Wenn einer eine Sache oder Arbeit, dieVom Wieder- vermie- then. ihm vermiethet worden, vermiethet, so wird die Vermiethung, die von ihm geschehen, die Wiedervermiethung(sublocatio) ge- nannt. Da das Recht die Sache oder die Arbeit zu brauchen, dem, der sie gemiethet, eingeräumet worden (§. 620.); so ist das Wiedervermiethen einer Sache zu eben dem Gebrauch, zu welchem sie war gemiethet worden, wie auch der Ar- beit, dazu man einen gedungen, er- laubt, wofern nicht verabredet wor- den, daß dieses nicht geschehen solle; weil man alsdann bloß das Recht zu gebrau- chen, ohne die Gewalt wieder zu vermiethen erhalten, und dasselbe auf keine andere Wei- se einem zukommen kann (§. 317.).
§. 625.
Da wir niemand, wenn er hinwiederum et-Was ver- miethet werden kann. was geben, oder thun kann, etwas umsonst zu geben und zu thun schuldig sind, und man bey der Vermiethung nichts anders als den Gebrauch der Sachen für einen gewissen Lohn, nicht aber die Sache selbst überläßt; weil sie sonst verkauft würde (§. 587.); so können alle Sachen, welche durch den Gebrauch nicht verbraucht werden, so wohl die körperlichen, sie mögen be- weglich oder unbeweglich seyn, als auch die unkörperlichen, wie auch alle Arbeit und Verrichtungen, die nicht
uner-
Contracten.
§. 624.
Wenn einer eine Sache oder Arbeit, dieVom Wieder- vermie- then. ihm vermiethet worden, vermiethet, ſo wird die Vermiethung, die von ihm geſchehen, die Wiedervermiethung(ſublocatio) ge- nannt. Da das Recht die Sache oder die Arbeit zu brauchen, dem, der ſie gemiethet, eingeraͤumet worden (§. 620.); ſo iſt das Wiedervermiethen einer Sache zu eben dem Gebrauch, zu welchem ſie war gemiethet worden, wie auch der Ar- beit, dazu man einen gedungen, er- laubt, wofern nicht verabredet wor- den, daß dieſes nicht geſchehen ſolle; weil man alsdann bloß das Recht zu gebrau- chen, ohne die Gewalt wieder zu vermiethen erhalten, und daſſelbe auf keine andere Wei- ſe einem zukommen kann (§. 317.).
§. 625.
Da wir niemand, wenn er hinwiederum et-Was ver- miethet werden kann. was geben, oder thun kann, etwas umſonſt zu geben und zu thun ſchuldig ſind, und man bey der Vermiethung nichts anders als den Gebrauch der Sachen fuͤr einen gewiſſen Lohn, nicht aber die Sache ſelbſt uͤberlaͤßt; weil ſie ſonſt verkauft wuͤrde (§. 587.); ſo koͤnnen alle Sachen, welche durch den Gebrauch nicht verbraucht werden, ſo wohl die koͤrperlichen, ſie moͤgen be- weglich oder unbeweglich ſeyn, als auch die unkoͤrperlichen, wie auch alle Arbeit und Verrichtungen, die nicht
uner-
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Contracten.
§. 624.
Wenn einer eine Sache oder Arbeit, die
ihm vermiethet worden, vermiethet, ſo wird
die Vermiethung, die von ihm geſchehen, die
Wiedervermiethung (ſublocatio) ge-
nannt. Da das Recht die Sache oder die
Arbeit zu brauchen, dem, der ſie gemiethet,
eingeraͤumet worden (§. 620.); ſo iſt das
Wiedervermiethen einer Sache zu eben
dem Gebrauch, zu welchem ſie war
gemiethet worden, wie auch der Ar-
beit, dazu man einen gedungen, er-
laubt, wofern nicht verabredet wor-
den, daß dieſes nicht geſchehen ſolle;
weil man alsdann bloß das Recht zu gebrau-
chen, ohne die Gewalt wieder zu vermiethen
erhalten, und daſſelbe auf keine andere Wei-
ſe einem zukommen kann (§. 317.).
Vom
Wieder-
vermie-
then.
§. 625.
Da wir niemand, wenn er hinwiederum et-
was geben, oder thun kann, etwas umſonſt
zu geben und zu thun ſchuldig ſind, und man
bey der Vermiethung nichts anders als den
Gebrauch der Sachen fuͤr einen gewiſſen
Lohn, nicht aber die Sache ſelbſt uͤberlaͤßt;
weil ſie ſonſt verkauft wuͤrde (§. 587.); ſo
koͤnnen alle Sachen, welche durch den
Gebrauch nicht verbraucht werden, ſo
wohl die koͤrperlichen, ſie moͤgen be-
weglich oder unbeweglich ſeyn, als
auch die unkoͤrperlichen, wie auch alle
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Was ver-
miethet
werden
kann.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 411. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/447>, abgerufen am 22.11.2024.
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