worden, und wie man die vermie- thete Sa- che zu gebrau- chen hat.thet; so gehöret, was er davor be- kommt, dem, der sie von ihm gemie- thet hat; indem ihm schon der Gebrauch der Sache zugehört. Ja, aus eben der Ur- sache, kann er sie ohne seine Einwilli- gung keinem andern vermiethen. Jm Gegentheil darf der sie gemiethet, die Sache nicht anders brauchen, als es verabredet worden, sonst begeht er ei- nen Diebstahl des Gebrauchs (§. 264.). Ja wenn er die Sache anders braucht, oder mißbraucht; so kann der Vermie- ther den Contract auf heben (§. 442. 581.).
§. 623.
Von der Leistung der Ar- beiten.
Gleichergestalt kann der, welcher einen andern zu einer gewissen Arbeit gedun- gen, ihm keine andere Arbeit zumu- then, als die verabredet worden, auch zu keiner andern Zeit, als zu der verab- redeten (§. 317.); und der Arbeiter muß gleichfalls die Arbeit zur verabre- deten Zeit leisten (§. 438.); sonst muß er davor stehn, was dem andern dar- an gelegen, daß sie zur verabredeten Zeit nicht geleistet worden (§. 415.): Und da, der sich zur Arbeit verdungen, vom Contracte abgehet; so kann der, welcher ihn gedungen, wenn es ihm gefällig, eines andern Arbeit dingen (§. 442.).
§. 624.
II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
worden, und wie man die vermie- thete Sa- che zu gebrau- chen hat.thet; ſo gehoͤret, was er davor be- kommt, dem, der ſie von ihm gemie- thet hat; indem ihm ſchon der Gebrauch der Sache zugehoͤrt. Ja, aus eben der Ur- ſache, kann er ſie ohne ſeine Einwilli- gung keinem andern vermiethen. Jm Gegentheil darf der ſie gemiethet, die Sache nicht anders brauchen, als es verabredet worden, ſonſt begeht er ei- nen Diebſtahl des Gebrauchs (§. 264.). Ja wenn er die Sache anders braucht, oder mißbraucht; ſo kann der Vermie- ther den Contract auf heben (§. 442. 581.).
§. 623.
Von der Leiſtung der Ar- beiten.
Gleichergeſtalt kann der, welcher einen andern zu einer gewiſſen Arbeit gedun- gen, ihm keine andere Arbeit zumu- then, als die verabredet worden, auch zu keiner andern Zeit, als zu der verab- redeten (§. 317.); und der Arbeiter muß gleichfalls die Arbeit zur verabre- deten Zeit leiſten (§. 438.); ſonſt muß er davor ſtehn, was dem andern dar- an gelegen, daß ſie zur verabredeten Zeit nicht geleiſtet worden (§. 415.): Und da, der ſich zur Arbeit verdungen, vom Contracte abgehet; ſo kann der, welcher ihn gedungen, wenn es ihm gefaͤllig, eines andern Arbeit dingen (§. 442.).
§. 624.
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
thet; ſo gehoͤret, was er davor be-
kommt, dem, der ſie von ihm gemie-
thet hat; indem ihm ſchon der Gebrauch
der Sache zugehoͤrt. Ja, aus eben der Ur-
ſache, kann er ſie ohne ſeine Einwilli-
gung keinem andern vermiethen. Jm
Gegentheil darf der ſie gemiethet, die
Sache nicht anders brauchen, als es
verabredet worden, ſonſt begeht er ei-
nen Diebſtahl des Gebrauchs (§. 264.).
Ja wenn er die Sache anders braucht,
oder mißbraucht; ſo kann der Vermie-
ther den Contract auf heben (§. 442.
581.).
worden,
und wie
man die
vermie-
thete Sa-
che zu
gebrau-
chen hat.
§. 623.
Gleichergeſtalt kann der, welcher einen
andern zu einer gewiſſen Arbeit gedun-
gen, ihm keine andere Arbeit zumu-
then, als die verabredet worden, auch
zu keiner andern Zeit, als zu der verab-
redeten (§. 317.); und der Arbeiter
muß gleichfalls die Arbeit zur verabre-
deten Zeit leiſten (§. 438.); ſonſt muß
er davor ſtehn, was dem andern dar-
an gelegen, daß ſie zur verabredeten
Zeit nicht geleiſtet worden (§. 415.):
Und da, der ſich zur Arbeit verdungen, vom
Contracte abgehet; ſo kann der, welcher
ihn gedungen, wenn es ihm gefaͤllig,
eines andern Arbeit dingen (§. 442.).
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/446>, abgerufen am 22.11.2024.
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