Schätzung wegen hinzugefügt wird; so ist der Contract entweder eine Voll- macht (§. 551.), oder eine Dingung zu einer Verrichtung (§. 620.); und wenn eine Sache, die um einen gewis- sen Preiß geschätzt worden, dem an- dern mit der Bedingung zugesteller wird, daß, wenn er mehr bekommt, das was er mehr bekommt, gemein- schaftlich seyn soll; so wird eine Ge- sellschaft in Absicht dessen, was man mehr bekommt, gemacht (§. 639.). Da die Contrahirenden den Contract einrichten können, wie sie wollen (§. 314.); so kann bey dem Schätzungscontracte entwe- der die Sache eigenthümlich dem über- geben werden, dem sie zugestellet wird, oder der sie ihm zustellt behält das Ei- genthum.
§. 660.
Von der Beglau- bigung.
Die Beglaubigung(constitutum) nennt man denjenigen Contract, vermöge dessen ei- ner verspricht, daß er zahlen, oder thun wol- le, was er entweder selbst, oder ein anderer schon vorher zu zahlen oder zu thun schuldig war, doch so, daß die vorhergehende Ver- bindlichkeit unverändert bleibt. Derjenige, welcher beglaubiget, heißt der Beglaubi- ger(constituens); der andere aber, dem et- was beglaubiget wird, der Beglaubigte (constitutarius). Derowegen wird eine ei- gene Schuld durch eine Beglaubigung
fester,
II.Th. 12. H. Von beſchwerlichen
Schaͤtzung wegen hinzugefuͤgt wird; ſo iſt der Contract entweder eine Voll- macht (§. 551.), oder eine Dingung zu einer Verrichtung (§. 620.); und wenn eine Sache, die um einen gewiſ- ſen Preiß geſchaͤtzt worden, dem an- dern mit der Bedingung zugeſteller wird, daß, wenn er mehr bekommt, das was er mehr bekommt, gemein- ſchaftlich ſeyn ſoll; ſo wird eine Ge- ſellſchaft in Abſicht deſſen, was man mehr bekommt, gemacht (§. 639.). Da die Contrahirenden den Contract einrichten koͤnnen, wie ſie wollen (§. 314.); ſo kann bey dem Schaͤtzungscontracte entwe- der die Sache eigenthuͤmlich dem uͤber- geben werden, dem ſie zugeſtellet wird, oder der ſie ihm zuſtellt behaͤlt das Ei- genthum.
§. 660.
Von der Beglau- bigung.
Die Beglaubigung(conſtitutum) nennt man denjenigen Contract, vermoͤge deſſen ei- ner verſpricht, daß er zahlen, oder thun wol- le, was er entweder ſelbſt, oder ein anderer ſchon vorher zu zahlen oder zu thun ſchuldig war, doch ſo, daß die vorhergehende Ver- bindlichkeit unveraͤndert bleibt. Derjenige, welcher beglaubiget, heißt der Beglaubi- ger(conſtituens); der andere aber, dem et- was beglaubiget wird, der Beglaubigte (conſtitutarius). Derowegen wird eine ei- gene Schuld durch eine Beglaubigung
feſter,
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
Schaͤtzung wegen hinzugefuͤgt wird;
ſo iſt der Contract entweder eine Voll-
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zu einer Verrichtung (§. 620.); und
wenn eine Sache, die um einen gewiſ-
ſen Preiß geſchaͤtzt worden, dem an-
dern mit der Bedingung zugeſteller
wird, daß, wenn er mehr bekommt,
das was er mehr bekommt, gemein-
ſchaftlich ſeyn ſoll; ſo wird eine Ge-
ſellſchaft in Abſicht deſſen, was man
mehr bekommt, gemacht (§. 639.). Da
die Contrahirenden den Contract einrichten
koͤnnen, wie ſie wollen (§. 314.); ſo kann
bey dem Schaͤtzungscontracte entwe-
der die Sache eigenthuͤmlich dem uͤber-
geben werden, dem ſie zugeſtellet wird,
oder der ſie ihm zuſtellt behaͤlt das Ei-
genthum.
§. 660.
Die Beglaubigung (conſtitutum) nennt
man denjenigen Contract, vermoͤge deſſen ei-
ner verſpricht, daß er zahlen, oder thun wol-
le, was er entweder ſelbſt, oder ein anderer
ſchon vorher zu zahlen oder zu thun ſchuldig
war, doch ſo, daß die vorhergehende Ver-
bindlichkeit unveraͤndert bleibt. Derjenige,
welcher beglaubiget, heißt der Beglaubi-
ger (conſtituens); der andere aber, dem et-
was beglaubiget wird, der Beglaubigte
(conſtitutarius). Derowegen wird eine ei-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/476>, abgerufen am 22.11.2024.
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