den, nach ihrem Werthe austrägt. Wenn man aber die Gefahr nicht mit in Erwegung ziehet; so wird gedach- te Proportion daraus bestimmt, was der Gebrauch des Geldes und die Ar- beit gilt.
§. 646.
Da der Gewinn eine Sache ist, folglichVon der Rech- nung des Ge- winns. Geld, welches zu unsern Gütern hinzukommt (§. 414.), die Kosten aber in einer Gesell- schaft des Gewinns halber angewandt werden (§. 279. 639.); so rechnet man bloß vor Gewinn, was nach Abzug der Un- kosten übrig bleibt, folglich auch nach Abzug des Geldes, welches man bey- getragen, und des Schadens, den man erlitten, als der den Gewinn vermindert (§. 269. 279.).
§. 647.
Da die Gesellschaft eines gewissen Geschäf-Von dem Ende und der Ver- länge- rung der Gesell- schaft. tes wegen gemacht wird (§. 639.); so ist nach Endigung des Geschäftes die Ge- sellschaft zu Ende: Und wenn sie auf eine gewisse Zeit gemacht worden; so ist sie nach Verfließung der Zeit zu Ende. Weil man aber sagt, eine Gesell- schaft werde verlängert(societas pro- rogari dicitur), wenn sie länger fortgesetzt wird, als man verabredet hatte; folglich ei- ne Gesellschaft verlängern, eben so viel ist, als sie erneuern (§. 441.); so gilt, was von der Erneuerung der Verträge ge-
sagt
Contracten.
den, nach ihrem Werthe austraͤgt. Wenn man aber die Gefahr nicht mit in Erwegung ziehet; ſo wird gedach- te Proportion daraus beſtimmt, was der Gebrauch des Geldes und die Ar- beit gilt.
§. 646.
Da der Gewinn eine Sache iſt, folglichVon der Rech- nung des Ge- winns. Geld, welches zu unſern Guͤtern hinzukommt (§. 414.), die Koſten aber in einer Geſell- ſchaft des Gewinns halber angewandt werden (§. 279. 639.); ſo rechnet man bloß vor Gewinn, was nach Abzug der Un- koſten uͤbrig bleibt, folglich auch nach Abzug des Geldes, welches man bey- getragen, und des Schadens, den man erlitten, als der den Gewinn vermindert (§. 269. 279.).
§. 647.
Da die Geſellſchaft eines gewiſſen Geſchaͤf-Von dem Ende und der Ver- laͤnge- rung der Geſell- ſchaft. tes wegen gemacht wird (§. 639.); ſo iſt nach Endigung des Geſchaͤftes die Ge- ſellſchaft zu Ende: Und wenn ſie auf eine gewiſſe Zeit gemacht worden; ſo iſt ſie nach Verfließung der Zeit zu Ende. Weil man aber ſagt, eine Geſell- ſchaft werde verlaͤngert(ſocietas pro- rogari dicitur), wenn ſie laͤnger fortgeſetzt wird, als man verabredet hatte; folglich ei- ne Geſellſchaft verlaͤngern, eben ſo viel iſt, als ſie erneuern (§. 441.); ſo gilt, was von der Erneuerung der Vertraͤge ge-
ſagt
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Contracten.
den, nach ihrem Werthe austraͤgt.
Wenn man aber die Gefahr nicht mit
in Erwegung ziehet; ſo wird gedach-
te Proportion daraus beſtimmt, was
der Gebrauch des Geldes und die Ar-
beit gilt.
§. 646.
Da der Gewinn eine Sache iſt, folglich
Geld, welches zu unſern Guͤtern hinzukommt
(§. 414.), die Koſten aber in einer Geſell-
ſchaft des Gewinns halber angewandt werden
(§. 279. 639.); ſo rechnet man bloß
vor Gewinn, was nach Abzug der Un-
koſten uͤbrig bleibt, folglich auch nach
Abzug des Geldes, welches man bey-
getragen, und des Schadens, den man
erlitten, als der den Gewinn vermindert
(§. 269. 279.).
Von der
Rech-
nung
des Ge-
winns.
§. 647.
Da die Geſellſchaft eines gewiſſen Geſchaͤf-
tes wegen gemacht wird (§. 639.); ſo iſt
nach Endigung des Geſchaͤftes die Ge-
ſellſchaft zu Ende: Und wenn ſie auf
eine gewiſſe Zeit gemacht worden; ſo
iſt ſie nach Verfließung der Zeit zu
Ende. Weil man aber ſagt, eine Geſell-
ſchaft werde verlaͤngert (ſocietas pro-
rogari dicitur), wenn ſie laͤnger fortgeſetzt
wird, als man verabredet hatte; folglich ei-
ne Geſellſchaft verlaͤngern, eben ſo viel iſt,
als ſie erneuern (§. 441.); ſo gilt, was
von der Erneuerung der Vertraͤge ge-
ſagt
Von dem
Ende und
der Ver-
laͤnge-
rung der
Geſell-
ſchaft.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/463>, abgerufen am 22.11.2024.
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