sey zum Exempel ein Bote, der Briefe zu überbringen gedungen ist. Weil aber, wenn man sich mehreren zusammen genom- men verdungen, alle zusammengenom- men nur als eine Person anzusehen, folglich alle zusammengenommen den Lohn nur ein- mahl zu zahlen schuldig sind; so zahlt ein jeder von ihnen nur seinen Theil vom Lohne, wie es unter ihnen ausgemacht worden. Wenn aber sich einer wozu zweyen verdinget, was er nur einem leisten kann; so gehet der erste dem an- dern vor (§. 421.).
§. 631.
Wenn eine Sache auf eine gewisseVom wieder von neuem miethen und dem Aufsagen der Mie- the. Zeit vermiethet worden, oder man sich zu einer Arbeit vermiethet; so hört nach dem Verlauf der Zeit das Recht des Miethenden auf, und der Con- tract wird geendiget (§. 317. 318.); folglich da man sagt, die Miethe werde aufgesagt(locatio & conductio renunciari dicitur), wenn entweder der Vermiether dem Miethenden, oder dieser jenem anzeigt, daß er über eine gewisse Zeit nicht mehr an den Con- tract gebunden seyn wolle; so ist nach dem Naturrecht kein Aufsagen der Miethe nothwendig, wenn man es nicht be- sonders verabredet hat (§. 628.). De- rowegen, da man sagt, eine Sache oder Arbeit werde von neuem vermiether, oder verdungen(res vel opera relocari di-
citur),
Contracten.
ſey zum Exempel ein Bote, der Briefe zu uͤberbringen gedungen iſt. Weil aber, wenn man ſich mehreren zuſammen genom- men verdungen, alle zuſammengenom- men nur als eine Perſon anzuſehen, folglich alle zuſammengenommen den Lohn nur ein- mahl zu zahlen ſchuldig ſind; ſo zahlt ein jeder von ihnen nur ſeinen Theil vom Lohne, wie es unter ihnen ausgemacht worden. Wenn aber ſich einer wozu zweyen verdinget, was er nur einem leiſten kann; ſo gehet der erſte dem an- dern vor (§. 421.).
§. 631.
Wenn eine Sache auf eine gewiſſeVom wieder von neuem miethen und dem Aufſagen der Mie- the. Zeit vermiethet worden, oder man ſich zu einer Arbeit vermiethet; ſo hoͤrt nach dem Verlauf der Zeit das Recht des Miethenden auf, und der Con- tract wird geendiget (§. 317. 318.); folglich da man ſagt, die Miethe werde aufgeſagt(locatio & conductio renunciari dicitur), wenn entweder der Vermiether dem Miethenden, oder dieſer jenem anzeigt, daß er uͤber eine gewiſſe Zeit nicht mehr an den Con- tract gebunden ſeyn wolle; ſo iſt nach dem Naturrecht kein Aufſagen der Miethe nothwendig, wenn man es nicht be- ſonders verabredet hat (§. 628.). De- rowegen, da man ſagt, eine Sache oder Arbeit werde von neuem vermiether, oder verdungen(res vel opera relocari di-
citur),
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Contracten.
ſey zum Exempel ein Bote, der Briefe zu
uͤberbringen gedungen iſt. Weil aber, wenn
man ſich mehreren zuſammen genom-
men verdungen, alle zuſammengenom-
men nur als eine Perſon anzuſehen, folglich
alle zuſammengenommen den Lohn nur ein-
mahl zu zahlen ſchuldig ſind; ſo zahlt ein
jeder von ihnen nur ſeinen Theil vom
Lohne, wie es unter ihnen ausgemacht
worden. Wenn aber ſich einer wozu
zweyen verdinget, was er nur einem
leiſten kann; ſo gehet der erſte dem an-
dern vor (§. 421.).
§. 631.
Wenn eine Sache auf eine gewiſſe
Zeit vermiethet worden, oder man ſich
zu einer Arbeit vermiethet; ſo hoͤrt
nach dem Verlauf der Zeit das Recht
des Miethenden auf, und der Con-
tract wird geendiget (§. 317. 318.);
folglich da man ſagt, die Miethe werde
aufgeſagt (locatio & conductio renunciari
dicitur), wenn entweder der Vermiether dem
Miethenden, oder dieſer jenem anzeigt, daß er
uͤber eine gewiſſe Zeit nicht mehr an den Con-
tract gebunden ſeyn wolle; ſo iſt nach dem
Naturrecht kein Aufſagen der Miethe
nothwendig, wenn man es nicht be-
ſonders verabredet hat (§. 628.). De-
rowegen, da man ſagt, eine Sache oder
Arbeit werde von neuem vermiether,
oder verdungen (res vel opera relocari di-
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neuem
miethen
und dem
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/451>, abgerufen am 22.11.2024.
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