miethet hat. Derjenige aber, dem diese Be- sorgung anvertraut wird, ist der Schiffer (magister navis). Weil also der Schiffer bey der Besorgung der Fahrt mit dem Schif- fe den Rheder fürstellt; so muß man anneh- men, daß, was der Schiffer thut, der Rheder selbst gethan habe; und es ist klar, daß er ihm das Recht zu allem eingeräumet, was zu dieser Besor- gung nöthig ist. Da es aber auf den Rheder ankommt, unter welchen Bedingun- gen er den Schiffer annehmen will; so muß (§. 317.), wenn er unter gewissen Be- dingungen angenommen worden, sein Recht nach der Vorschrift beurtheilt werden. Man sagt der Schiffer handle im Nahmen des Rheders(exercitorio nomine agere) in allem dem, was er in der ihm anvertrauten Besorgung wegen des Schiffes unternimmet. Weil übrigens der Schiffer nicht anders anzusehen ist, als ein Verwalter, oder Factor; so kann auch auf ihn leicht gedeutet werden, was vom Ver- walter oder Factor erwiesen worden, daß es also nicht nöthig ist, hiervon besonders zu reden.
§. 666.
Von den Schiff- leuten.
Die Schiffleute(nautae) nennt man die- jenigen, welche, um das Schiff in Bewe- gung zu setzen, im Schiffe sind. Weil ihnen kein Recht zukommt, in Absicht auf das Schiff einen Contract zu machen; so kann durch
den
II.Th. 12. H. Von beſchwerlichen
miethet hat. Derjenige aber, dem dieſe Be- ſorgung anvertraut wird, iſt der Schiffer (magiſter navis). Weil alſo der Schiffer bey der Beſorgung der Fahrt mit dem Schif- fe den Rheder fuͤrſtellt; ſo muß man anneh- men, daß, was der Schiffer thut, der Rheder ſelbſt gethan habe; und es iſt klar, daß er ihm das Recht zu allem eingeraͤumet, was zu dieſer Beſor- gung noͤthig iſt. Da es aber auf den Rheder ankommt, unter welchen Bedingun- gen er den Schiffer annehmen will; ſo muß (§. 317.), wenn er unter gewiſſen Be- dingungen angenommen worden, ſein Recht nach der Vorſchrift beurtheilt werden. Man ſagt der Schiffer handle im Nahmen des Rheders(exercitorio nomine agere) in allem dem, was er in der ihm anvertrauten Beſorgung wegen des Schiffes unternimmet. Weil uͤbrigens der Schiffer nicht anders anzuſehen iſt, als ein Verwalter, oder Factor; ſo kann auch auf ihn leicht gedeutet werden, was vom Ver- walter oder Factor erwieſen worden, daß es alſo nicht noͤthig iſt, hiervon beſonders zu reden.
§. 666.
Von den Schiff- leuten.
Die Schiffleute(nautæ) nennt man die- jenigen, welche, um das Schiff in Bewe- gung zu ſetzen, im Schiffe ſind. Weil ihnen kein Recht zukommt, in Abſicht auf das Schiff einen Contract zu machen; ſo kann durch
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
miethet hat. Derjenige aber, dem dieſe Be-
ſorgung anvertraut wird, iſt der Schiffer
(magiſter navis). Weil alſo der Schiffer
bey der Beſorgung der Fahrt mit dem Schif-
fe den Rheder fuͤrſtellt; ſo muß man anneh-
men, daß, was der Schiffer thut, der
Rheder ſelbſt gethan habe; und es iſt
klar, daß er ihm das Recht zu allem
eingeraͤumet, was zu dieſer Beſor-
gung noͤthig iſt. Da es aber auf den
Rheder ankommt, unter welchen Bedingun-
gen er den Schiffer annehmen will; ſo muß
(§. 317.), wenn er unter gewiſſen Be-
dingungen angenommen worden, ſein
Recht nach der Vorſchrift beurtheilt
werden. Man ſagt der Schiffer handle
im Nahmen des Rheders (exercitorio
nomine agere) in allem dem, was er in der
ihm anvertrauten Beſorgung wegen des
Schiffes unternimmet. Weil uͤbrigens der
Schiffer nicht anders anzuſehen iſt, als ein
Verwalter, oder Factor; ſo kann auch auf
ihn leicht gedeutet werden, was vom Ver-
walter oder Factor erwieſen worden, daß es
alſo nicht noͤthig iſt, hiervon beſonders zu
reden.
§. 666.
Die Schiffleute (nautæ) nennt man die-
jenigen, welche, um das Schiff in Bewe-
gung zu ſetzen, im Schiffe ſind. Weil ihnen
kein Recht zukommt, in Abſicht auf das Schiff
einen Contract zu machen; ſo kann durch
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/484>, abgerufen am 22.11.2024.
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