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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 13. H. Von den Glückscontracten.
der Preiß nach der Wahrscheinlichkeit
der Hoffnung dessen, was erhalten
werden kann, bestimmt werden muß.

Weil aber nichts als die Hoffnung gekauft
wird, dergleichen zu bekommen, als durch
die Handlung, über welche man contrahiret,
erhalten zu werden pflegt; so ist, wenn
durch einen ausserordentlichen Zufall
etwas erhalten wird, was sonst durch
dergleichen Handlung nicht pflegt er-
halten zu werden, der Hofnungskauf
nicht gültig;
folglich darf auch der
Preiß, welcher verabredet worden,
nicht gezahlt werden.

§. 685.
Von dem
Ausge-
worfe-
nen.

Das Ausgeworfene (missilia) nennt
man die Sachen, welche mit dem Vorsatze
unter das Volck geworfen werden, daß sie
demjenigen zugehören sollen, der sie ergreifen
wird. Durch das Auswerfen wird das
Eigenthum der ausgeworfenen Sache
auf eine ungewisse Person gebracht.

Es erhellet leicht, daß, wenn jemand
das Ausgeworfene kauft, so einer er-
greifen wird, eher als es ausgeworfen
wird, der Contract ein Hofnungs-
kauf sey
(§. 684.).

Das

II. Th. 13. H. Von den Gluͤckscontracten.
der Preiß nach der Wahrſcheinlichkeit
der Hoffnung deſſen, was erhalten
werden kann, beſtimmt werden muß.

Weil aber nichts als die Hoffnung gekauft
wird, dergleichen zu bekommen, als durch
die Handlung, uͤber welche man contrahiret,
erhalten zu werden pflegt; ſo iſt, wenn
durch einen auſſerordentlichen Zufall
etwas erhalten wird, was ſonſt durch
dergleichen Handlung nicht pflegt er-
halten zu werden, der Hofnungskauf
nicht guͤltig;
folglich darf auch der
Preiß, welcher verabredet worden,
nicht gezahlt werden.

§. 685.
Von dem
Ausge-
worfe-
nen.

Das Ausgeworfene (miſſilia) nennt
man die Sachen, welche mit dem Vorſatze
unter das Volck geworfen werden, daß ſie
demjenigen zugehoͤren ſollen, der ſie ergreifen
wird. Durch das Auswerfen wird das
Eigenthum der ausgeworfenen Sache
auf eine ungewiſſe Perſon gebracht.

Es erhellet leicht, daß, wenn jemand
das Ausgeworfene kauft, ſo einer er-
greifen wird, eher als es ausgeworfen
wird, der Contract ein Hofnungs-
kauf ſey
(§. 684.).

Das
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[470/0506] II. Th. 13. H. Von den Gluͤckscontracten. der Preiß nach der Wahrſcheinlichkeit der Hoffnung deſſen, was erhalten werden kann, beſtimmt werden muß. Weil aber nichts als die Hoffnung gekauft wird, dergleichen zu bekommen, als durch die Handlung, uͤber welche man contrahiret, erhalten zu werden pflegt; ſo iſt, wenn durch einen auſſerordentlichen Zufall etwas erhalten wird, was ſonſt durch dergleichen Handlung nicht pflegt er- halten zu werden, der Hofnungskauf nicht guͤltig; folglich darf auch der Preiß, welcher verabredet worden, nicht gezahlt werden. §. 685. Das Ausgeworfene (miſſilia) nennt man die Sachen, welche mit dem Vorſatze unter das Volck geworfen werden, daß ſie demjenigen zugehoͤren ſollen, der ſie ergreifen wird. Durch das Auswerfen wird das Eigenthum der ausgeworfenen Sache auf eine ungewiſſe Perſon gebracht. Es erhellet leicht, daß, wenn jemand das Ausgeworfene kauft, ſo einer er- greifen wird, eher als es ausgeworfen wird, der Contract ein Hofnungs- kauf ſey (§. 684.). Das

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/506>, abgerufen am 22.11.2024.