bringen will (§. 314.); so kommt es auf den Willen der contrahirenden Theile an, wie sie mit einander verabreden wollen, was einer dem andern leisten soll, und was man verabredet hat, muß gehalten werden (§. 438.). Weil aber so wohl ein vorsätzlicher, als unvorsätzli- cher Betrug unerlaubt ist (§. 286.); so darf in den Contracten man giebt etwas, daß etwas gegeben werde, man giebt etwas, daß etwas gethan werde, man thut etwas, daß etwas gethan werde, keiner von beyden Theilen betrogen werden.
Das dreyzehente Hauptstück.
Von den Glückscontracten.
§. 668.
Glückscontracte(contractus aleamVon den Glücks- contra- cten über- haupt. continentes) werden genannt, wenn man über eine Sache, davon der Ausgang ungewiß ist, sich gegen ein- ander verbindlich macht, es mag nun diesel- be nach diesem ausfallen, wie sie will, z. E. wenn man wegen des Preißes eines wird, den man vor die Fische, welche mit einem Zuge des Netzes werden gefangen werden, entrichten soll. Jn diesen Contracten be- ruhet, was entweder von einem, oder von beyden Theilen gegeben, oder ge-
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Contracten.
bringen will (§. 314.); ſo kommt es auf den Willen der contrahirenden Theile an, wie ſie mit einander verabreden wollen, was einer dem andern leiſten ſoll, und was man verabredet hat, muß gehalten werden (§. 438.). Weil aber ſo wohl ein vorſaͤtzlicher, als unvorſaͤtzli- cher Betrug unerlaubt iſt (§. 286.); ſo darf in den Contracten man giebt etwas, daß etwas gegeben werde, man giebt etwas, daß etwas gethan werde, man thut etwas, daß etwas gethan werde, keiner von beyden Theilen betrogen werden.
Das dreyzehente Hauptſtuͤck.
Von den Gluͤckscontracten.
§. 668.
Gluͤckscontracte(contractus aleamVon den Gluͤcks- contra- cten uͤber- haupt. continentes) werden genannt, wenn man uͤber eine Sache, davon der Ausgang ungewiß iſt, ſich gegen ein- ander verbindlich macht, es mag nun dieſel- be nach dieſem ausfallen, wie ſie will, z. E. wenn man wegen des Preißes eines wird, den man vor die Fiſche, welche mit einem Zuge des Netzes werden gefangen werden, entrichten ſoll. Jn dieſen Contracten be- ruhet, was entweder von einem, oder von beyden Theilen gegeben, oder ge-
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Contracten.
bringen will (§. 314.); ſo kommt es auf
den Willen der contrahirenden Theile
an, wie ſie mit einander verabreden
wollen, was einer dem andern leiſten
ſoll, und was man verabredet hat,
muß gehalten werden (§. 438.). Weil
aber ſo wohl ein vorſaͤtzlicher, als unvorſaͤtzli-
cher Betrug unerlaubt iſt (§. 286.); ſo darf
in den Contracten man giebt etwas,
daß etwas gegeben werde, man giebt
etwas, daß etwas gethan werde, man
thut etwas, daß etwas gethan werde,
keiner von beyden Theilen betrogen
werden.
Das dreyzehente Hauptſtuͤck.
Von den Gluͤckscontracten.
§. 668.
Gluͤckscontracte (contractus aleam
continentes) werden genannt, wenn
man uͤber eine Sache, davon der
Ausgang ungewiß iſt, ſich gegen ein-
ander verbindlich macht, es mag nun dieſel-
be nach dieſem ausfallen, wie ſie will, z. E.
wenn man wegen des Preißes eines wird,
den man vor die Fiſche, welche mit einem
Zuge des Netzes werden gefangen werden,
entrichten ſoll. Jn dieſen Contracten be-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/487>, abgerufen am 22.11.2024.
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