sagt worden, auch von der Verlänge- rung der Gesellschaft (§. cit.). Weil aber niemand den andern in Schaden bringen soll (§. 269.); so ist es nicht erlaubt von der Gesellschaft mit ihrem Schaden abzugehen: Wenn sie aber auf keine gewisse Zeit gemacht worden; so kann man ohne ihren Schaden daraus schei- den; weil alsdenn nichts wider das Recht der Mitglieder geschieht (§. 83.).
§. 648.
Wenn ei- ne Gesell- schaft aufge- sagt, und wenn sie aufgeho- ben wird.
Man sagt, derjenige sage eine Gesell- schaft auf(societatem renunciare), welcher sich erkläret, daß er in derselben nicht länger bleiben wolle. Wer also eine Gesellschaft aufsagt, der scheidet aus derselben (§. 442.). Wenn derowegen ein Mitglied nicht leistet, was es nach den Gese- tzen der Gesellschaft leisten soll; so kann das andere die Gesellschaft aufsagen; folglich wenn mehrere sind, so können die übrigen die Gesellschaft fortsetzen, und das nachläßige, oder zancksüch- tige Glied, welches alles nach seinem Kopfe allein haben will, ausschliessen. Es ist nämlich einerley, als ob sie die Gesell- schaft aufsagten, und unter sich eine neue er- richteten. Daß aber, wenn beyde es mit einander eines werden, dadurch, wie ein jeder Vertrag (§. 444.), also auch eine Gesellschaft könne aufgehoben werden (societatem dissolvi), ist klar genung.
§. 649.
II.Th. 12. H. Von beſchwerlichen
ſagt worden, auch von der Verlaͤnge- rung der Geſellſchaft (§. cit.). Weil aber niemand den andern in Schaden bringen ſoll (§. 269.); ſo iſt es nicht erlaubt von der Geſellſchaft mit ihrem Schaden abzugehen: Wenn ſie aber auf keine gewiſſe Zeit gemacht worden; ſo kann man ohne ihren Schaden daraus ſchei- den; weil alsdenn nichts wider das Recht der Mitglieder geſchieht (§. 83.).
§. 648.
Wenn ei- ne Geſell- ſchaft aufge- ſagt, und wenn ſie aufgeho- ben wird.
Man ſagt, derjenige ſage eine Geſell- ſchaft auf(ſocietatem renunciare), welcher ſich erklaͤret, daß er in derſelben nicht laͤnger bleiben wolle. Wer alſo eine Geſellſchaft aufſagt, der ſcheidet aus derſelben (§. 442.). Wenn derowegen ein Mitglied nicht leiſtet, was es nach den Geſe- tzen der Geſellſchaft leiſten ſoll; ſo kann das andere die Geſellſchaft aufſagen; folglich wenn mehrere ſind, ſo koͤnnen die uͤbrigen die Geſellſchaft fortſetzen, und das nachlaͤßige, oder zanckſuͤch- tige Glied, welches alles nach ſeinem Kopfe allein haben will, ausſchlieſſen. Es iſt naͤmlich einerley, als ob ſie die Geſell- ſchaft aufſagten, und unter ſich eine neue er- richteten. Daß aber, wenn beyde es mit einander eines werden, dadurch, wie ein jeder Vertrag (§. 444.), alſo auch eine Geſellſchaft koͤnne aufgehoben werden (ſocietatem diſſolvi), iſt klar genung.
§. 649.
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
ſagt worden, auch von der Verlaͤnge-
rung der Geſellſchaft (§. cit.). Weil
aber niemand den andern in Schaden bringen
ſoll (§. 269.); ſo iſt es nicht erlaubt von
der Geſellſchaft mit ihrem Schaden
abzugehen: Wenn ſie aber auf keine
gewiſſe Zeit gemacht worden; ſo kann
man ohne ihren Schaden daraus ſchei-
den; weil alsdenn nichts wider das Recht
der Mitglieder geſchieht (§. 83.).
§. 648.
Man ſagt, derjenige ſage eine Geſell-
ſchaft auf (ſocietatem renunciare), welcher
ſich erklaͤret, daß er in derſelben nicht laͤnger
bleiben wolle. Wer alſo eine Geſellſchaft
aufſagt, der ſcheidet aus derſelben (§.
442.). Wenn derowegen ein Mitglied
nicht leiſtet, was es nach den Geſe-
tzen der Geſellſchaft leiſten ſoll; ſo kann
das andere die Geſellſchaft aufſagen;
folglich wenn mehrere ſind, ſo koͤnnen
die uͤbrigen die Geſellſchaft fortſetzen,
und das nachlaͤßige, oder zanckſuͤch-
tige Glied, welches alles nach ſeinem
Kopfe allein haben will, ausſchlieſſen.
Es iſt naͤmlich einerley, als ob ſie die Geſell-
ſchaft aufſagten, und unter ſich eine neue er-
richteten. Daß aber, wenn beyde es mit
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Geſellſchaft koͤnne aufgehoben werden
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/464>, abgerufen am 22.11.2024.
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