muß in derselben die Gleichheit beob- achtet (§. 580.), folglich der gemein- schaftliche Gewinn und Schaden nach Proportion des Beytrags getheilet werden, nämlich dergestalt, daß wer dop- pelt beygetragen hat, auch doppelten Gewinn hat, aber auch doppelten Schaden tragen muß. Wenn demnach einer so viel als der andere beygetragen; so ist auch der Gewinn und Verlust gleich. Ein jeder hält vor höchst billig die Gleichheit der Theile, wenn der Beytrag gleich ist. Da nun, wer doppelt beyträgt, zwey Glieder der Gesell- schaft vorstellt u. s. f. so folgt daher aller- dings, daß die Theilung des Gewinns und Verlusts nach Proportion des Beytrags billig geschiehet. Weil aber die Glieder sich wegen der Theile unter einander vergleichen können, wie sie wollen (§. 385. 438.); so müssen die Theile des Schadens und Gewinns so behalten werden, wie sie ausdrück- lich abgeredet worden (§. 438.). Wenn aber die Arbeit mit dem Gebrauch des Geldes verglichen wird; so muß die Proportion, nach welcher die Theilung geschehen soll, indem derjenige, welcher die Arbeit beyträgt, keinen Theil am Capital hat (§. 664.), daraus bestimmt werden, was der Gebrauch des Geldes und die Gefahr das Capital zu verliehren, und aus dem, was die Arbeit und die Gefahr dieselbe vergebens anzuwen-
den,
II.Th. 12. H. Von beſchwerlichen
muß in derſelben die Gleichheit beob- achtet (§. 580.), folglich der gemein- ſchaftliche Gewinn und Schaden nach Proportion des Beytrags getheilet werden, naͤmlich dergeſtalt, daß wer dop- pelt beygetragen hat, auch doppelten Gewinn hat, aber auch doppelten Schaden tragen muß. Wenn demnach einer ſo viel als der andere beygetragen; ſo iſt auch der Gewinn und Verluſt gleich. Ein jeder haͤlt vor hoͤchſt billig die Gleichheit der Theile, wenn der Beytrag gleich iſt. Da nun, wer doppelt beytraͤgt, zwey Glieder der Geſell- ſchaft vorſtellt u. ſ. f. ſo folgt daher aller- dings, daß die Theilung des Gewinns und Verluſts nach Proportion des Beytrags billig geſchiehet. Weil aber die Glieder ſich wegen der Theile unter einander vergleichen koͤnnen, wie ſie wollen (§. 385. 438.); ſo muͤſſen die Theile des Schadens und Gewinns ſo behalten werden, wie ſie ausdruͤck- lich abgeredet worden (§. 438.). Wenn aber die Arbeit mit dem Gebrauch des Geldes verglichen wird; ſo muß die Proportion, nach welcher die Theilung geſchehen ſoll, indem derjenige, welcher die Arbeit beytraͤgt, keinen Theil am Capital hat (§. 664.), daraus beſtimmt werden, was der Gebrauch des Geldes und die Gefahr das Capital zu verliehren, und aus dem, was die Arbeit und die Gefahr dieſelbe vergebens anzuwen-
den,
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
muß in derſelben die Gleichheit beob-
achtet (§. 580.), folglich der gemein-
ſchaftliche Gewinn und Schaden nach
Proportion des Beytrags getheilet
werden, naͤmlich dergeſtalt, daß wer dop-
pelt beygetragen hat, auch doppelten Gewinn
hat, aber auch doppelten Schaden tragen
muß. Wenn demnach einer ſo viel als
der andere beygetragen; ſo iſt auch der
Gewinn und Verluſt gleich. Ein jeder
haͤlt vor hoͤchſt billig die Gleichheit der Theile,
wenn der Beytrag gleich iſt. Da nun, wer
doppelt beytraͤgt, zwey Glieder der Geſell-
ſchaft vorſtellt u. ſ. f. ſo folgt daher aller-
dings, daß die Theilung des Gewinns und
Verluſts nach Proportion des Beytrags billig
geſchiehet. Weil aber die Glieder ſich wegen
der Theile unter einander vergleichen koͤnnen,
wie ſie wollen (§. 385. 438.); ſo muͤſſen
die Theile des Schadens und Gewinns
ſo behalten werden, wie ſie ausdruͤck-
lich abgeredet worden (§. 438.). Wenn
aber die Arbeit mit dem Gebrauch des
Geldes verglichen wird; ſo muß die
Proportion, nach welcher die Theilung
geſchehen ſoll, indem derjenige, welcher
die Arbeit beytraͤgt, keinen Theil am Capital
hat (§. 664.), daraus beſtimmt werden,
was der Gebrauch des Geldes und
die Gefahr das Capital zu verliehren,
und aus dem, was die Arbeit und die
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/462>, abgerufen am 22.11.2024.
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