Einen Qvasicontract(quasi contra-Von den Quasi- contra- cten. ctus) nennt man eine erdichtete Ver- abredung, in welcher die Einwilli- gung des einen ausdrücklich da ist, die Ein- willigung des andern aber nur vermuthet wird. Weil aber die Contracte des Nutzens wegen gemacht werden; so kann man die Einwilligung im Contrahiren nicht vermuthen, wenn nicht der augen- scheinliche Nutzen desjenigen erhellet, dessen Einwilligung man vermuthet.
§. 687.
Weil man im Qvasicontracte voraus setzt,Von der Verbind- lichkeit, welche aus dem Quasi- contracte kommt. daß beyde Theile in das gewilliget, was der eine Theil zum Nutzen des andern unter- nimmt (§. 686.); so wird der andere uns durch einen Qvasicontract dazu verbunden, wozu er uns verbunden gewesen wäre, wenn er in der That den Contract gemacht hätte: Und wir werden ihm im Gegentheil eben so als durch einen wahren Contract ver- bunden.
§. 688.
Weil keine Vermuthung statt findet, woWenn es erlaubt ist einen Quasi- man von der Wahrheit gewiß werden kann, wie ein jeder zugeben muß; so gilt der
Qvasi-
G g 4
Das vierzehnte Hauptſtuͤck.
Von den Qvaſicontracten.
§. 686.
Einen Qvaſicontract(quaſi contra-Von den Quaſi- contra- cten. ctus) nennt man eine erdichtete Ver- abredung, in welcher die Einwilli- gung des einen ausdruͤcklich da iſt, die Ein- willigung des andern aber nur vermuthet wird. Weil aber die Contracte des Nutzens wegen gemacht werden; ſo kann man die Einwilligung im Contrahiren nicht vermuthen, wenn nicht der augen- ſcheinliche Nutzen desjenigen erhellet, deſſen Einwilligung man vermuthet.
§. 687.
Weil man im Qvaſicontracte voraus ſetzt,Von der Verbind- lichkeit, welche aus dem Quaſi- contracte kommt. daß beyde Theile in das gewilliget, was der eine Theil zum Nutzen des andern unter- nimmt (§. 686.); ſo wird der andere uns durch einen Qvaſicontract dazu verbunden, wozu er uns verbunden geweſen waͤre, wenn er in der That den Contract gemacht haͤtte: Und wir werden ihm im Gegentheil eben ſo als durch einen wahren Contract ver- bunden.
§. 688.
Weil keine Vermuthung ſtatt findet, woWenn es erlaubt iſt einen Quaſi- man von der Wahrheit gewiß werden kann, wie ein jeder zugeben muß; ſo gilt der
Qvaſi-
G g 4
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0507"n="471"/><divn="3"><head><hirendition="#fr">Das vierzehnte Hauptſtuͤck.</hi></head><lb/><argument><p><hirendition="#c"><hirendition="#b"><hirendition="#g">Von den Qvaſicontracten.</hi></hi></hi></p></argument><lb/><divn="4"><head>§. 686.</head><lb/><p><hirendition="#in">E</hi>inen <hirendition="#fr">Qvaſicontract</hi><hirendition="#aq">(quaſi contra-</hi><noteplace="right">Von den<lb/>
Quaſi-<lb/>
contra-<lb/>
cten.</note><lb/><hirendition="#aq">ctus)</hi> nennt man eine erdichtete Ver-<lb/>
abredung, in welcher die Einwilli-<lb/>
gung des einen ausdruͤcklich da iſt, die Ein-<lb/>
willigung des andern aber nur vermuthet<lb/>
wird. Weil aber die Contracte des Nutzens<lb/>
wegen gemacht werden; ſo <hirendition="#fr">kann man die<lb/>
Einwilligung im Contrahiren nicht<lb/>
vermuthen, wenn nicht der augen-<lb/>ſcheinliche Nutzen desjenigen erhellet,<lb/>
deſſen Einwilligung man vermuthet.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 687.</head><lb/><p>Weil man im Qvaſicontracte voraus ſetzt,<noteplace="right">Von der<lb/>
Verbind-<lb/>
lichkeit,<lb/>
welche<lb/>
aus dem<lb/>
Quaſi-<lb/>
contracte<lb/>
kommt.</note><lb/>
daß beyde Theile in das gewilliget, was der<lb/>
eine Theil zum Nutzen des andern unter-<lb/>
nimmt (§. 686.); <hirendition="#fr">ſo wird der andere<lb/>
uns durch einen Qvaſicontract dazu<lb/>
verbunden, wozu er uns verbunden<lb/>
geweſen waͤre, wenn er in der That<lb/>
den Contract gemacht haͤtte: Und wir<lb/>
werden ihm im Gegentheil eben ſo als<lb/>
durch einen wahren Contract ver-<lb/>
bunden.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 688.</head><lb/><p>Weil keine Vermuthung ſtatt findet, wo<noteplace="right">Wenn es<lb/>
erlaubt<lb/>
iſt einen<lb/>
Quaſi-</note><lb/>
man von der Wahrheit gewiß werden kann,<lb/>
wie ein jeder zugeben muß; <hirendition="#fr">ſo gilt der</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig">G g 4</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">Qvaſi-</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[471/0507]
Das vierzehnte Hauptſtuͤck.
Von den Qvaſicontracten.
§. 686.
Einen Qvaſicontract (quaſi contra-
ctus) nennt man eine erdichtete Ver-
abredung, in welcher die Einwilli-
gung des einen ausdruͤcklich da iſt, die Ein-
willigung des andern aber nur vermuthet
wird. Weil aber die Contracte des Nutzens
wegen gemacht werden; ſo kann man die
Einwilligung im Contrahiren nicht
vermuthen, wenn nicht der augen-
ſcheinliche Nutzen desjenigen erhellet,
deſſen Einwilligung man vermuthet.
Von den
Quaſi-
contra-
cten.
§. 687.
Weil man im Qvaſicontracte voraus ſetzt,
daß beyde Theile in das gewilliget, was der
eine Theil zum Nutzen des andern unter-
nimmt (§. 686.); ſo wird der andere
uns durch einen Qvaſicontract dazu
verbunden, wozu er uns verbunden
geweſen waͤre, wenn er in der That
den Contract gemacht haͤtte: Und wir
werden ihm im Gegentheil eben ſo als
durch einen wahren Contract ver-
bunden.
Von der
Verbind-
lichkeit,
welche
aus dem
Quaſi-
contracte
kommt.
§. 688.
Weil keine Vermuthung ſtatt findet, wo
man von der Wahrheit gewiß werden kann,
wie ein jeder zugeben muß; ſo gilt der
Qvaſi-
Wenn es
erlaubt
iſt einen
Quaſi-
G g 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/507>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.