sprechen einander verbinden können (§. 380.); so ist der Contract alsobald richtig, als sie einander ihren Willen etwas zu geben und zu thun bekannt gemacht haben (§. 379. 97.); folglich werden die Con- tracte da man giebt, daß etwas gege- ben werde, da man giebt, daß etwas gethan werde, da man etwas thut, daß etwas gethan werde, durch bey- derseitige Einwilligung zu stande ge- bracht (§. 27.). Wenn deswegen gleich geleistet wird, was man verabredet hat; so wird der Contract vollzogen, so bald er seine Richtigkeit erhalten. Und weil, nachdem der Contract seine Rich- tigkeit hat, nothwendig ist, was vorher auf den Willen eines jeden ankam (§. 97.); so wird durch den Contract oder Vertrag das, wozu einer unvollkommen ver- bunden, oder nur als eine Pflicht oder Liebesdienst anzusehen war, und was natürlicher Weise erlaubt war, in eine vollkommene Schuld verwandelt (§. 49. 80.), oder wenn einer sich verbin- det etwas zu unterlassen, was erlaubt war, dasselbe unerlaubt. Da sich aber niemand von der natürlichen Verbindlichkeit befreyen kann (§. 42.); so kann aus dem, was natürlicher Weise unerlaubt ist, nichts erlaubtes werden. Und da es auf eines jeden Willen ankommt, auf was vor Art und Weise er sein Recht auf einen andern
brin-
II.Th. 12. H. Von beſchwerlichen
ſprechen einander verbinden koͤnnen (§. 380.); ſo iſt der Contract alſobald richtig, als ſie einander ihren Willen etwas zu geben und zu thun bekannt gemacht haben (§. 379. 97.); folglich werden die Con- tracte da man giebt, daß etwas gege- ben werde, da man giebt, daß etwas gethan werde, da man etwas thut, daß etwas gethan werde, durch bey- derſeitige Einwilligung zu ſtande ge- bracht (§. 27.). Wenn deswegen gleich geleiſtet wird, was man verabredet hat; ſo wird der Contract vollzogen, ſo bald er ſeine Richtigkeit erhalten. Und weil, nachdem der Contract ſeine Rich- tigkeit hat, nothwendig iſt, was vorher auf den Willen eines jeden ankam (§. 97.); ſo wird durch den Contract oder Vertrag das, wozu einer unvollkommen ver- bunden, oder nur als eine Pflicht oder Liebesdienſt anzuſehen war, und was natuͤrlicher Weiſe erlaubt war, in eine vollkommene Schuld verwandelt (§. 49. 80.), oder wenn einer ſich verbin- det etwas zu unterlaſſen, was erlaubt war, daſſelbe unerlaubt. Da ſich aber niemand von der natuͤrlichen Verbindlichkeit befreyen kann (§. 42.); ſo kann aus dem, was natuͤrlicher Weiſe unerlaubt iſt, nichts erlaubtes werden. Und da es auf eines jeden Willen ankommt, auf was vor Art und Weiſe er ſein Recht auf einen andern
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
ſprechen einander verbinden koͤnnen (§. 380.);
ſo iſt der Contract alſobald richtig, als ſie
einander ihren Willen etwas zu geben
und zu thun bekannt gemacht haben
(§. 379. 97.); folglich werden die Con-
tracte da man giebt, daß etwas gege-
ben werde, da man giebt, daß etwas
gethan werde, da man etwas thut,
daß etwas gethan werde, durch bey-
derſeitige Einwilligung zu ſtande ge-
bracht (§. 27.). Wenn deswegen gleich
geleiſtet wird, was man verabredet
hat; ſo wird der Contract vollzogen,
ſo bald er ſeine Richtigkeit erhalten.
Und weil, nachdem der Contract ſeine Rich-
tigkeit hat, nothwendig iſt, was vorher auf
den Willen eines jeden ankam (§. 97.); ſo
wird durch den Contract oder Vertrag
das, wozu einer unvollkommen ver-
bunden, oder nur als eine Pflicht oder
Liebesdienſt anzuſehen war, und was
natuͤrlicher Weiſe erlaubt war, in eine
vollkommene Schuld verwandelt (§.
49. 80.), oder wenn einer ſich verbin-
det etwas zu unterlaſſen, was erlaubt
war, daſſelbe unerlaubt. Da ſich aber
niemand von der natuͤrlichen Verbindlichkeit
befreyen kann (§. 42.); ſo kann aus dem,
was natuͤrlicher Weiſe unerlaubt iſt,
nichts erlaubtes werden. Und da es auf
eines jeden Willen ankommt, auf was vor Art
und Weiſe er ſein Recht auf einen andern
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/486>, abgerufen am 22.11.2024.
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