haften, wofern nicht einer hinterlisti- ger Weise, ohne Vorwissen der an- dern etwas unternommen; indem eine unüberwindliche Unwissenheit nicht zugerech- net werden kann (§. 34.). Gleichwie auch offenbar ist, daß der, welcher widerspro- chen, für das, was die andern gethan, nicht stehen darf.
§. 664.
Der Verwaltungscontract kommtJn wie fern der Verwal- tungs- contract mit der Voll- macht u. mit dem Dingen zur Ar- beit über- einkommt. mit der Vollmacht darinnen überein, daß einem ein gewisses Geschäfte zu besorgen aufgetragen wird: mit dem Verdingen zur Arbeit aber, daß für die geleistete Arbeit ein Lohn gezahlet wird, wie aus der Vergleichung der Erklä- rungen (§. 551. 620. 662.) gleich erhellet. Und daher sieht man, wie weit, was von der Vollmacht und dem Dingen zur Arbeit erwie- sen worden, auf den Verwaltungscontract gezogen werden kann.
§. 665.
Einen Rhedercontract(contractus exer-Vom Rheder- contract. citorius) nennt man, wodurch einem die Be- sorgung einer Fahrt mit dem Schiffe anver- traut wird, z. E. dasselbige zu vermiethen, Schiffleute zu miethen, alles, was ein Schif auszurüsten nöthig ist, zu kaufen, u. s. f. Der- jenige, welcher die Besorgung einem andern anvertraut, ist der Rheder(exercitor), es mag seyn, daß er selbst der Herr des Schif- fes ist, oder daß er es nur überhaupt ge-
miethet
Contracten.
haften, wofern nicht einer hinterliſti- ger Weiſe, ohne Vorwiſſen der an- dern etwas unternommen; indem eine unuͤberwindliche Unwiſſenheit nicht zugerech- net werden kann (§. 34.). Gleichwie auch offenbar iſt, daß der, welcher widerſpro- chen, fuͤr das, was die andern gethan, nicht ſtehen darf.
§. 664.
Der Verwaltungscontract kommtJn wie fern der Verwal- tungs- contract mit der Voll- macht u. mit dem Dingen zur Ar- beit uͤber- einkom̃t. mit der Vollmacht darinnen uͤberein, daß einem ein gewiſſes Geſchaͤfte zu beſorgen aufgetragen wird: mit dem Verdingen zur Arbeit aber, daß fuͤr die geleiſtete Arbeit ein Lohn gezahlet wird, wie aus der Vergleichung der Erklaͤ- rungen (§. 551. 620. 662.) gleich erhellet. Und daher ſieht man, wie weit, was von der Vollmacht und dem Dingen zur Arbeit erwie- ſen worden, auf den Verwaltungscontract gezogen werden kann.
§. 665.
Einen Rhedercontract(contractus exer-Vom Rheder- contract. citorius) nennt man, wodurch einem die Be- ſorgung einer Fahrt mit dem Schiffe anver- traut wird, z. E. daſſelbige zu vermiethen, Schiffleute zu miethen, alles, was ein Schif auszuruͤſten noͤthig iſt, zu kaufen, u. ſ. f. Der- jenige, welcher die Beſorgung einem andern anvertraut, iſt der Rheder(exercitor), es mag ſeyn, daß er ſelbſt der Herr des Schif- fes iſt, oder daß er es nur uͤberhaupt ge-
miethet
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0483"n="447"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Contracten.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">haften, wofern nicht einer hinterliſti-<lb/>
ger Weiſe, ohne Vorwiſſen der an-<lb/>
dern etwas unternommen;</hi> indem eine<lb/>
unuͤberwindliche Unwiſſenheit nicht zugerech-<lb/>
net werden kann (§. 34.). Gleichwie auch<lb/>
offenbar iſt, daß <hirendition="#fr">der, welcher widerſpro-<lb/>
chen, fuͤr das, was die andern gethan,<lb/>
