dere Weiſe gut gemacht werden; ſo muß derſelbe wenigſtens erſetzt werden (§. cit.). Es erhellet leicht, daß die Rechte, welche der dritte in einer gekauften Sa- che hat, zu den Fehlern zu zehlen ſind.
§. 619.
Von dem, was drauf ge- geben wird.
Das was auf den Contract gegeben wird(arrha) nennt man das Geld, oder die Sache, welche von einem Theile der Con- trahirenden dem andern zu mehrerer Sicher- heit gegeben wird, um nemlich den Contract beweiſen zu koͤnnen, und ihn zu beſtaͤtigen. Es verlangt alſo, daß ihm etwas drauf gegeben werde, wem am meiſten dran gelegen iſt, daß vom Contract nicht abgegangen werde; es giebt auch ei- ner freywillig etwas darauf, wenn er beſorget, der andere moͤchte den Con- tract nicht halten wollen, oder wenn er noch nicht voͤllig ſeine Richtigkeit hat, nicht zu ſtande gebracht wer- den. Es erhellet alſo, daß etwas drauf geben ein beſonderer Contract, oder Vertrag iſt, und daß derſelbe nicht al- lein zum Kaufe und Verkaufe, ſon- dern zu jedem andern Contract hin- zukommen kann; daß aber dadurch nichts in dem Contract, dazu er kommt, veraͤndert wird. Allein da von dem, was darauf gegeben wird, das gilt, was man mit einander abgeredet hat (§. 318.); ſo wird das als ein Theil desjenigen gerechnet,
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
dere Weiſe gut gemacht werden; ſo
muß derſelbe wenigſtens erſetzt werden
(§. cit.). Es erhellet leicht, daß die Rechte,
welche der dritte in einer gekauften Sa-
che hat, zu den Fehlern zu zehlen ſind.
§. 619.
Das was auf den Contract gegeben
wird (arrha) nennt man das Geld, oder
die Sache, welche von einem Theile der Con-
trahirenden dem andern zu mehrerer Sicher-
heit gegeben wird, um nemlich den Contract
beweiſen zu koͤnnen, und ihn zu beſtaͤtigen. Es
verlangt alſo, daß ihm etwas drauf
gegeben werde, wem am meiſten dran
gelegen iſt, daß vom Contract nicht
abgegangen werde; es giebt auch ei-
ner freywillig etwas darauf, wenn er
beſorget, der andere moͤchte den Con-
tract nicht halten wollen, oder wenn
er noch nicht voͤllig ſeine Richtigkeit
hat, nicht zu ſtande gebracht wer-
den. Es erhellet alſo, daß etwas drauf
geben ein beſonderer Contract, oder
Vertrag iſt, und daß derſelbe nicht al-
lein zum Kaufe und Verkaufe, ſon-
dern zu jedem andern Contract hin-
zukommen kann; daß aber dadurch
nichts in dem Contract, dazu er kommt,
veraͤndert wird. Allein da von dem, was
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einander abgeredet hat (§. 318.); ſo wird
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/440>, abgerufen am 22.11.2024.
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