setzen verbunden (§. 270.): demjeni- gen aber, mit welchem er wider Wis- sen und Gewissen contrahiret, muß er vor sein Jnteresse stehen (§. 415.). Da- her folgt von sich selbst, daß wenn der Herr dem Verwalter, oder Factor sei- nen Abschied giebt, ehe sein Amt zu Ende ist, dieses ohne Verzug allen de- nen bekannt gemacht werden muß, mit welchen er zu thun hat.
§. 663.
Wenn mehrern zusam- men die Verwal- tung ei- nes Ge- schäftes aufgetra- gen wird.
Wenn mehrern zugleich eine Ver- waltung aufgetragen wird; so muß, da keiner von ihnen mehr Recht hat, als der Herr ihnen hat einräumen wollen (§. 317.), aus der Bedingung, unter welcher sie angenommen worden, beurtheilt wer- den, was eines jeden Verbindlichkeit sey, und wie viel Recht ein jeder in Ansehung der Verwaltung hat. Weil aber doch ein jeder von ihnen allen Schaden vom Herrn abzuwenden verbunden ist (§. 269.); so muß ein jeder es zu gehöri- ger Zeit anzeigen, wenn er siehet, daß der andere etwas thut, welches dem Herrn zum Schaden gereicher. Wenn vielen zusammen die Verwaltung der- gestalt aufgetragen wird, daß sie alles nach gemeinschaftlichen Rathe ver- richten sollen; so müssen alle, weil sie zusammen eine Person vorstellen, für das, was einer thut, nach ihrem Antheil
haften,
II.Th. 12. H. Von beſchwerlichen
ſetzen verbunden (§. 270.): demjeni- gen aber, mit welchem er wider Wiſ- ſen und Gewiſſen contrahiret, muß er vor ſein Jntereſſe ſtehen (§. 415.). Da- her folgt von ſich ſelbſt, daß wenn der Herr dem Verwalter, oder Factor ſei- nen Abſchied giebt, ehe ſein Amt zu Ende iſt, dieſes ohne Verzug allen de- nen bekannt gemacht werden muß, mit welchen er zu thun hat.
§. 663.
Wenn mehrern zuſam- men die Verwal- tung ei- nes Ge- ſchaͤftes aufgetra- gen wird.
Wenn mehrern zugleich eine Ver- waltung aufgetragen wird; ſo muß, da keiner von ihnen mehr Recht hat, als der Herr ihnen hat einraͤumen wollen (§. 317.), aus der Bedingung, unter welcher ſie angenommen worden, beurtheilt wer- den, was eines jeden Verbindlichkeit ſey, und wie viel Recht ein jeder in Anſehung der Verwaltung hat. Weil aber doch ein jeder von ihnen allen Schaden vom Herrn abzuwenden verbunden iſt (§. 269.); ſo muß ein jeder es zu gehoͤri- ger Zeit anzeigen, wenn er ſiehet, daß der andere etwas thut, welches dem Herrn zum Schaden gereicher. Wenn vielen zuſammen die Verwaltung der- geſtalt aufgetragen wird, daß ſie alles nach gemeinſchaftlichen Rathe ver- richten ſollen; ſo muͤſſen alle, weil ſie zuſammen eine Perſon vorſtellen, fuͤr das, was einer thut, nach ihrem Antheil
haften,
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
ſetzen verbunden (§. 270.): demjeni-
gen aber, mit welchem er wider Wiſ-
ſen und Gewiſſen contrahiret, muß er
vor ſein Jntereſſe ſtehen (§. 415.). Da-
her folgt von ſich ſelbſt, daß wenn der
Herr dem Verwalter, oder Factor ſei-
nen Abſchied giebt, ehe ſein Amt zu
Ende iſt, dieſes ohne Verzug allen de-
nen bekannt gemacht werden muß, mit
welchen er zu thun hat.
§. 663.
Wenn mehrern zugleich eine Ver-
waltung aufgetragen wird; ſo muß,
da keiner von ihnen mehr Recht hat, als der
Herr ihnen hat einraͤumen wollen (§. 317.),
aus der Bedingung, unter welcher ſie
angenommen worden, beurtheilt wer-
den, was eines jeden Verbindlichkeit
ſey, und wie viel Recht ein jeder in
Anſehung der Verwaltung hat. Weil
aber doch ein jeder von ihnen allen Schaden
vom Herrn abzuwenden verbunden iſt (§.
269.); ſo muß ein jeder es zu gehoͤri-
ger Zeit anzeigen, wenn er ſiehet, daß
der andere etwas thut, welches dem
Herrn zum Schaden gereicher. Wenn
vielen zuſammen die Verwaltung der-
geſtalt aufgetragen wird, daß ſie alles
nach gemeinſchaftlichen Rathe ver-
richten ſollen; ſo muͤſſen alle, weil ſie
zuſammen eine Perſon vorſtellen, fuͤr das,
was einer thut, nach ihrem Antheil
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/482>, abgerufen am 22.11.2024.
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