nicht ſtehen darf.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 664.</head><lb/><p>Der <hirendition="#fr">Verwaltungscontract kommt</hi><noteplace="right">Jn wie<lb/>
fern der<lb/>
Verwal-<lb/>
tungs-<lb/>
contract<lb/>
mit der<lb/>
Voll-<lb/>
macht u.<lb/>
mit dem<lb/>
Dingen<lb/>
zur Ar-<lb/>
beit uͤber-<lb/>
einkom̃t.</note><lb/><hirendition="#fr">mit der Vollmacht darinnen uͤberein,<lb/>
daß einem ein gewiſſes Geſchaͤfte zu<lb/>
beſorgen aufgetragen wird: mit dem<lb/>
Verdingen zur Arbeit aber, daß fuͤr die<lb/>
geleiſtete Arbeit ein Lohn gezahlet<lb/>
wird,</hi> wie aus der Vergleichung der Erklaͤ-<lb/>
rungen (§. 551. 620. 662.) gleich erhellet.<lb/>
Und daher ſieht man, wie weit, was von der<lb/>
Vollmacht und dem Dingen zur Arbeit erwie-<lb/>ſen worden, auf den Verwaltungscontract<lb/>
gezogen werden kann.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 665.</head><lb/><p>Einen <hirendition="#fr">Rhedercontract</hi><hirendition="#aq">(contractus exer-</hi><noteplace="right">Vom<lb/>
Rheder-<lb/>
contract.</note><lb/><hirendition="#aq">citorius)</hi> nennt man, wodurch einem die Be-<lb/>ſorgung einer Fahrt mit dem Schiffe anver-<lb/>
traut wird, z. E. daſſelbige zu vermiethen,<lb/>
Schiffleute zu miethen, alles, was ein Schif<lb/>
auszuruͤſten noͤthig iſt, zu kaufen, u. ſ. f. Der-<lb/>
jenige, welcher die Beſorgung einem andern<lb/>
anvertraut, iſt der <hirendition="#fr">Rheder</hi><hirendition="#aq">(exercitor),</hi> es<lb/>
mag ſeyn, daß er ſelbſt der Herr des Schif-<lb/>
fes iſt, oder daß er es nur uͤberhaupt ge-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">miethet</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[447/0483]
Contracten.
haften, wofern nicht einer hinterliſti-
ger Weiſe, ohne Vorwiſſen der an-
dern etwas unternommen; indem eine
unuͤberwindliche Unwiſſenheit nicht zugerech-
net werden kann (§. 34.). Gleichwie auch
offenbar iſt, daß der, welcher widerſpro-
chen, fuͤr das, was die andern gethan,
nicht ſtehen darf.
§. 664.
Der Verwaltungscontract kommt
mit der Vollmacht darinnen uͤberein,
daß einem ein gewiſſes Geſchaͤfte zu
beſorgen aufgetragen wird: mit dem
Verdingen zur Arbeit aber, daß fuͤr die
geleiſtete Arbeit ein Lohn gezahlet
wird, wie aus der Vergleichung der Erklaͤ-
rungen (§. 551. 620. 662.) gleich erhellet.
Und daher ſieht man, wie weit, was von der
Vollmacht und dem Dingen zur Arbeit erwie-
ſen worden, auf den Verwaltungscontract
gezogen werden kann.
Jn wie
fern der
Verwal-
tungs-
contract
mit der
Voll-
macht u.
mit dem
Dingen
zur Ar-
beit uͤber-
einkom̃t.
§. 665.
Einen Rhedercontract (contractus exer-
citorius) nennt man, wodurch einem die Be-
ſorgung einer Fahrt mit dem Schiffe anver-
traut wird, z. E. daſſelbige zu vermiethen,
Schiffleute zu miethen, alles, was ein Schif
auszuruͤſten noͤthig iſt, zu kaufen, u. ſ. f. Der-
jenige, welcher die Beſorgung einem andern
anvertraut, iſt der Rheder (exercitor), es
mag ſeyn, daß er ſelbſt der Herr des Schif-
fes iſt, oder daß er es nur uͤberhaupt ge-
miethet
Vom
Rheder-
contract.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/483>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.