Allein weil das Recht dem Gläubiger, welches er darauf hat, nicht wider seinen Willen be- nommen werden kann (§. 100.); so hört durch die Veräusserung das Recht des Pfandes und der Hypothecke nicht auf. Und eben daraus, daß der Schuldner das Eigenthum in der verpfändeten Sache behält, folgt ferner, daß die Veräusserung von dem Gläubiger nicht in seinem eigenen, sondern in des Schuldners Nahmen geschiehet, obgleich wider seinen Willen.
§. 699.
Man sagt, daß das Pfand gelösetVon der Auslö- sung des Pfandes. oder die Hypothecke bezahlt wird(pi- gnus vel hypothecam luere), wenn die Schuld bezahlt wird, zu deren Sicherheit die Sache verpfändet, oder verhypotheciret wor- den. Da also nach der geschehenen Aus- lösung des Pfandes dasselbe ohne Ursache bey dem Gläubiger seyn würde; so muß es wiedergegeben werden. Und da das Recht der Hypothecke aufhört, wenn die Schuld bezahlt ist; so wird nach der Be- zahlung die Sache von der Hypothecke befreyet. Weil der Schuldner das Pfand auszulösen verbunden ist (§. 697.); so kann der Gläubiger die verpfändete Sache nicht verkaufen, bis er es dem Schuld- ner aufgesagt; folglich so lange er es nicht thut, bleibt das Recht sie aus- zulösen allezeit ungekränckt.
§. 700.
H h 2
Von dem Pfande.
Allein weil das Recht dem Glaͤubiger, welches er darauf hat, nicht wider ſeinen Willen be- nommen werden kann (§. 100.); ſo hoͤrt durch die Veraͤuſſerung das Recht des Pfandes und der Hypothecke nicht auf. Und eben daraus, daß der Schuldner das Eigenthum in der verpfaͤndeten Sache behaͤlt, folgt ferner, daß die Veraͤuſſerung von dem Glaͤubiger nicht in ſeinem eigenen, ſondern in des Schuldners Nahmen geſchiehet, obgleich wider ſeinen Willen.
§. 699.
Man ſagt, daß das Pfand geloͤſetVon der Ausloͤ- ſung des Pfandes. oder die Hypothecke bezahlt wird(pi- gnus vel hypothecam luere), wenn die Schuld bezahlt wird, zu deren Sicherheit die Sache verpfaͤndet, oder verhypotheciret wor- den. Da alſo nach der geſchehenen Aus- loͤſung des Pfandes daſſelbe ohne Urſache bey dem Glaͤubiger ſeyn wuͤrde; ſo muß es wiedergegeben werden. Und da das Recht der Hypothecke aufhoͤrt, wenn die Schuld bezahlt iſt; ſo wird nach der Be- zahlung die Sache von der Hypothecke befreyet. Weil der Schuldner das Pfand auszuloͤſen verbunden iſt (§. 697.); ſo kann der Glaͤubiger die verpfaͤndete Sache nicht verkaufen, bis er es dem Schuld- ner aufgeſagt; folglich ſo lange er es nicht thut, bleibt das Recht ſie aus- zuloͤſen allezeit ungekraͤnckt.
§. 700.
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Von dem Pfande.
Allein weil das Recht dem Glaͤubiger, welches
er darauf hat, nicht wider ſeinen Willen be-
nommen werden kann (§. 100.); ſo hoͤrt
durch die Veraͤuſſerung das Recht des
Pfandes und der Hypothecke nicht auf.
Und eben daraus, daß der Schuldner das
Eigenthum in der verpfaͤndeten Sache behaͤlt,
folgt ferner, daß die Veraͤuſſerung von
dem Glaͤubiger nicht in ſeinem eigenen,
ſondern in des Schuldners Nahmen
geſchiehet, obgleich wider ſeinen Willen.
§. 699.
Man ſagt, daß das Pfand geloͤſet
oder die Hypothecke bezahlt wird (pi-
gnus vel hypothecam luere), wenn die
Schuld bezahlt wird, zu deren Sicherheit die
Sache verpfaͤndet, oder verhypotheciret wor-
den. Da alſo nach der geſchehenen Aus-
loͤſung des Pfandes daſſelbe ohne Urſache
bey dem Glaͤubiger ſeyn wuͤrde; ſo muß es
wiedergegeben werden. Und da das
Recht der Hypothecke aufhoͤrt, wenn die
Schuld bezahlt iſt; ſo wird nach der Be-
zahlung die Sache von der Hypothecke
befreyet. Weil der Schuldner das Pfand
auszuloͤſen verbunden iſt (§. 697.); ſo kann
der Glaͤubiger die verpfaͤndete Sache
nicht verkaufen, bis er es dem Schuld-
ner aufgeſagt; folglich ſo lange er es
nicht thut, bleibt das Recht ſie aus-
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Von der
Ausloͤ-
ſung des
Pfandes.
§. 700.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 483. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/519>, abgerufen am 22.11.2024.
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